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iFamZ 1, Februar 2021, Seite 54

Fremdhändiges Testament in losen Blättern – die Fortsetzung der Fortsetzung

iFamZ 2021/34

§ 579 ABGB

Ein fremdhändiges Testament ist dann formungültig, wenn der Erblasser und/oder die Testamentszeugen auf einem nur mit einer Heftklammer verbundenen Blatt unterschrieben haben, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht.

Im Verfahren über das Erbrecht stützt sich die Erstantragstellerin auf ihre Einsetzung als Alleinerbin im fremdhändigen Testament der ledigen, kinderlosen, im Jahr 2019 verstorbenen Erblasserin vom .

Dieses Testament besteht aus drei Blättern, die, beginnend auf der zweiten Seite, fortlaufend nummeriert sind. Die ersten beiden Blätter des Testaments sind beidseitig, das dritte Blatt ist nur einseitig bedruckt. Auf den ersten drei Seiten finden sich die letztwilligen Anordnungen der Erblasserin, darunter die Einsetzung der Erstantragstellerin als Alleinerbin. Auf der Rückseite des zweiten Blatts befindet sich die nuncupatio. Auf dem dritten Blatt sind Ort und Datum angegeben. Außerdem befinden sich dort die Unterschriften der Erblasserin sowie der drei Testamentszeugen, diese unter Hinzufügung des jeweiligen Geburtsdatums, der jeweiligen Adresse sow...

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