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GesRZ 3, Juni 2011, Seite 168

Passivlegitimation im Fall gerichtlicher Abberufung eines Fremdgeschäftsführers

Johannes Reich-Rohrwig

§ 16 Abs 2 Satz 3 GmbHG idF IRÄG 1997

Die Abberufung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH durch gerichtliche Entscheidung nach § 16 Abs 2 Satz 3 GmbHG greift in den Kompetenzbereich der Generalversammlung ein. Die Klage ist daher nicht gegen den Fremdgeschäftsführer zu richten. Passivlegitimiert sind (ausnahmslos) nur Gesellschafter, deren Stimmen mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils iSd Abberufung als abgegeben gelten.

(OLG Wien 1 R 26/10s; HG Wien 29 Cg 95/07a)

Die Klägerin und die Ö. GmbH sind zu gleichen Anteilen die beiden Gesellschafter einer A. GmbH und einer B. GmbH. Der Beklagte ist Geschäftsführer der A. GmbH und der B. GmbH und geschäftsführender Alleingesellschafter der Ö. GmbH.

Mit ihrer gegen den Beklagten gerichteten Klage begehrt die Klägerin dessen Abberufung als Geschäftsführer der A. GmbH und der B. GmbH. Er habe bei Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit zahlreiche grobe Pflichtverletzungen begangen, die einen weiteren Verbleib in dieser Funktion unzumutbar machten.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ein wichtiger Grund für seine Abberufung als Geschäftsführer liege nicht vor.

  • Das Erstgericht gab der Klage statt. Wichtige Abberufungsgründe seien die behar...

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