GUG § 7. Grundbuchsabfrage durch Notare, BGBl. I Nr. 30/1997, gültig ab 01.04.1997
2.
Abschnitt BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH§ 7. Grundbuchsabfrage durch Notare
Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage zu schaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
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BAAAG-41498