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GUG § 7. Grundbuchsabfrage durch Notare, BGBl. I Nr. 30/1997, gültig ab 01.04.1997
2. Abschnitt BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH

§ 7. Grundbuchsabfrage durch Notare

Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage zu schaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAG-41498