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Kennzeichnungseignung und deutliche Unterscheidbarkeit von Firmen
1. Auch wenn ein Wort in anderen Sprachen eine Bedeutung hat, ist es als Fantasiebezeichnung und daher ausreichend für die Unterscheidungskraft nach § 18 UGB anzusehen, wenn es im österreichischen Sprachgebrauch kein gängiger Begriff ist.
2. Selbst wenn sich zwei Fantasiefirmen lediglich durch den Zusatz „Handel“ und unterschiedliche Rechtsformzusätze unterscheiden, liegt keine Verwechslungsgefahr nach § 29 UGB vor, wenn sie in völlig verschiedenen Geschäftszweigen tätig sind.
OLG Wien , 28 R 35/10p