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Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils mit Liegenschaften in Tirol durch eine niederländische Gesellschaft
§ 4 Abs 1 lit h, § 23 Abs 1 und 2 Tir GVG 1996
Art 56 EGV
Art 63 AEUV
Vorrang der Kapitalverkehrsfreiheit vor (innerstaatlichen, hier grundverkehrsbehördlichen) Genehmigungspflichten und ihren zivilrechtlichen Sanktionen.
(OLG Innsbruck 3 R 169/09s; LG Feldkirch 48 Fr 1097/09d)
Die im Firmenbuch des LG Feldkirch eingetragene GmbH ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in Tirol. Ihre Gesellschafter sind der Revisionsrekurswerber – er ist auch Geschäftsführer – und eine niederländische B.V. Die B.V. hatte ihre Geschäftsanteile mit zwei Notariatsakten vom von den damaligen Gesellschaftern (einer natürlichen Person P. C. und einer englischen Ltd.) erworben.
Am beantragte der Revisionswerber (als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH) die Löschung der B.V. als Gesellschafterin und die Wiedereintragung der Gesellschafter zum Stand vor dem (zu diesem Zeitpunkt waren im Firmenbuch nur der Revisionswerber und P. C. als Gesellschafter eingetragen). Er machte unter Berufung auf § 4 Abs 1 lit h Tir GVG 1996 geltend, der Geschäftsanteilserwerb durch die B.V. mit Sitz in den Niederlanden stehe mit dem Tiroler Grundverkehrsgesetz in Widers...