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GesRZ 1, Februar 2011, Seite 35

Abfindungsanspruch des aus einer (vor dem 1.1.2007 gegründeten) KEG ausgeschiedenen Gesellschafters

Eveline Artmann

§ 907 Abs 6 UGB

§§ 120, 121, 122, 155, 161 Abs 2, § 167 HGB

Art 7 Nr 15 EVHGB

1. Für Ansprüche aus dem Innenverhältnis von vor dem errichteten Gesellschaften sind die Bestimmungen des HGB und der EVHGB anzuwenden.

2. Der Anspruch auf Rückforderung unberechtigter Entnahmen eines mittlerweile ausgeschiedenen Gesellschafters ist wegen deren gesellschaftvertraglichen Ursprungs nur als Ausgleichsanspruch der Gesellschaft (ihres Rechtsnachfolgers) durchsetzbar; er ist bei Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens zu berücksichtigen. Von der Gesamtabrechnung unberührt bleiben lediglich Forderungen aus außergesellschaftlichen bzw Drittgeschäften des Gesellschafters mit der Gesellschaft.

3. Ein Guthaben auf dem Kapitalkonto II ist – soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde – seiner Rechtsnatur nach keine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, sondern Einlage; dementsprechend bildet ein Debet jedenfalls keine auszugleichende Verbindlichkeit, solange sie auf der Verbuchung von Verlusten beruht.

(OLG Graz 5 R 158/09h; LG Klagenfurt 28 Cg 11/09t)

Der Kläger war Komplementär einer 2002 gegründeten KEG, der Beklagte deren Kommanditist. Nach dem Gesellschaftsvertrag w...

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