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Zu Problemen bei der elektronischen Einreichung
Werden die Unterlagen gem §§ 277 ff UGB in elektronischer Form beim Firmenbuch eingebracht, geschieht die Weiterleitung an das Gericht und daher die Einbringung nicht schon mit der Anzeige im Postausgangsbuch, sondern erst in einem zweiten Schritt, der dem Versender durch Übermittlung einer Bestätigung an seine Databox angezeigt wird.
OLG Wien , 4 R 195/09i