Hilmar Kulzer gegen Freistaat Bayern. Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundessozialgericht - Deutschland. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Arbeitnehmer, der von dem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat - Beamter im Ruhestand - Artikel 73 - Familienleistungen - Deutscher zuständiger Träger - Artikel 77 - Nationale Rechtsvorschriften.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer)
[*]
In der Rechtssache C-194/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundessozialgericht (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Hilmar Kulzer
gegen
Freistaat Bayern
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 2 Absatz 3, 73 und 77 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, erneut geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom (ABl. L 331, S. 1) und die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom (ABl. L 136, S. 1),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter J. C. Mortinho de Almeida, D. Α. O. Edward (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und P. Jann,
Generalanwalt: Ν. Fennelly
Kanzler: Η. Α. Rühi, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
des Herrn Kulzer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kaplitz, Schwandorf,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Peter Hillenkamp als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Das Bundessozialgericht hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 2 Absatz 3, 73 und 77 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, erneut geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom (ABl. L 331, S. 1) und die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom (ABl. L 136, S. 1) (im folgenden: Verordnung), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Kulzer und dem Freistaat Bayern über die Gewährung von Kindergeld für sein unterhaltsberechtigtes Kind.
Gemeinschaftsrecht
3Die vierte und die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 lauten in der ursprünglichen Fassung (ABl. 1971, L 149, S. 2) wie folgt:
„Wegen der zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in bezug auf den persönlichen Geltungsbereich bestehenden großen Unterschiede ist es besser, grundsätzlich davon auszugehen, daß die Verordnung für alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gilt, die im Rahmen der für Arbeitnehmer geschaffenen Systeme der sozialen Sicherheit versichert sind.
Die Vorschriften über die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit fügen sich in den Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, ein und sollen dementsprechend zur Verbesserung der Lebenshaltung und der Beschäftigungsbedingungen dieser Arbeitnehmer beitragen; sie sollen innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen, daß alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und die Arbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen unabhängig von ihrem Arbeits- oder Wohnort in den Genuß der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen.“
4Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung enthält für die Anwendung der Verordnung folgende Begriffsdefinition:
‚Arbeitnehmer‘ oder ‚Selbständiger‘: jede Person,
die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;
die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann
oder
wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition zutrifft;
die gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den Kriterien des Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert ist;
die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für Selbständige, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist,
wenn sie im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
wenn sie früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war...“
5Artikel 1 Buchstabe j Absatz 1 enthält folgende Definition des Begriffes.„‚Rechtsvorschriften‘: in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit oder die in Artikel 4 Absatz 2a erfaßten beitragsunabhängigen Sonderleistungen.“
6Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Verordnung lautet:
„(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
...
(3) Diese Verordnung gilt für Beamte und die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen insoweit, als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf welche diese Verordnung anzuwenden ist.“
7Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung bestimmt:
„Diese Verordnung ist weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen noch auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte anzuwenden.“
8Gemäß Artikel 73 der Verordnung hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, grundsätzlich für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
9Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung sieht vor:
„(2) Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt:
Der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Rente bezieht, erhält die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Staates.“
10Anhang I Teil I C (Deutschland) der Verordnung lautet:
„Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung
als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält;
als Selbständiger, wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und
in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig ist
oder
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.“
Deutsches Recht
11Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) vom in der Fassung vom (BGBl. I S. 222) hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder und die ihnen durch § 2 Absatz 1 Gleichgestellten, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
12Nach § 2 Absatz 5 BKGG werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, bei der Berechnung des Kindergelds nicht berücksichtigt.
Der Ausgangsrechtsstreit
13Herr Kulzer, ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger, erhält als pensionierter Polizeibeamter Versorgungsbezüge des Freistaats Bayern. Er ist Vater der 1974 geborenen Stefanie, die seit 1983 bei ihrer Mutter, die die französische Staatsangehörigkeit besaß und sich von Herrn Kulzer hatte scheiden lassen, in Frankreich lebte. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahre 1987, lebte Stefanie bei ihren französischen Großeltern weiterhin in Frankreich. Sie ging dort zur Schule und besuchte in den Schulferien regelmäßig ihren Vater, der nach wie vor für ihren Unterhalt und ihre Ausbildung aufkam. Herr Kulzer meldete bei den deutschen Behörden für seine Tochter einen Zweitwohnsitz an. Von den französischen Behörden wurden ihm nie Familienbeihilfen gewährt.
14Im Oktober 1988 beantragte Herr Kulzer beim Freistaat Bayern für seine Tochter Stefanie die Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom und Widerspruchsbescheid vom abgelehnt.
15Die dagegen von Herrn Kulzer erhobene Klage hatte keinen Erfolg; auf dessen Berufung bestätigte das Landessozialgericht das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung, daß seine Tochter in Frankreich wohne. Weder die Anmeldung des Zweitwohnsitzes durch Herrn Kulzer noch die regelmäßigen Besuche seiner Tochter während der Schulferien erlaubten die Annahme, daß das Wohnsitzerfordernis des BKGG erfüllt sei. Herr Kulzer könne sich auch nicht auf Artikel 73 der Verordnung stützen, da er als Ruhegehaltsempfänger weder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 noch Beamter im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung sei. Überdies sei Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung nicht anwendbar, da die Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG in keinem Zusammenhang mit dem Bezug einer Rente stehe.
16Herr Kulzer legte gegen diese Entscheidung Revision beim Bundessozialgericht ein, vor dem er insbesondere die Ansicht vertritt, er habe als Ruhestandsbeamter ebenfalls gemäß Artikel 73 der Verordnung Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG.
17Unter diesen Umständen hat das Bundessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, insbesondere ihr Artikel 73, auch anwendbar, wenn der Leistungsberechtigte (insbesondere ein Arbeitnehmer oder Selbständiger) selbst nicht von seinem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Gebrauch gemacht hat, jedoch das Kind, für das Familienleistungen begehrt werden?
Ist insoweit erheblich, ob der mit dem Kind in einen anderen Mitgliedstaat übergesiedelte andere Elternteil dort bis zu seinem Tode als Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig war?
Wenn die Frage 1 bejaht wird:
Ist auch ein Polizeibeamter im Ruhestand „Beamter“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71?
18Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die vorliegende Rechtssache zwei Fragen aufwirft, von denen die eine Artikel 73 und die andere Artikel 77 der Verordnung betrifft.
Zur Frage bezüglich Artikel 73 der Verordnung
19Das vorlegende Gericht möchte in erster Linie im wesentlichen wissen, ob Artikel 73 in Verbindung mit Anhang I Teil I C der Verordnung im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften dahin auszulegen ist, daß er für eine Person gilt, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nach den Rechtsvorschriften dieses Staates als Beamter im Ruhestand eine Altersversorgung erhält, wenn diese Person nur in dem Mitgliedstaat, dem sie angehört, gearbeitet hat und ihr unterhaltsberechtigtes Kind mit ihrem früheren Ehegatten innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist.
20Hilfsweise möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in einem solchen Fall erheblich ist, daß der frühere Ehegatte der betroffenen Person in dem Mitgliedstaat, in den er übergesiedelt ist, als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung tätig war.
21Um diese Fragen beantworten zu können, ist zunächst zu prüfen, ob eine Person wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Ruhestandsbeamter ist und nur in dem Staat, dem sie angehört, gearbeitet hat, in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, wenn ihr unterhaltsberechtigtes Kind mit ihrem früheren Ehegatten innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist.
22Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung wird durch Artikel 2 definiert, der zu Titel I (Allgemeine Vorschriften) gehört.
23Gemäß Artikel 2 Absatz 1 gilt die Verordnung u. a. „für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind“.
24Im Urteil vom in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977, Randnr. 4) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Begriff „Arbeitnehmer“ von allgemeiner Tragweite ist und sich auf jede Person erstreckt, die, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt. Daraus folgt, daß die Rentner, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt sind, auch wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit unter die Bestimmungen der Verordnung über die „Arbeitnehmer“ fallen, soweit auf sie keine besonderen Bestimmungen anzuwenden sind.
25Nach Artikel 2 Absatz 3 gilt die Verordnung auch für Beamte insoweit, als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf die die Verordnung anzuwenden ist. Im System des Vertrages werden die Beamten als Arbeitnehmer angesehen (vgl. Urteil vom in der Rechtssache C-71/93, Van Poučke, Slg. 1994, I-1101, Randnr. 17).
26Aus den gleichen Gründen, aus denen der Gerichtshof im Urteil Pierik unter dem Begriff „Arbeitnehmer“ auch Arbeitnehmer im Ruhestand verstanden hat, ist der Begriff „Beamte“ in einer allgemein anwendbaren Vorschrift, die den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung festlegt, so zu verstehen, daß er Ruhestandsbeamte, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben, insoweit erfaßt, als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf die diese Verordnung anzuwenden ist.
27Bezüglich des Umstands, daß die in der Vorlagefrage bezeichnete Person selbst nie innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 in der ursprünglichen Fassung heißt: „Wegen der zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in bezug auf den persönlichen Geltungsbereich bestehenden großen Unterschiede ist es besser, grundsätzlich davon auszugehen, daß die Verordnung für alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gilt, die im Rahmen der für Arbeitnehmer geschaffenen Systeme der sozialen Sicherheit versichert sind.“
28Außerdem bezeichnen die Begriffe „Arbeitnehmer“ oder „Selbständiger“ gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung ohne Einschränkung „jede Person“, die im Rahmen eines der in diesem Artikel aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist (vgl. Urteil vom in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 9). Auch gilt die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Absätze 1 und 3 für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Beamte, für die die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats gelten oder galten.
29Sodann hat der Gerichtshof im Urteil vom in der Rechtssache 44/65 (Singer, Slg. 1965, 1268, 1274 f.) entschieden, daß Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, Nr. 30, S. 561) stets anwendbar war, wenn jemand nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen erhielt, und daß sich der Begriff „Arbeitnehmer“ daher nicht auf die Wanderarbeitnehmer stricto sensu oder auf Ortsveränderungen beschränkte, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang standen.
30Nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 in der ursprünglichen Fassung erfassen schließlich die in der Verordnung vorgesehenen Vorschriften über die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit auch den Fall, daß Familienangehörige des Arbeitnehmers innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
31Daher fällt eine Person wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Ruhestandsbeamter ist und nur in dem Staat, dem sie angehört, gearbeitet hat, in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung, wenn ihr unterhaltsberechtigtes Kind mit ihrem früheren Ehegatten innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist, sofern für den Beamten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf die die Verordnung anzuwenden ist.
32Somit braucht die Erheblichkeit des Umstands, daß die frühere Ehefrau des Klägers des Ausgangsverfahrens nach ihrer Übersiedlung in einen anderen Mitgliedstaat als Arbeitnehmerin oder Selbständige tätig war, nicht geprüft zu werden.
33Daher ist zu prüfen, ob sich eine solche Person auf Artikel 73 der Verordnung berufen kann, um nach deutschem Recht Kindergeld zu erhalten.
34Auch wenn sich Artikel 73 der Verordnung nicht ausdrücklich auf Beamte bezieht, ist eine Person wie der Kläger des Ausgangsverfahrens grundsätzlich den in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung genannten Arbeitnehmern gleichzustellen, da die Beamten, wie sich aus Randnummer 25 dieses Urteils ergibt, im System des Vertrages als Arbeitnehmer angesehen werden.
35Der Begriff „Arbeitnehmer“ in Artikel 73 der Verordnung ist in Artikel 1 Buchstabe a definiert. Diese Definition wird aber durch die Definition in Anhang I Teil I C der Verordnung verdrängt, wenn ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung ist.
36Aus dem Wortlaut dieses Anhangs, auf den Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung verweist, ergibt sich, daß nur solche Erwerbstätige Anspruch auf die deutschen Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung haben, die in einem der dort genannten Systeme pflichtversichert sind (vgl. Urteil vom in der Rechtssache C-266/95, Merino García, Slg. 1997, I-3279, Randnr. 24).
37Daher lassen es die Vorschriften des Anhangs I nicht zu, daß sich ein Ruhestandsbeamter wie der Kläger des Ausgangsverfahrens mit der Begründung, Beamte seien in der Regel Arbeitnehmern gleichzustellen, auf Artikel 73 der Verordnung beruft, um das deutsche Kindergeld zu erhalten.
38Nach alledem ist auf die Frage bezüglich Artikel 73 zu antworten, daß diese Vorschrift in Verbindung mit Anhang I Teil I C der Verordnung im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften dahin auszulegen ist, daß sie nicht für eine Person gilt, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nach den Rechtsvorschriften dieses Staates als Beamter im Ruhestand eine Altersversorgung erhält, wenn diese Person nur in dem Mitgliedstaat, dem sie angehört, gearbeitet hat und ihr unterhaltsberechtigtes Kind mit ihrem früheren Ehegatten innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist.
Zur Frage bezüglich Artikel 77 der Verordnung
39Angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrens ist im Interesse einer möglichst vollständigen und zweckdienlichen Antwort für das vorlegende Gericht zu prüfen, ob Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung dahin auszulegen ist, daß er, wie die Kommission vorgetragen hat, die Situation einer Person wie des Klägers des Ausgangsverfahrens erfaßt, der Versorgungsbezüge nach einem Sondersystem für Beamte und ihnen Gleichgestellte zustehen.
40Der Gerichtshof hat im Urteil vom in der Rechtssache 129/78 (Lohmann, Slg. 1979, 853) entschieden, daß der in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung enthaltene Begriff „Rechtsvorschriften“ die in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung umschriebene Bedeutung hat. Diese Vorschrift betrifft somit nicht die Gesetze, Verordnungen, Satzungen oder anderen Vorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung genannten Leistungsarten, zu denen insbesondere Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte gehören.
41Dies schließt jedoch nicht aus, daß sich eine Person, die nach einem Sondersystem für Beamte und ihnen Gleichgestellte Versorgungsbezüge erhält, auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung berufen kann, wenn ihr außerdem eine andere Leistung bei Alter zusteht, die von dieser Vorschrift erfaßt wird. Den Akten läßt sich jedoch nicht entnehmen, ob dies beim Kläger des Ausgangsverfahrens der Fall ist.
42Daher ist auf die Frage bezüglich Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung zu antworten, daß diese Vorschrift dahin auszulegen ist, daß sie nicht die Situation einer Person erfaßt, der nur Versorgungsbezüge nach einem Sondersystem für Beamte und ihnen Gleichgestellte zustehen.
Kosten
43Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschluß vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom geänderten und aktualisierten Fassung, erneut geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom und die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom , in Verbindung mit Anhang I Teil I C der Verordnung ist im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften dahin auszulegen, daß er nicht für eine Person gilt, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nach den Rechtsvorschriften dieses Staates als Beamter im Ruhestand eine Altersversorgung erhält, wenn diese Person nur in dem Mitgliedstaat, dem sie angehört, gearbeitet hat und ihr unterhaltsberechtigtes Kind mit ihrem früheren Ehegatten innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist.
Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß er nicht die Situation einer Person erfaßt, der nur Versorgungsbezüge nach einem Sondersystem für Beamte und ihnen Gleichgestellte zustehen.
Gulmann
Moitinho de Almeida
Edward
Puissochet
Jann
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
R. Grass
Der Präsident der Fünften Kammer
C. Gulmann
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssache | C-194/96 |
Celex-Nummer | 61996CJ0194 |
ECLI | ECLI:EU:C:1998:85 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
GAAAG-39166
*Vcrfahrcnssprachc: Deutsch.