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GesRZ 3, Juni 2011, Seite 178

Zustellung der Androhung von Zwangsstrafen

§ 283 UGB

Die Androhung einer Zwangsstrafe muss an den Geschäftsführer zugestellt werden, eine Zustellung an die Gesellschaft reicht nicht.

OLG Wien , 4 R 49/10w

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