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GesRZ 1, Februar 2010, Seite 3

Deutschland: Vereinsrechtsreform

Durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom ist es zu einer Änderung des deutschen Vereinsrechts gekommen. Mit den Neuregelungen werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände verbessert. Dabei wird die zivilrechtliche Haftung für ehrenamtliche Vereinsvorstände begrenzt. Künftig haften diese dem Verein für einen in Wahrnehmung der Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Gleiche gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins (vgl § 31a BGB). Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn ein Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit kein Entgelt bzw eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt.

S. 4Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen ist online abrufbar unter: http://bmj.de/enid/50d5573e271c70f188d788a750f75477,0/Zivilrecht/Vereinsrecht_1jt.html

Eine ähnliche Regelung besteht auch nach österreichischer Rechtslage. Nach dem Vereinsgesetz 2002 ist gem § 24 Abs 1 leg cit bei der Beurteilung des für die Haftung der Organwalter relevanten Sorgfaltsmaßstabes die Unentgeltlichkeit der ...

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