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GesRZ 3, Juni 2011, Seite 177

Frist bei der Verhängung von Zwangsstrafen

§§ 277, 283 UGB

Vor Ablauf der Neunmonatsfrist darf keine Zwangsstrafe verhängt werden, auch wenn schon vorher eine Einreichung erfolgte und ein Verbesserungsauftrag innerhalb der für die Verbesserung gesetzten Frist nicht befolgt wurde.

OLG Wien , 4 R 290/09k (uva)

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