Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendbarkeit des § 48 GmbHG auf schuldrechtliche Ersatzansprüche der GmbH aufgrund eines behaupteten Verstoßes gegen Bestimmungen eines Syndikatsvertrages
Dem Minderheitsgesellschafter steht ein Klagerecht nach § 48 Abs 1 GmbHG gegen einen weiteren Gesellschafter auch in Ansehung eines Schadenersatzanspruchs aus einer behaupteten Verletzung vertraglicher, gegenüber der Gesellschaft eingegangener Pflichten des (beklagten) Gesellschafters zu.
(OLG Wien 4 R 169/08i; HG Wien 26 Cg 96/07a)
S. 50Die Klägerin ist zu 40 %, die Beklagte zu 60 % am Stammkapital der GmbH beteiligt. Am schlossen die Streitteile eine mit „Syndikatsvertrag“ überschriebene Vereinbarung. Sie enthält ua folgende Bestimmungen:
„§ 3 Zweck des Syndikats
Dieser Syndikats- und Stimmbindungsvertrag bezweckt nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen die Regelung der Grundzüge der Verhältnisse von ... [Beklagte] und … [Klägerin] zueinander.
Die Syndikatspartner verpflichten sich, im Sinne dieses Vertrages bei der Generalversammlung der ... [GmbH] ihr Stimmrecht auszuüben und auf die Gesellschaftsführung dahingehend Einfluss zu nehmen, dass Einzelverträge im Sinne der Richtlinien dieses Syndikatsvertrages abgeschlossen werden.
Festgehalten wird, dass die Syndikatspartner und Gesellschafter der ... [GmbH] den Gesellschaftsvertrag der ... [GmbH] neu fassen werden. Sin...