Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung von Unternehmensanteilen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/5100543/2024-RS1 | Sinkt der Wert der Beteiligung und will ein Steuerpflichtiger daher eine Teilwertabschreibung geltend machen, hat er das Absinken des Teilwertes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ( m.w.N.; , m.w.N.; ), wobei auch der niedrigere Teilwert durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode zu ermitteln ist. |
RV/5100543/2024-RS2 | Der Steuerpflichtige trägt somit die Beweislast für:
• Das tatsächliche Absinken des Teilwerts;
• Die Höhe der Wertminderung;
• Den Zeitpunkt des Eintritts der Wertminderung;
• Die Ursachen für die Wertminderung. |
RV/5100543/2024-RS3 | Der Teilwert ist stichtagsbezogen auf den Bilanzschluss fixiert. Der Unternehmensnettowert für den Verkauf fließt dynamisch mit den aktuellen Verhandlungen und zukünftigen Business-Plänen zusammen. Beim realen Verkauf von Anteilen macht es einen riesigen Unterschied, ob man 51 % (Kontrolle) oder 10 % (Minderheit) verkauft. Beim steuerlichen Teilwert wird im Regelfall vom proportionalen Gesamtwert ausgegangen, während beim echten Verkauf hohe Zu- oder Abschläge verhandelt werden. Der Unternehmensnettowert ist daher als Grundlage für eine Teilwertabschreibung nicht geeignet, weil er zu einem anderen Zweck ermittelt wurde. |
RV/5100543/2024-RS4 | Der Ansatz des niedrigeren Teilwertes setzt voraus, dass die Anschaffung der Beteiligung oder die Aufwendung weiterer Anschaffungskosten eine Fehlmaßnahme gewesen ist, welche etwa dann vorliegt, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen (vgl. ). Das bloß allgemeine Vorbringen, dass bei der Tochtergesellschaft zum ein hoher Verlust eingetreten sei, rechtfertigt im Lichte der zitierten VwGH-Rechtsprechung keine Teilwertabschreibung bei einer im Jahr 2020 angeschafften Beteiligung, zumal keine Fehlmaßnahme behauptet oder nachgewiesen wurde. |
RV/5100543/2024-RS5 | Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker wirkt die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen (vgl. ; , 93/15/0051; , 2002/13/0037; , 2006/14/0016). Daher sind die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten zum Unternehmensnettowert nicht geeignet das Absinken des Teilwertes innerhalb kurzer Zeit (Erwerb 2020 / beantragte Teilwertabschreibung zum ) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch XY, Vertreter-Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Körperschaftsteuer 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei erwarb im Jahr 2020 10 % der Anteile der TOCHTER GmbH um 730.000,00 €. In der Körperschaftsteuererklärung 2021 wurde eine Teilwertabschreibung dieser Anteile im Rahmen der steuerlichen Mehr-/Weniger-Rechnung entsprechend den Vorschriften des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG zu einem Siebentel in Höhe von 97.142,86 € (gesamt 680.000,00 €) steuermindernd geltend gemacht. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der MUTTER GmbH, Ges-GF, trat mit Abtretungsvertrag vom seinen gesamten Geschäftsanteil an der TOCHTER GmbH in Höhe von 20 % an die beschwerdeführende Partei ab.
Vor dem Abschluss des Abtretungsvertrages wurde die steuerliche Vertretung mit der Erstellung eines Gutachtens über die Unternehmensbewertung der TOCHTER GmbH beauftragt. Der Kaufpreis wurde entsprechend dem Gutachten vom , welches einen Nettounternehmenswert von rund 498.000,00 € ausweist, festgelegt und in weiterer Folge für die Teilwertabschreibung herangezogen. Das Eigenkapital betrug zum EURO 1.748.571,44.
In der Körperschaftsteuererklärung für 2021 vom wurde eine Abschreibung auf einen niedrigeren Teilwert von Kapitalenteilen geltend gemacht. Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde aufgefordert eine Mehr/Weniger-Rechnung sowie die Berechnung der geltend gemachten Teilwertabschreibung samt Nachweisen nachzureichen.
Dazu der Stellungnahme vom führte die beschwerdeführende Partei aus, dass im Jahr 2020 weitere 70 % der Anteile an eine Investmentfirma verkauft worden seien und darauffolgend sei die Betriebsleistung massiv erhöht worden. Der Profit sei jedoch ausgeblieben und daher habe der Kapitalanteil abgewertet werden müssen. Es wurde eine Unternehmensbewertung der XY Steuerberatungs GmbH & Co KG vom beigelegt. Darin wurde ausgeführt:
Die XY Steuerberatungs GmbH & Co KG wurde von Herrn Ges-GF (bis Gesellschafter der TOCHTER GmbH, sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ***Bf1***) beauftragt, ein Gutachten über den Unternehmenswert der TOCHTER GmbH, TOCHTER-FN, Steuernummer TOCHTER-Str.Nr. (im folgenden kurz "Unternehmen" genannt) mit dem Sitz in Ort zum zu erstellen. Im gegenständlichen Fall sei ein objektivierter Unternehmenswert in Anwendung des Fachgutachten KFS BW 1 (2014) auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzeptes zu ermitteln. Dieser ist ein typisierter Zukunftserfolgswert, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzeptes mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und Risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens, sowie der sonstigen Einflussstrukturen ergibt. Dabei seien rechtliche Vorgaben zweckentsprechend zu berücksichtigen. Mögliche Synergieeffekte und Effekte durch den Zusammenfall von Aktiv- und Passivposten, seien dabei nicht zu berücksichtigen, sondern es sei im Sinne einer Stand - alone - Betrachtung zu bewerten.
Bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes hat eine Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen grundsätzlich zu unterbleiben.
Zweck der Bewertung sei die Schaffung einer Grundlage für Verhandlungen zum Zwecke der Veräußerung eines Kapitalanteiles des Unternehmens. Die Unternehmensbewertung sei ausschließlich an den Auftraggeber/die Auftraggeberin gerichtet.
Das Unternehmen TOCHTER GmbH mit Sitz in Ort sei ein international agierendes Industrieanlagenbauunternehmen im Bereich Umwelttechnik, industrieller Entstaubungs-, Absaügungs- und pneumatischer Förder- sowie Sichtungstechnik. Das Unternehmen wurde 2002 gegründet. Mit einer Jahresbetriebsleistung von 42 Millionen Euro beschäftige die TOCHTER GmbH knapp 50 Mitarbeiterinnen in Ort. Zudem unterhalte das Unternehmen 100 prozentige Tochtergesellschaften in Deutschland, Paderborn und Russland, Moskau.
Zur aktuellen Ertragslage wurde auf ein negatives Ergebnis vor Steuern per (auf Grundlage der vorläufigen Bilanz vom Mai 2022) in der Höhe von € - 794.617,88 verwiesen.
Zur aktuellen Vermögenslage wurde auf die Bilanz per verwiesen und hier werde ein Eigenkapital von € 1.875.109,59 ausgewiesen. Die Bewertung der Anlagegüter auf der Aktivseite sei dabei zu Buchwerten erfolgt. Die Eigenkapitalquote sei durch den Verlust des Jahres 2021 auf einen Prozentsatz von 5,4 gesunken.
Zur geplanten Ertragslage wurde ausgeführt, dass keine detaillierten Plangewinn- und Verlustrechnung bzw. ist eine für Zwecke der Unternehmensbewertung geeignete Unternehmensplanung nicht vorliege. Der Wirtschaftstreuhänder könne in diesen Fällen gemäß dem Fachgutachten KFS/BW 1 auf Basis der Vergangenheitsanalyse, der von ihm hierbei festgestellten Entwicklungslinien und der übrigen verfügbaren Informationen eine Planung der finanziellen Überschüsse nach Maßgabe der im Fachgutachten definierten Anforderungen erstellen. Die Annahmen seien explizit zu umschreiben und daher sei aus Sicht des Bewerters davon auszugehen, dass sich die Ergebnissituation des Unternehmens nicht mit einer sonst üblichen durchschnittlichen Ergebnisfortschreibung darstellen lässt.
Grundsätzlich würde der Jahresgewinn als Durchschnittsgröße für eine Planung der zukünftigen finanziellen Überschüsse basierend auf Daten der Vergangenheit, rechnerisch ermittelt. Eine derartige Vorgehensweise sei in der derzeitigen Situation des Unternehmens nicht möglich. Es bestünden folgende Gründe gegen eine solche Vorgehensweise.
Aufgrund des hohen Verlustes im Jahr 2021 und den allgemeinen hohen Ergebnisschwankungen der Firma könne daraus kein plausibles Bild abgeleitet werden.
Es bestünden derzeit große Untersicherheiten auf den Märkten. Am Beschaffungsmarkt sehe sich die Firma mit den größten Herausforderungen seit Firmenbeginn konfrontiert. Es könnten wesentliche Rohstoffe und Komponenten nicht bezogen werden, da diese nicht lieferbar sind. Ohne den gesicherten Bezug sei jedoch die Fertigstellung der Projekte nicht möglich und es könnten keine Abnahmen durchgeführt werden. Bei möglicher Verfügbarkeit der Rohstoffe könnten die Preise aufgrund der derzeitigen Preiserhöhungen nicht mehr adäquat kalkuliert werden und daher könnten die Werte für die Vergangenheit nicht herangezogen werden.
Des Weiteren hätte die Firma auch ein Tochterunternehmen in Russland. Aufgrund der Wirtschaftsbeschränkungen zur Russischen Föderation sei auch hier eine Zukunftsprognose nicht zu erstellen. Ein Großteil der Betriebsleistung der letzten beiden Jahre resultierte aus einem Großprojekt in Russland. Die bereits terminisierten Folgeprojekte könnten aus derzeitiger Sicht nicht durchgeführt werden. Es bestünden bereits Überlegungen einer Schließung des Tochterunternehmens aufgrund der Restriktionen.
Auf Basis von Aussagen seitens der Geschäftsführung sei weder eine realistische Zukunftsplanung erstellbar noch könnten die Zukunftswerte aus der Vergangenheit generiert werden.
"4. Bewertungsgrundsätze und Bewertungsmethoden
Maßgeblich für die Bewertung ist der jeweilige Bewertungszweck. Die Bewertung erfolgt stichtagsbezogen, Informationen, die bei angemessener Sorgfalt am Bewertungsstichtag erlangt hätten werden können, sind zu berücksichtigen. Änderungen zwischen Bewertungsstichtag und Durchführung der Bewertung sind dann zu berücksichtigen, wenn sich dies aus dem Bewertungszweck ergibt.
Der Unternehmenswert leitet sich grundsätzlich aus den künftigen finanziellen Überschüssen der Untemehmenseigner ab. Diese stellen die Nettoentnahmen (abzüglich allfälliger Einlagen) auf Basis einer integrierten Planungsrechnung dar.
Betriebsnotwendiges Vermögen ist von diesem Ertragswert mitumfasst, das enthält alle jene materiellen und immateriellen Gegenstände, sowie Schulden, die dem Unternehmen für seine Leistungserstellung zur Verfügung stehen. Im Falle, dass dieses nicht geeignet ist, sind die Auswirkungen notwendiger Maßnahmen zu berücksichtigen. Allfälliges nicht betriebsnotwendiges Vermögen, das ist jenes Vermögen, das zur Fortführung des Bewertungsobjektes samt zugehörigen Verbindlichkeiten nicht notwendig ist, muss gesondert mittels Barwerts der daraus resultierenden Nettozuflüsse angesetzt werden. Die Untergrenze ist dabei der Liquidationswert.
Bei der Bewertung sind die Steuern der Gesellschaft und die persönlichen Steuern der Eigner zu berücksichtigen, sowohl bei der Ermittlung der Zahlungsströme, als auch bei der Vergleichsanlage im Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen. Das bilanzielle Vorsichtsprinzip ist bei der Unternehmensbewertung nicht zu beachten, Chancen und Risiken sind gleichmäßig zu berücksichtigen.
Bei Ermittlung eines objektivierten Firmenwertes hat die Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragssteuern grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Berücksichtigung ist nur dann geboten, wenn es sich aus den rechtlichen Vorgaben des Bewertungsanlasses, oder aus dem Auftrag/den Vorgaben seitens der organschaftlichen Vertreter ergibt.
Finanzielle Überschüsse bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes
Die Bewertung hat auf das bestehende Unternehmenskonzept aufzubauen, wobei Maßnahmen, die zu strukturellen Veränderungen des Unternehmens führen, nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn diese zum Bewertungsstichtag bereits eingeleitet und konkretisiert sind. Für die Ermittlung der Finanzierungs- und Ausschüttungsannahmen sind neben den finanziellen Überschüssen auch rechtliche Restriktionen, wie beispielsweise Ausschüttungsbeschränkungen, maßgeblich.
Bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes wird grundsätzlich von unveränderter Managementsituation oder im Falle des Wechsels von typisierter Managementsituation ausgegangen. Allfällige in der Person des Eigners liegende positive oder negative Erfolgsbeiträge, die transaktionsbedingt nicht mehr zur Verfügung stehen, sind bei der Prognose außer Acht zu lassen, ebenso wie besondere Einflüsse aus dem Unternehmensverbund, aus sonstigen Beziehungen personeller oder familiärer Art.
Die Ertragssteuern sind anhand der Verhältnisse zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Rechtsformänderungen sind dann zu berücksichtigen, wenn diese sicher zu erwarten sind und die Maßnahmen dazu bereits getroffen sind. Die steuerliche Situation der Anteilseigner ist in typisierter Art und Weise anzusetzen. Im Falle einer Ausschüttungsäquivalenz zwischen den bewertenden Unternehmen und der Alternativanlage, kann bei Kapitalgesellschaften vereinfachend die Berücksichtigung der persönlichen Ertragssteuern für Ausschüttungen einerseits und bei der Alternativanlage andererseits unterbleiben.
Bei der Bewertung von Kapitalgesellschaften mindert die Körperschaftsteuer die finanziellen Überschüsse auf Unternehmensebene. Da bei der Bewertung von Kapitalgesellschaften in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass eine Bewertung vor persönlichen Ertragsteuern annähernd zum gleichen Bewertungsergebnis führt wie eine Bewertung nach persönlichen Ertragsteuern, kann auf Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern auf den Unternehmenseignern zufließende finanzielle Überschüsse vereinfachend verzichtet werden. In diesem Fall hat die Diskontierung mit den Kapitalkosten vor persönlichen Ertragsteuern zu erfolgen. Wird bei der Bewertung von Kapitalgesellschaften eine Auskehr von nicht betriebsnotwendigem Vermögen (etwa von Überbeständen an liquiden Mitteln) an die Gesellschafter unterstellt, kommt die vereinfachende Nichtberücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern insoweit nicht in Betracht.
Kapitalisierung der künftigen finanziellen Überschüsse
Der Unternehmenswert ergibt sich grundsätzlich aus der Kapitalisierung der künftigen Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner unter Verwendung eines dem Bewertungsverfahren entsprechenden Kapitalisierungszinssatzes. Bei unbegrenzter Lebensdauer entspricht der Unternehmenswert grundsätzlich dem Barwert der künftig den Eignern für eine unbegrenzte Zeit zufließenden finanziellen Überschüsse. Im Falle begrenzter Unternehmensdauer ergibt sich der Unternehmenswert als Summe der Barwerte der Nettozuflüsse aus der Aufgabe des Unternehmens.
Neben dem allgemeinen Unternehmensrisiko ergibt sich ein spezielles Risiko aus der besonderen Situation des zu bewertenden Unternehmens. Das Risiko, dass sich aus einer geringeren Mobilität und Investition in das Unternehmen, als in eine Vergleichsanlage ergibt, ist nur im Falle begrenzter Behaltedauer einzurechnen.
Allgemeines Unternehmensrisiko und spezielles Unternehmensrisiko werden zumeist einheitlich in einem Risikozuschlag im Zuge der Risikozuschlagsmethode im Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt. Der Kapitalisierungszinssatz selbst setzt sich aus einem Basiszinssatz und dem beschriebenen Risikozuschlag zusammen. In weiterer Folge ist das erwartete Wachstum finanzieller Überschüsse und die Ertragssteuerwirkungen zu berücksichtigen. Der Basiszinssatz ist aus risikolosen Kapitalmarktanlagen abzuleiten, welcher entweder einer zum Bewertungsstichtag gültigen Zinsstrukturkurve entnommen werden können, oder alternativ dazu langfristigen Staatsanleihen mit einer Laufzeit von 10-30 Jahren. Dabei ist stets von der Effektivrendite auszugehen. Der Risikozuschlag ist aus allgemeinen Ausgangsgrößen, die am Markt beobachtet werden können, abzuleiten. Allfällige Anpassungen sind dann durchzuführen, wenn in der Zukunft Veränderungen zu erwarten sind. Die Ableitung kann entweder auf Grundlage des Capital Asset Pricing Model (CAPM) oder anderer kapitalmarktorientierter Methoden erfolgen. Die Ermittlung im Rahmen des CAPM erfolgt so, dass die Marktrisikoprämie mit dem unternehmensindividuellen Beta-Faktor multipliziert wird. Der Beta-Faktor individualisiert das Business Risk und das Financial Risk (Kapitalstrukturrisiko).
Insoweit sich bei der so ermittelten Risikoprämie ein Anpassungserfordernis ergibt, ist diese Anpassung vom Bewerter vorzunehmen. Die künftigen Überschüsse können nominell, unter Berücksichtigung sich ändernder Geldwerte oder real geplant werden. Ertragssteuern müssen äquivalent bei den Nettozuflüssen einerseits und beim Kapitalisierungszinssatz andererseits berücksichtigt werden. Die Renditen auf Basis des CAPM sind Risikozuschläge nach Abzug der Körperschaftsteuer jedoch vor der persönlichen Einkommensteuer. Bei der Bewertung von Kapitalgesellschaften kann in der zweiten Phase von der Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern, bei Aufschüttungsäquivalenz zur Vergleichsanlage, abgesehen werden. Das Fachgutachten KFS BW 1 erlaubt (sinngemäße Anwendung), in pauschalierender vereinfachender Vorgangsweise auch den Verzicht auf die Berücksichtigung der persönlichen Besteuerung in der ersten Phase.
Die Ermittlung des Barwerts der finanziellen Überschüsse kann entweder nach dem Ertragswertverfahren, oder nach einem DCF-Verfahren erfolgen. Dies gilt sowohl für objektivierte als auch subjektive Unternehmenswerte und sollte bei identischen Annahmen zu identischen Ergebnissen führen.
Beim Ertragswertverfahren wird der Unternehmenswert durch Kapitalisierung der Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner ermittelt. Als Kapitalisierungszinssatz ist in typisierender Annahme einer Alternativanlage ein Aktienportfolio zu verwenden, der Basiszinssatz ist um einen marktorientierten Risikozuschlag zu erhöhen. Gegebenenfalls (Nominalrechnung und ewige Rente) ist ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen.
Die DCF-Verfahren ermitteln den Unternehmenswert durch Kapitalisierung von Cash- Flows.
Das Bruttoverfahren (Entity-Ansatz): Mittels Konzept der gewichtenden Kapitalkosten (WACC) wird ein gewogener Kapitalkostensatz aus Eigenkapitalrendite einerseits und Fremdkapitalkosten andererseits ermittelt. Die Gewichtung erfolgt auf Basis der Relation des Eigenkapitals zum Fremdkapital jeweils zu Marktwerten. Das Eigenkapital zu Marktwerten entspricht dabei dem Nettounternehmenswert. Im ersten Zug werden die Free Cash-Flows unter Fiktion einer vollständigen Eigenfinanzierung ermittelt.
Ist eine periodenunabhängige Zielkapitalstruktur gegeben, so kann diese verwendet werden, andernfalls ist die Fremdkapital-Eigenkapital-Relation der tatsächlich erwarteten Kapitalstruktur entsprechend zu kalkulieren:
Das APV-Konzept (Adjusted-Present-Value) geht von der Diskontierung der Zahlungströme mittels Eigenkapitalrenditeforderung für das unverschuldete Unternehmen aus, addiert dazu die Marktwerterhöhung durch die Fremdfinanzierung und zieht davon den Marktwert des verzinslichen Fremdkapitals zur Ermittlung des Unternehmenswertes ab.
Im Rahmen des Nettoverfahrens werden die Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner mit den Eigenkapitalkosten für das verschuldete Unternehmen kapitalisiert. Die persönlichen Ertragssteuern bleiben dabei außer Ansatz.
Die sich verändernde Kapitalstruktur erfordert eine periodenspezifische Anpassung der Kapitalkosten. Im Falle einer unwesentlichen Veränderung kann auf diese verzichtet werden.
Im Rahmen einer Multiple-Methode wird der Unternehmenswert als potenzieller Marktpreis durch Multiplikation des Multiplikators mit einer Bezugsgröße (Überschussgröße) als Referenzgröße. Das Ergebnis der Bewertung ist entweder der potenzielle Marktpreis des Eigenkapitals oder der potenzielle Marktpreis des Gesamtkapitals. Durch Abzug der Nettofinanzverbindlichkeiten (Net Debt) vom potenziellen Marktpreis des Gesamtkapitals erhält man den potenziellen Marktpreis des Eigenkapitals.
Als Bezugsgrößen kommen insbesondere in Frage: a) Umsatz b) Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) c) Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) d) Jahresüberschuss. Bei der Auswahl der Bezugsgrößen sind deren unterschiedliche Vor- und Nachteile sowie branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.
Da der Wert eines Unternehmens entscheidend durch seine Fähigkeit bestimmt wird, im operativen Geschäft Gewinne und Überrenditen über die Kapitalkosten zu erwirtschaften, wird für produzierende und dienstleistende Unternehmen die vorrangige Anwendung von Gesamtkapital-basierten Multiplikatoren, insbesondere mit den Bezugsgrößen EBIT und EBITDA, empfohlen.
Der Multiplikator ergibt sich grundsätzlich als Quotient aus dem Marktpreis des Eigenkapitals bzw dem Marktpreis des Gesamtkapitals eines vergleichbaren Unternehmens und der Bezugsgröße eines vergleichbaren Unternehmens. Diese Marktpreise werden aus der Marktkapitalisierung vergleichbarer börsennotierter Unternehmen (Börsenmultiplikatoren) oder aus Transaktionspreisen für vergleichbare Unternehmen (Transaktionsmultiplikatoren) gewonnen.
5. Angewendete Bewertungsmethode und Begründung Ihrer Anwendung
ln vorliegender Unternehmensbewertung wird die Multiplikator-Methode (multiple-methode) angewendet. Aufgrund der erläuterten derzeitigen Situation (Rohstoffpreise, Transportpreise, Exportverbot Russland, Tochterunternehmen Russland) kann weder eine Planung für die Zukunft abgegeben werden noch können die Werte der Vergangenheit in Zukunft vorgetragen werden. Aufgrund des negativen EBIT im Jahr 2021 wurde ein Durchschnitt der letzten 3 Jahre herangezogen. Aufgrund der Tätigkeit im Bereich des Anlagenbaues und im Bereich der Elektrotechnik-Branche werden Misch-Sätze aus diesen beiden Branchen verwendet. Als Quelle für die Multiples dient die Small-Cap Darstellung (Umsatz bis 50 Mio Euro) des Wirtschaftsfachblattes Finance (siehe Anlage)

Der Unternehmenswert entspricht die Multiplikation des durchschnittlichen EBIT der letzten 3 Jahre mit dem gewichteten Branchen-Multiple. Aufgrund einer positiven Nettoverschuldung ergeben sich keine Korrekturen zum Eigenkapitalwert.
Im Rahmen der Multiplikator-Methode ergibt sich für den Bewerter somit folgender gerundeter Equity Value (=Nettounternehmenswert):
Rund € 498.000.00
6. Plausibilitätsbeurteilungen
Ein Börsenkurs zur Plausibilitätsbeurteilung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
7. Zusammenfassung/Bewertungsergebnis
Der Unternehmenswert der Kapitalgesellschaft TOCHTER GmbH, TOCHTER-Str.Nr., TOCHTER-ATU-Nr. resultiert aus der Multiplikator-Methode und wurde auf Grundlage der erhaltenen Daten und Informationen, sowie auf Grundlage von Plausibilisierungen berechnet.
Wir haben im konkreten Fall als Berater des Veräußerers einen positiven Verkehrswert als objektivierten Unternehmenswert ermittelt, wobei der Unternehmenswert unter Annahme der Fortführung des Unternehmens ermittelt wurde. Synergieeffekte aus der geplanten Transaktion waren dementsprechend nicht zu berücksichtigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der objektivierte Verkehrswert des Unternehmens von dem in der Praxis bezahlten Preis erheblich abweichen kann, welcher sich auf dem Markt auf Grund von Angebot und Nachfrage ergibt. Dieser wird wesentlich von Nutzeneinschätzungen der Käufer und Verkäufer bestimmt und kann nach mengenmäßigem Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage mehr oder weniger vom objektivierten Verkehrswert abweichen. Tatsächlich bezahlte Preise sind Orientierungsgrößen zur Beurteilung der Plausibilität.
Die Ermittlung des objektivierten Verkehrswertes wurde unter der Voraussetzung durchgeführt, dass uns alle für die Bewertung maßgeblichen Umstände, insbesondere betreffend langfristige Verträge und Investitionspläne, wahrheitsgemäß offengelegt wurden; sollten nachträgliche Umstände hervorkommen, die im Rahmen der gegenständlichen Befundaufnahme nicht zu unserer Kenntnis gelangt sind, behalten wir uns die Abänderung oder den Widerruf der Unternehmensbewertung vor."
Es erfolgte folgende Berechnung der Abwertung:
[...]
Die belangte Behörde wich mit dem angefochtenen Bescheid bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer 2021 von der Abgabenerklärung insoweit ab, als die Teilwertabschreibung nicht anerkannt wurde. Die Körperschaftsteuer 2021 wurde in Höhe von 53.763,00 € festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das vorgelegte Gutachten in keinerlei Hinsicht den Erfordernissen entspreche. Als Beispiele wurden eine fehlende Planungsrechnung, keine Begrünung zur Wahl der Bewertungsmethode sowie die gewählte Methode selbst genannt.
Dagegen richtet sich die Bescheidbeschwerde vom in der im Wesentlichen eingewendet wird, dass im zwanzig-seitigen Gutachten das Unternehmen beschrieben sowie auch die aktuelle Situation des Unternehmens beschrieben wird. Es wurde erläutert, dass falls keine geeignete Unternehmensplanung vorgelegt werden kann, die Ergebnisse aus der Vergangenheit fortgeschrieben werden können. Eine Fortschreibung aus der Vergangenheit sei nicht zielführend. Die Gründe (Preisexplosion sowie beschränkte Verfügbarkeiten am Rohstoff-Markt insbesondere iZm langfristigen Fix-Preis-Projekten, Tochterunternehmen Russland, Großprojekte Russland) wurden explizit erläutert. Es sei sehr wohl dargestellt worden, warum welche Bewertungsmethode ausgewählt wurde und auch wieso keine Planungsrechnung durchgeführt werden konnte. Zusätzlich werde die Wahl der Bewertungsmethode erläutert und die Berechnung dazu offengelegt. Während der Erstellung des Gutachtens seien die aktuellen Zahlen der Firma TOCHTER ebenfalls stark defizitär gewesen. Der Status mit März 2022 hätte einen Verlust iHv T€ 676 ergeben. Eine Planungsrechnung auf Basis dieser Zahlen wäre ebenfalls stark defizitär gewesen und zum damaligen Zeitpunkt war noch nicht bekannt, wie und ob die zwei russischen Großprojekte mit anderen Projekten aufgefangen werden könnten. Eine Negierung der Unternehmenswertung und des darin dargestellten reduzierten Unternehmenswertes entspreche nicht der Bilanzwahrheit. Der Zeitpunkt der Berichtigung dürfe nicht willkürlich gewählt werden. Nach Bekanntwerden des negativen Jahresergebnisses 2021 und der bereits erläuterten offenkundigen problematischen Ertragsaussichten des Unternehmens im Jahr 2022 sei eine Unternehmenswertung durchgeführt und die Folgen daraus (Wertminderung) im Zeitpunkt des Bekanntwerdens berücksichtigt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die gegenständliche Bescheidbeschwerde abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das Gutachten aufgrund der gewählten Bewertungsmethode und unschlüssiger bzw. nicht nachvollziehbarer Ausführungen nicht geeignet sei eine Wertminderung der Anteile nachzuweisen.
Mit Anbringen vom wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt. Darin wurde ausgeführt, dass die Abwertung des bestehenden Kapitalanteils iHv 10 % vorgenommen wurde, da es im Jahr 2022 eine Verkaufstransaktion von 20 % der Beteiligung gab. Da nun bei der ***Bf1*** sowohl ein 10 % Kapitalanteil als auch ein 20 % Kapitalanteil bilanziert sei, wurden die Anschaffungskosten der beiden Anteile verglichen. Würde nur ein geringer Wertunterschied bestehen, würde der Steuerpflichtige dem Urteil des Finanzamtes folgen und keine Wertminderung des bestehenden Kapitalanteils beanstanden. Jedoch aufgrund der Tatsache, dass beim 10 % Anteil Anschaffungskosten in der Höhe von € 730.000 vorliegen und beim nun erworbenen Anteil von 20 % Anschaffungskosten von € 468.000 vorliegen, stehe dies in keinen adäquaten Wertverhältnis.
Die Gewichtung der Mischsätze für die Multiple-Bewertung ergäbe sich aus der Tätigkeit der zu bewertenden Firma. Die Firma erbringe rund 50 % ihrer Tätigkeit im Bereich des Anlagenbaues und rund 50 % ihrer Tätigkeit im Bereich der Elektrotechnik. Somit werde auch in dem Multiple-Verfahren entsprechend den Tätigkeitsbereichen des Unternehmens die relevanten Parameter herangezogen. Eine Firma, welche in der Baubranche tätig sei, müsste auch nicht schriftlich begründen, weshalb sie die Multiple-Werte der Baubranche verwende.
Des Weiteren werde bemängelt, dass nur allgemeine Herausforderungen des Unternehmens genannt werden. Das Unternehmen hätte ein Tochterunternehmen in Russland und wäre stark auf dem russischen Markt vertreten gewesen. Das laufende Projekt in Russland hätte gestoppt werden müssen und hätte daher nicht endabgerechnet werden müssen. Daher könne hier nicht von einem allgemeinen Risiko gesprochen werden.
Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung wäre eine Erstellung einer realistischen Planungsrechnung nicht möglich gewesen und wäre aufgrund der Tatsache, dass das Gutachten für den Verkauf erstellt wurde, auch nicht notwendig gewesen. Die allgemeine Aussage in der Beschwerdevorentscheidung, dass sich das Unternehmen im Wachstum befinde und sich erst folgend die Erträge einstellen, könne aufgrund der laufenden Ergebnisse widersprochen werden. Im Jahr 2022 sei bei einer Betriebsleistung von nahezu 75 Millionen Euro lediglich ein leichter Jahresüberschuss von rund 50 Tausend Euro erzielt worden. Auch im Jahr 2023 sei eine ähnliche Betriebsleistung erreicht und wiederum nur ein Jahresergebnis von rund 300 Tausend Euro (0,4% der Betriebsleistung) worden.
Um die objektiv vorliegende Wertminderung nachzuweisen, werde nun für den Vorlageantrag ex post ein DCF-Verfahren zur Ermittlung des Unternehmenswertes der TOCHTER GmbH per vorgelegt. Aufgrund der
Tatsache, dass auch in dem DCF-Verfahren (Equity Approach) ein relevant geringerer Unternehmenswert berechnet wurde, ist offenkundig, dass der bilanzierte Kapitalanteil einen Wertminderungsanspruch ausweist. Wie bereits in der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung angeführt, sei beim nicht abnutzbaren Anlagevermögen der Teilwert anzusetzen, wenn dieser niedriger ist als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine erhebliche und dauerhafte Wertminderung werde vorausgesetzt, welche aufgrund der laufenden Ergebnisse vorhanden ist und dementsprechend eine Teilwert-AfA im Jahr 2021 gerechtfertigt ist.
Zu dem durchgeführten DCF-Verfahren könnten folgende Angaben gemacht werden. Es seien die tatsächlichen Ist-Werte für die Jahre 2022 und 2023 sowie anteilig für das Jahr 2024 herangezogen worden. Für die weiteren Jahre wurden Planwerte herangezogen. Bei der Wahl des DCF-Verfahrens wurde der Equity Approach mit einer ewigen Rente ab dem 6.Planungsjahr ausgewählt. Im Jahr 2022 und im Jahr 2023 könnten die tatsächlichen Werte für Ergebnis vor Steuern, Abschreibungen, Investitionen, Zinsaufwand usw. angesetzt werden. Die relevanten Unterlagen dazu wie die Betriebswirtschaftliche-Darstellungen der Jahre 2022 und 2023 sowie die diesbezügliche Abschreibungsvorschau seien als Beilage angefügt. Aufgrund der hohen durchgeführten Investionen in den Jahren 2022 und 2023 würde sich negative Flows to Equity (FTE's) ergeben. Ab dem Planjahr 2025 ergeben sich positive FTE's und mit Einbezug der ewigen Rente (terminal value, tv) ergebe sich ein Equity Value iHv gerundet 998 Tausend Euro. Die Abzinsung der FTE's erfolge mit dem berechneten Diskontierungsfaktor von 6,62 %. Die Parameter für den Diskontierungsfaktor wie Beta-Faktor und Marktrisikoprämie würden von dem renommierten Unternehmensbewertungsspezialisten Wollny WP herangezogen. Das Unternehmensbewertungsgutachten vom könne in den Punkten 1 bis 4 vollinhaltlich übernommen werden. Der Punkt 5 "Angewendete Bewertungsmethode und Begründung Ihrer Anwendung" sowie Punkt 7 "Zusammenfassung/Bewertungsergebnis'' würde mit dem beigefügten Nachtrag bzw. der/Änderung des Bewertungsgutachtens adaptiert.
Aufgrund der Adaption des Unternehmensbewertungsgutachtens wurde beantragt die Teilwert-Abschreibung des 10 % Kapitalanteiles an der TOCHTER GmbH auf den neu ermittelten Wert in Höhe von 998 Tausend Euro (ohne anteilige Bilanzgewinne) anzupassen. Eine Berechnung zur neuen TW-AfA sowie zur neuen Siebentel-Verteilung liege bei.
Dem Vorlageantrag ist eine Änderung vom des ursprünglichen Gutachtens vom beigelegt. Dieses wurde wie folgt adaptiert:
"5. Angewendete Bewertungsmethode und Begründung Ihrer Anwendung
ln vorliegender Unternehmensbewertung wird das DCF-Verfahren angewendet. Es wurde dabei der Equity Approach gewählt, da die Motivlage des Gutachtens in der Bewertung des Eigenkapitals (des bilanzierten Kapitalanteils) liegt. Es wird eine unbegrenzte Lebensdauer angenommen und daher wird in der Berechnung eine ewige Rente angesetzt. Der gesamte Unternehmenswert ergibt sich aus der Diskontierung der ewigen Rente, da sich im Detailplanungszeitraum noch keine positiven Cashflows ergeben. Als Berechnungsgrundlage wurden die geplanten flows to equity, FTEs (siehe Anlage) herangezogen. Diese Zahlungsströme können aufgrund der ex post Betrachtung für die Jahre 2022, 2023 sowie anteilig für das Jahr 2024 mit Ist-Werten ermittelt werden. Die Werte Ergebnis vor Steuern, Zinsen, Abschreibungen und Investitionen sind dabei besonders relevant und vermitteln daher in diesem Zeitraum valide Zahlungsströme. Das Jahr 2025 und 2026 wurde aufgrund von Planwerten in die Berechnung mit einbezogen und beschließt die Detailplanungsphase von fünf Jahren. Ab dem sechsten Jahr wurde eine ewige Rente angesetzt.
Der Unternehmenswert entspricht grundsätzlich dem Barwert der künftig für eine unbegrenzte Zeit zufließenden finanziellen Überschüsse. Der Kapitalisierungszinssatz wird aus dem Basiszinssatz in Form der Effektivrendite der 30-jährigen deutschen Staatsanleihe abgeleitet, da dies aus der Sicht der Begutachtung einer realistischen Alternativanlage entspricht. Der Risikozuschlag wird mittels Capital Asset Pricing Model ermittelt. Die Marktrisikoprämie wird dabei entsprechend den statistischen Erhebungen der europäischen Union (Homepage) sowie der Homepage des renommierten Unternehmensbewertungsspezialisten Wollny WP abgeleitet. Der Beta- Faktor wird, da das Unternehmen nicht börsennotiert ist, als Branchenvergleichswert angesetzt. Die Daten entstammen ebenfalls der Homepage von Wollny WP. (siehe Anlage)
Die Planung der Überschüsse erfolgt nominell, das heißt unter Berücksichtigung von Geldentwertungs- und Anleihenwachstumskomponenten.
Die Berücksichtigung der Ertragsteuern erfolgt sowohl bei den Zahlungsströmen als auch beim Kapitalisierungszinssatz auf Basis der Steuern der Gesellschaft. Der Wachstumsabschlag ist mit einen Wert von 1 % festgesetzt.
Die Wahl der Bewertungsmethode erfolgt insbesondere im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Zuflüsse für den Unternehmenswert aus der Sicht der Eigentümer.
Ein Vergleichswert zur Verprobung des DCF-Verfahrens nach dem Equity Ansatz wurde bereits mit dem Gutachten vom Jahr 2022 ermittelt.
Im Rahmen des DCF-Verfahren (Equity Approach) ergibt sich für den Bewerter somit folgender gerundeter Equity Value (=Nettounternehmenswert):
Rund € 998.000.00
Untergrenze Liquidationswert
Als Untergrenze für den Unternehmenswert steht der Liquidationswert. Das zu bewertende Unternehmen ist im Anlagenbau tätig und die erstellten Anlagen haben dabei Auftragssummen von mehreren Hunderttausend Euro bis zu mehrstelligen Millionenbeträgen. Das Anlagevermögen der Firma, welches rund 3,5 % der Bilanzsumme entspricht, ist im Unternehmen eher untergeordnet. Ein Großteil des Anlagevermögens, welches im Jahr 2021 bilanziert ist, wurde auch erst im Jahr 2021 angeschafft bzw. in Betrieb genommen. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies, dass vom Sachanlagevermögen iHv 1,15 Mio. Euro im Jahr 2021 950 Tausend Euro in Betrieb genommen wurden. Es bestehen daher nahezu keine stillen Reserven im Anlagevermögen. Der Großteil des Vermögens der Bilanz ist den unfertigen Projekten (Halbfertige) zuzuordnen. Eine Bilanzierung der Projekte zu Liquidationswerten würde ein erheblich geringeres Ergebnis ergeben als der dargestellte Ertragswert. Die vertraglich fixierten Auftragssummen könnten nicht lukriert werden, da eine halbfertige Anlage nicht übernommen werden kann und folglich drastisch abgewertet werden müsste bzw. zusätzlich Pönalforderungen als stille Lasten bilanziert werden müssten.
6. Plausibilitätsbeurteilungen
Ein Börsenkurs zur Plausibilitätsbeurteilung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
7. Zusammenfassung/Bewertungsergebnis
Der Untemehmenswert der Kapitalgesellschaft TOCHTER GmbH, TOCHTER-Str.Nr., TOCHTER-ATU-Nr. resultiert aus dem DCF-Verfahren und wurde auf Grundlage der erhaltenen Daten und Informationen, sowie auf Grundlage von Plausibilisierungen berechnet.
Wir haben im konkreten Fall als Berater des Kapitalanteilkäufers einen positiven Verkehrswert als objektivierten Unternehmenswert ermittelt, wobei der Unternehmenswert unter Annahme der Fortführung des Unternehmens ermittelt wurde. Synergieeffekte aus der geplanten Transaktion waren dementsprechend nicht zu berücksichtigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der objektivierte Verkehrswert des Unternehmens von dem in der Praxis bezahlten Preis erheblich abweichen kann, welcher sich auf dem Markt auf Grund von Angebot und Nachfrage ergibt. Dieser wird wesentlich von Nutzeneinschätzungen der Käufer und Verkäufer bestimmt und kann nach mengenmäßigem Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage mehr oder weniger vom objektivierten Verkehrswert abweichen. Tatsächlich bezahlte Preise sind Orientierungsgrößen zur Beurteilung der Plausibilität.
Die Ermittlung des objektivierten Verkehrswertes wurde unter der Voraussetzung durchgeführt, dass uns alle für die Bewertung maßgeblichen Umstände, insbesondere betreffend langfristige Verträge und Investitionspläne, wahrheitsgemäß offengelegt wurden; sollten nachträgliche Umstände hervorkommen, die im Rahmen der gegenständlichen Befundaufnahme nicht zu unserer Kenntnis gelangt sind, behalten wir uns die Abänderung oder den Widerruf der Unternehmensbewertung vor."
Folgende Berechnung der Anteilsabwertung wurde vorgelegt:
[...]
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei erwarb im Jahr 2020 der Anteile in Höhe von 10 % der TOCHTER GmbH um 730.000,00 €. Eine Unternehmensbewertung im Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung liegt nicht vor.
Ges-GF war bis Gesellschafter der TOCHTER GmbH und Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ***Bf1*** (beschwerdeführende Partei).
In der Körperschaftsteuererklärung 2021 wurde eine Teilwertabschreibung dieser Anteile im Rahmen der steuerlichen Mehr-/Weniger-Rechnung entsprechend den Vorschriften des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG zu einem Siebentel in Höhe von 97.142,86 € (gesamt 680.000,00 €) steuermindernd geltend gemacht. Dazu legte die beschwerdeführende Partei zwei Gutachten zur Ermittlung eines Nettounternehmenswertes des Tochterunternehmens über 498.000,00 € bzw. 998.000,00 € vor. Dies wurde von der belangten Behörde nicht anerkannt und ist strittig.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der im Verfahrensgang dargestellten Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 12 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988) regelt ergänzend zu §§ 6 u. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) die Bewertung von Beteiligungen i.S.d. § 10 KStG 1988. Demnach handelt es sich beim Teilwert (hier: einer Beteiligung) - wie im Rahmen der Einkommensteuer - um jenen Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut (hier: für die Beteiligung) ansetzen würde, dies unter der Voraussetzung, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 12 Bewertungsgesetz 1955; § 6 Z. 1 EStG 1988). Der Teilwert einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird durch den Substanzwert, den Ertragswert und den funktionalen (strategischen) Wert der Beteiligung bestimmt. Der Substanzwert entspricht dem Buchwert zuzüglich stiller Reserven abzüglich stiller Lasten. Der Ertragswert stellt den Barwert der zukünftig erwarteten Erträge der Gesellschaft dar. Der funktionale Wert bringt den besonderen Wert der Beteiligung für das Unternehmen zum Ausdruck (z.B. Beherrschung des Marktes, Rationalisierungs- und Synergieeffekte etc.; vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG, Rz 222 u. 223 zu § 12, m.w.N.). Der Teilwert einer Beteiligung, für welche kein Börsenkurs verfügbar ist, ist auf Basis von anerkannten wissenschaftlichen Methoden der Unternehmensbewertung zu ermitteln. Anerkannt in diesem Sinne sind etwa die Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (; , 2006/15/0186).
Sinkt der Wert der Beteiligung und will ein Steuerpflichtiger daher eine Teilwertabschreibung geltend machen, hat er das Absinken des Teilwertes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ( m.w.N.; , m.w.N.; ), wobei auch der niedrigere Teilwert durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode zu ermitteln ist. Die Beweislast hierfür trägt der Steuerpflichtige; es besteht keine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des niedrigeren Teilwertes (; , Ra 2014/15/0035). Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung muss sich hierbei auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer die Teilwertminderung in einem bestimmten Wirtschaftsjahr eingetreten ist (; , Ra 2020/15/0118).
Der Steuerpflichtige trägt somit die Beweislast für:
Das tatsächliche Absinken des Teilwerts;
Die Höhe der Wertminderung;
Den Zeitpunkt des Eintritts der Wertminderung;
Die Ursachen für die Wertminderung.
Zum behaupteten Absinken des Teilwertes:
Mit den vorgelegten Gutachten wurde zum Zwecke der Veräußerung eines Kapitalanteiles des Tochterunternehmens ein Nettounternehmenswert von rund € 498.000.00 ermittelt. Dem Vorlageantrag wurde nunmehr eine geänderte Ermittlung eines Nettounternehmenswertes von rund € 998.000.00 beigelegt. Der Nettounternehmenswert repräsentiert den tatsächlichen Wert des Eigenkapitals. Er berechnet sich aus dem operativen Gesamtwert (Enterprise Value) abzüglich der Finanzschulden plus der vorhandenen Barmittel. Dieser Wert zeigt an, was die Gesellschafter am Markt für das gesamte Unternehmen erhalten würden.
Der Teilwert ist ein rein steuerlicher Begriff. Er beschreibt den Betrag, den ein fiktiver Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen eines Gesamtkaufpreises für ein einzelnes Wirtschaftsgut (hier Beteiligung an einem Unternehmen) ansetzen würde, wenn er den Betrieb fortführt. Der Teilwert blickt also isoliert auf ein Wirtschaftsgut.
Die Ermittlung des Unternehmenswertes des Tochterunternehmens diente - wie im vorgelegten Gutachten angeführt - zur Ermittlung die Schaffung einer Grundlage für Verhandlungen zum Zwecke der Veräußerung eines Kapitalanteiles des Unternehmens und ist daher als Basis für eine Teilwertabschreibung beim Mutterunternehmen nicht geeignet. Der Hauptunterschied zwischen dem Teilwert einer Beteiligung und dem Unternehmensnettowert zum Zweck einer Anteilsveräußerung liegt im Verwendungszweck (steuerliche Bilanzierung vs. realer Marktverkauf) und in der Berücksichtigung von subjektiven Synergien und Transaktionsbedingungen. Während der Teilwert ein rein steuerlicher, objektiver Mindestwert für die Bilanz ist, bildet der Unternehmensnettowert den tatsächlichen, verhandelbaren Marktwert für den echten Verkauf ab. Der Teilwert ist stichtagsbezogen auf den Bilanzschluss fixiert. Der Unternehmensnettowert für den Verkauf fließt dynamisch mit den aktuellen Verhandlungen und zukünftigen Business-Plänen zusammen. Beim realen Verkauf von Anteilen macht es einen riesigen Unterschied, ob man 51 % (Kontrolle) oder 10 % (Minderheit) verkauft. Beim steuerlichen Teilwert wird im Regelfall vom proportionalen Gesamtwert ausgegangen, während beim echten Verkauf hohe Zu- oder Abschläge verhandelt werden. Der Unternehmensnettowert ist daher als Grundlage für eine Teilwertabschreibung nicht geeignet, weil er zu einem anderen Zweck ermittelt wurde.
Die Anschaffungskosten einer Beteiligung können aus verschiedenen Komponenten resultieren (ursprüngliche Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten, verdeckte Einlagen und Kapitalerhöhungen, Zuschüsse zur Verlustabdeckung etc.). Die Beteiligung stellt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar (). Der Ansatz des niedrigeren Teilwertes setzt voraus, dass die Anschaffung der Beteiligung oder die Aufwendung weiterer Anschaffungskosten eine Fehlmaßnahme gewesen ist, welche etwa dann vorliegt, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen (vgl. ).
Das bloß allgemeine Vorbringen, dass bei der Tochtergesellschaft zum ein hoher Verlust eingetreten sei, rechtfertigt im Lichte der zitierten VwGH-Rechtsprechung keine Teilwertabschreibung, zumal keine Fehlmaßnahme behauptet oder nachgewiesen wurde.
Zur Höhe der behaupteten Wertminderung:
Zum Beweis der der Höhe der Wertminderung wurde eine Unternehmensbewertung der XY Steuerberatungs GmbH & Co KG vom vorgelegt. Die Unternehmensbewertung wurde von Herrn Ges-GF (bis Gesellschafter der TOCHTER GmbH, sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ***Bf1***) beauftragt. Zweck der Bewertung war die Schaffung einer Grundlage für Verhandlungen zum Zwecke der Veräußerung eines Kapitalanteiles des Unternehmens. Dabei ein Nettounternehmenswert von rund € 498.000.00 ermittelt. Dem Vorlageantrag wurde nunmehr eine geänderte Ermittlung eines Nettounternehmenswertes von rund € 998.000.00 beigelegt. Allein dieses Auseinanderklaffen der behaupteten und von der beschwerdeführenden Partei ermittelten Nettounternehmenswerte zeigt auf, dass keine schlüssige Ermittlung der behaupteten Wertminderung erfolgt ist. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Kaufmann angenommen werden kann, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwendet, als dieses für seinen Betrieb tatsächlich wert ist. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist deshalb grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun kann, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen oder dass sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker wirkt die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen (vgl. ; , 93/15/0051; , 2002/13/0037; , 2006/14/0016). Daher sind die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten zum Unternehmensnettowert nicht geeignet das Absinken des Teilwertes innerhalb kurzer Zeit (Erwerb 2020 / beantragte Teilwertabschreibung zum ) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Zum behaupteten Zeitpunkt des Eintritts der Wertminderung
Für die Berechtigung einer Teilwertabschreibung ist der Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch jener Sachverhalte erforderlich, auf Grund derer die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sein soll (vgl. zB ). Diesbezüglich fehlt es an konkreten Angaben der beschwerdeführenden Partei, sodass auch diese zwingende Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung nicht vorliegt. Der bloße Hinweis, das Tochterunternehmen hätte ein Tochterunternehmen in Russland und wäre stark auf dem russischen Markt vertreten gewesen, ist nicht geeignet, für 2021 die Voraussetzungen für die Teilwertabschreibung anzunehmen. Der Ukrainekrieg, der Auslöser für diverse Handelsbeschränkungen war, begann Ende Februar 2022 und konnte damit keine Auswirkungen auf den Teilwert zum haben. Konkretere Angaben von Sachverhalten, die eine Teilwertabschreibung für 2021 rechtfertigen würden, wurden nicht vorgebracht.
Zu den behaupteten Ursachen für die Wertminderung
Dazu erübrigen sich weitere Ausführungen, da weder das tatsächliche Absinken des Teilwerts, noch die Höhe der Wertminderung oder der Zeitpunkt des Eintritts der Wertminderung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurden.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor, sodass die gegenständliche Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung sind die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung für Unternehmensbeteiligungen geklärt. Demnach liegen keine Rechtsfragen vor, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision ist daher unzulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100543.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAG-41450