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Individualisierungswirkung einer Firma
1. Dass noch keine Gewerbeberechtigung bzw behördliche Konzession für die Ausübung der in der Firma angedeuteten Geschäftstätigkeit vorliegt, ist für die Eintragung der Firma nicht von Relevanz.
2. Die Begriffe „Card“ und „Casino“ sind als Sachfirma und Gattungsbezeichnung einzustufen und nur dann als solche als Firma verwendbar, wenn sie entweder Verkehrsgeltung erlangt haben oder noch individualisierte Zusätze vorhanden sind, da es sonst an der Individualisierungswirkung nach § 18 Abs 2 UBG mangelt.
OLG Wien , 28 R 173/09f