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Zwangsstrafenverfahren bei Möglichkeit der bloß teilweisen Einreichung
§ 277 Abs 1 Satz 2, § 283 UGB
Wird in der Strafandrohung explizit nur auf die vollständige Einreichung abgezielt, darf keine Zwangsstrafe verhängt werden, wenn ein Teil der Einreichung derzeit schuldbefreiend nicht möglich ist, der andere – mögliche – Teil aber auch unterbleibt.
OLG Wien , 4 R 19/10h