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GesRZ 2, April 2010, Seite 124

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaft: Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern gewährt und die sie anderen Personen nicht oder nicht unter den gleichen Bedingungen zugestehen würde; es ist ein Fremdvergleich anzustellen; auch Zuwendungen an Dritte können verdeckte Ausschüttungen sein, ebenso Zuwendungen an eine „Schwestergesellschaft“; die Zurechnung von Wirtschaftsgütern erfolgt nach Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums.

§ 24 BAO

§ 19 Abs 1 EStG 1998

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellsc...

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