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Vertretung der GmbH durch Mehrheitsgesellschafter als „faktischen“ Geschäftsführer
1. Die organschaftliche Vertretungsbefugnis des „faktischen Geschäftsführers“ einer juristischen Person richtet sich nach dem gem §§ 10 und 12 IPRG maßgeblichen „Sitzrecht“. Die Voraussetzungen und Wirkungen gewillkürter Stellvertretung sind kollisionsrechtlich nach § 49 IPRG zu beurteilen.
2. Dem „faktischen Geschäftsführer“ einer GmbH kommt keine Befugnis zu, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Seine Vertretungsbefugnis ist ausschließlich nach vollmachtsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
(OLG Linz 3 R 91/09m; LG Ried/Innkreis 32 Cg 25/08i)
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in Österreich. Ihre Gesellschafter sind die italienischen Staatsbürger M. und P.; M. hält einen Geschäftsanteil von 90 %. Die beklagte „Limited“ wurde in den Vereinigten Arabischen Emiraten gegründet und ist dort als „Offshore-Firma“ registriert. Geschäftsführende Direktoren sind der britische Staatsbürger B. und der deutsche Staatsbürger K. Die Familie von K. ist Begünstigte des auf der britischen Kanalinsel Guernsey ansässigen alleinigen Gesellschafters, eines Trusts. Die Streitteile handeln weltweit mit gebrauchten Anlagen und Maschinen, di...