Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 3, Juni 2010, Seite 161

Befreiungsbestimmungen für den Konzernabschluss; Verschulden als Voraussetzung für die Verhängung einer Zwangsstrafe

Martin Ramharter

§ 246 Abs 1 Z 2 und Abs 2 UGB

§ 249 Abs 1 Z 2, Abs 2 und 3 UGB

§ 24 FBG

§ 22 Abs 2 GmbHG

1. Nach mindestens zweimaligem hintereinander erfolgendem Unterschreiten der Größenkriterien besteht eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nicht schon dann, wenn die Größenkriterien erstmalig nicht mehr unterschritten werden, sondern erst im darauf folgenden Jahr.

2. Die Verhängung einer Zwangsstrafe setzt Verschulden voraus; sie ist nicht zu verhängen, wenn der Anmeldepflichtige nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zu gewährleisten.

(OLG Linz 6 R 77/09s; LG Linz 32 Fr 203/08b)

Die AG reichte zuletzt den Jahresabschluss zum ein. Von 1999 bis zum Geschäftsjahr 2003 waren überdies jährliche Konzernabschlüsse eingereicht worden, wobei der Konsolidierungskreis seit 1999 neben der AG (als Mutterunternehmen) selbst nur mehr eine weitere Gesellschaft mit Sitz in Ungarn umfasste. Auch in den Anhängen zu den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre 2005 und 2006 ist dieses 100%ige Tochterunternehmen als vollkonsolidiertes Unternehmen angeführt; ein Verzicht auf dessen Einbeziehung ist weder angegeben noch begründet. Das Tochterunternehmen stellte im Jahr 200...

Daten werden geladen...