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GesRZ 1, Februar 2010, Seite 66

Erbringung

Einbringung im Rahmen des Art III UmgrStG: Verlustabzug setzt voraus, dass der verlusterzeugende Betrieb am Stichtag tatsächlich vorhanden ist; die Begriffe „Betrieb“ bzw „Teilbetrieb“ sind ertragsteuerlich auszulegen.

§§ 4, 12 Abs 2 und § 21 UmgrStG

§§ 2, 18 Abs 6 und 7 und § 23 Z 2 EStG 1988

§ 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

§ 21 UmgrStG regelt den Verlustabzug für Einbringungen im Rahmen des Art III UmgrStG und hat (idF BGBl I 1999/28) folgenden Wortlaut:

§ 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1. Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt, nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen einer Buchwerteinbringung (§ 16 Abs. 1) ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 zugerechnet werden können. Voraussetzung ist weiters, dass das übertragene Vermögen am Einbringungsstichtag tatsächlich vorhanden ist. § 4 Z 1 lit. c und d ist anzuwenden. Im Falle der Einbri...

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