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GesRZ 1, Februar 2011, Seite 60

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaft: Kapitalherabsetzung; Kapitalertragsteuer betreffend den Übernahmspreis für den Erwerb eigener Aktien, der den Kapitalherabsetzungsbetrag übersteigt; Verjährung.

§ 65 Abs 1 Z 1 AktG

§ 4 Abs 2 lit a Z 3, §§ 207, 209 Abs 1, §§ 224 und 238 BAO

§ 95 Abs 5 EStG 1988

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die mitbeteiligte Partei ist eine österreichische AG.

In der Hauptversammlung vom wurde der Beschluss zum Erwerb eigener Aktien zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals (§ 65 Abs 1 Z 6 AktG) gefasst. Das Grundkapital wurde von 7.270.000 Euro um 1.817.500 Euro auf 5.452.500 Euro herabgesetzt. Der Übernahmepreis je Aktie (Nominale 1 Euro) betrug 4 Euro.

Das Finanzamt beurteilte im Zuge einer Außenprüfung jenen Teil des Übernahmepreises, der den Betrag von 1.817.500 Euro überstieg (5.452.500 Euro) als verdeckte Ausschüttung. Es zog die Mitbeteiligte mit Bescheid vom gem § 95 EStG 1988 zur Haftung für Kapitalertragsteuer im Betrag von 1.817.499,99 Euro (33 % von 5.452.500 Euro) heran.

In der dagegen erhobenen Berufung wandte die Mitbeteiligte ua Verjährung ein. Die Auszahlung des Übernahmepreises sei am erfolg...

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