Kein FB-Eigenanspruch eines in Österreich studierenden kroatischen Studenten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Eigenantrag auf Familienbeihilfe vom für den Zeitraum September 2014 bis November 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am die Zuerkennung der Familienbeihilfe für sich selbst ab September 2014. Im Antrag wurde mitgeteilt, dass er kroatischer Staatsbürger und sein Familienwohnsitz in Kroatien sei. In Österreich sei er mit Hauptwohnsitz seit , gemeinsam mit seiner Ehefrau mit bosnischer Staatsbürgerschaft, gemeldet. Er habe von August 2015 bis November 2019 das Bachelorstudium Physik und seit November 2019 das Masterstudium Physics an der ***1***-Universität ***2*** betrieben. Seine Mutter sei in Kroatien wohnhaft und beschäftigt.
Mit Bescheid vom wurde der Eigenantrag des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2014 bis November 2019 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Familienbeihilfe wird höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausgezahlt (§ 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Sie leben im Haushalt Ihrer Eltern oder diese finanzieren überwiegend Ihren Lebensunterhalt. Dadurch haben Sie selbst keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Die Eltern sind während Ihrer Ausbildung zur Leistung des Unterhalts verpflichtet und werden gebeten, die Familienleistungen in Ihrem Herkunftsstaat zu beantragen."
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung, dass er im angegebenen Zeitraum nicht im Haushalt seiner Eltern gelebt habe und dies derzeit auch nicht der Fall sei. Seine Mutter lebe in Kroatien und sie habe ihren Hauptwohnsitz, der sich ebenfalls in Kroatien befinde, nicht geändert seit er sein Studium in Österreich betreibt. Sie habe im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 einen angemeldeten Nebenwohnsitz in Österreich gehabt. Dieser habe nur der Erleichterung der Jobsuche in Österreich gedient. Sie habe allerdings nicht hier gewohnt und seinen Lebensunterhalt auch nicht finanziert. Sein Vater lebe in Deutschland und von seiner Seite sei er auch nicht finanziert worden. Seinen Lebensunterhalt bestreite der Beschwerdeführer durch Arbeit neben seinem Studium. Er stellte den Antrag, der Beschwerde stattzugeben und über die rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe für die letzten fünf Jahre zu entscheiden.
Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer sich selbst den Unterhalt finanziere, legte er den Einkommensteuerbescheid 2017 vom mit einem Einkommen iHv 6.587,51 €, den Einkommensteuerbescheid 2018 vom mit einem Einkommen iHv 8.107,70 €, den Einkommensteuerbescheid 2019 vom mit einem Einkommen iHv 10.703,73 €, div. Lohnzettel seiner geringfügigen Beschäftigungen aus 2017, 2018 und 2019 und die Bestätigung vom seiner Hauptwohnsitzmeldung in ***Bf1-Adr*** vor.
In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt aus:
"Sachverhalt:
Herr ***Bf1*** (Bf.), geb. ist kroatischer Staatsbürger. (24 Lj. im 12/2019) Im 19 Lj. kam er zu Ausbildungszwecken nach Österreich.
Der Vater Herr ***3*** (geb. xx.xx.1961) ist kroatischer Staatsbürger und lebt und arbeitet in Deutschland. Die Mutter Frau ***4*** (geb. yy.yy.1974) ist kroatische Staatsbürgerin und lebt in Kroatien. Von bis war sie in ***Adr*** nur pro forma mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. An dieser Adresse sind viele Personen gemeldet.
Herr ***Bf1*** studierte seit Oktober 2014 "Transkulturelle Kommunikation" an der UNI ***2***.
Mit WS 2015/16 erfolgte ein Studien Wechsel auf das Bachelorstudium "Physik" an der UNI ***2***.
Ablegung der Bachelorprüfung am - anschl. Beginn Masterstudium.
Für Herrn ***Bf1*** liegt eine durchgehende Anmeldebescheinigung ab nach § 51 Abs. 1 Z 3 NAG (Ausbildung) vor.
Der Bf. ist seit mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.
Neben dem Studium arbeitete er seit geringfügig.
Lt. E-Bescheid 2017 v. - Einkommen € 6.587,51
Lt. E-Bescheid 2018 v. - Einkommen € 8.107,70
Lt. E-Bescheid 2019 v. - Einkommen € 10.703,73
Die monatlichen Lebenshaltungskosten wurden lt. Angaben des Bf. durch die Arbeit neben dem Studium finanziert.
Verehelichung am in Bosnien (Fr. ***5***, bosnische Staatsbürgerin)
- ab gemeinsamer Haushalt an der ***Bf1-Adr***.
Nationales Recht: Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben für ihre volljährigen Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 - 3).
Gern. § 2 Abs. 5 lit. b FLAG gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushalts-zugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweit-unterkunft bewohnt.
§ 2 Abs. 8 FLAG Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Unionsrecht:
Die Verordnung (EG) 883/2004 ist nur anwendbar, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehrere Mitgliedstaaten berührt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Unions-bürger von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht oder gemacht hat und in einem anderen als einem Wohnsitzstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nachgegangen ist und dafür z.B. eine Rente oder eine Leistung bei Arbeitslosigkeit erhält. Die Staatsangehörigkeit allein bewirkt keinen Anwendungsbereich der Verordnung. Der typische Anwendungsfall ist der eines Versicherten, der in einem Mitgliedstaat (Beschäftigungsland) als Arbeitnehmer oder Selbständiger beschäftigt ist, während seine Familie weiterhin in einem anderen Mitgliedstaat (Wohnsitzland) lebt.
Laut , Kulzer Rz 31, ist es nicht erforderlich, dass der Versicherte die Freizügigkeit tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern es ist ausreichend, dass der Familienangehörige sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält als der Arbeitnehmer. Bei den Familienleistungen ist im Regelfall für zwei Personen, für beide Elternteile, festzustellen, welchen Rechtsvorschriften jede Person unterliegt. Die VO geht vom Grundsatz aus, dass auch hinsichtlich einer Familie immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen und nur die Familienleistungen dieses Mitgliedstaats gewährt werden (keine Kumulierung von Familienleistungen).
In Bezug auf Familienleistungen spielt auch die Unterscheidung zwischen eigenen Rechten und (aus der Stellung als Familienangehöriger) abgeleiteten Rechten keine Rolle. Folglich sind Kinder, die als Familienmitglieder eines Beschäftigten in den persönlichen Geltungsbereich der VO fallen, als Personen anzusehen, für die diese Verordnung gilt ( Offermanns).
In der VO ist geregelt, welcher von mehreren involvierten Mitgliedstaaten zuständig ist. Wie ausgeführt, sind grundsätzlich immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitglied-staates anzuwenden, und zwar in der Regel jenes Staates, in dem eine (nichtselbständige oder selbständige) Tätigkeit ausgeübt wird. Das sogen. "Beschäftigungsland" ist damit der zuständige Staat und die Rechtsvorschriften dieses Staates sind für die Ansprüche aller hier beschäftigten Unionsbürger anzuwenden ("Beschäftigungslandprinzip" oder "Territorial- prinzip").
Die Feststellung der Zuständigkeit für die Gewährung der Familienleistungen erfolgt unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation und es werden dabei beide Elternteile herangezogen.
Im Beschwerdefall ist erwiesen, dass die Kindesmutter in Kroatien und der Kindesvater in Deutschland leben bzw. beschäftigt sind.
Die Eltern des Bf. (und der Bf., vgl. , Offermanns) sind vom persönlichen (Art. 2 VO 883/2004) Anwendungsbereich der VO umfasst. Die Familienbeihilfe als Familienleistung fällt unter den sachlichen Anwendungsbereich der VO (Art. 3 Abs. 1 lit. j).
Ob österreichische oder deutsche/kroatische Rechtsvorschriften im Beschwerdefall zur Anwendung gelangen, bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) 883/2004: Der Vater des Bf. ist in Deutschland bei einer Firma unselbständig erwerbstätig; somit unterliegen die Eltern (und auch der Bf.) nach dieser Bestimmung den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates Deutschland.
Für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen bestimmt Art. 67 der VO (EG) 883/2004: Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Schließlich normiert Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009, dass bei Anwendung des Art. 67 (und 68) der VO (EG) 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschrift des betreffenden Mitgliedstaats fielen und dort wohnten.
Zu den "beteiligten Personen" iSd Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der DVO Nr. 987/2009 gehören die "Familienangehörigen" iSd Art. 1 lit. i Nr 1 lit. i der VO (EG) Nr. 883/2004. Der Bf. zählt, unabhängig davon, dass er nicht (mehr) mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt wohnt aber diese die überwiegenden Unterhaltskosten tragen, zu den "beteiligten Personen" iSd Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der DVO Nr. 987/2009 für den der Wohnsitz in Kroation fingiert wird.
Zusammenfassend ergibt sich aus der Zusammenschau der Bestimmungen nach Art. 2, 3, 11 Abs. 3 lit. a und den Fiktionen nach Art. 67 VO (EG) 883/2004 iVm Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der DVO (EG) Nr. 987/2009, dass der Bf. als im "zuständigen" Mitgliedstaat (d.i. Kroatien) wohnhaft anzusehen ist und dass ein Leistungsanspruch nur gegenüber dem Mitgliedstaat Kroatien bzw. Deutschland besteht. Ein Anknüpfungspunkt für einen österreichischen Leistungsanspruch nach der VO (EG) 883/2004 besteht nicht.
Somit gehen die Vorbringen des Bf., der seinen Eigenanspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe mit seinem rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und den von ihm überwiegend getragenen Lebenshaltungskosten (was nicht stimmt), ins Leere. Übersieht der Bf. doch, dass im Beschwerdefall der Leistungsanspruch nach der o.a. VO (EG) 883/2004 zu prüfen war.
Mittelpunkt des Lebensinteresses:
Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Der Mittelpunkt der Lebens-verhältnisse einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 16).
Der Bf. bewohnte eine Wohnung, an deren Anschrift (***Adr***) viele Personen gemeldet sind. Seine Mutter war dort vom - pro forma gemeldet.
Durch das Studium in Österreich ist das familiäre Band nicht gerissen. Der Vater ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Es fanden gegenseitige Besuche statt, bei denen Bargeld übergeben werden konnte. Auch die Heirat mit der bosnischen Staatsbürgerin fand am in Bosnien statt. Erst seit bewohnen sie einen neuen gemeinsamen Haushalt an der ***Bf1-Adr***.
Ein auf § 6 Abs. 5 FLAG 1967 begründeter Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht laut den obigen Ausführungen nicht, da der Leistungsanspruch nur nach der VO (EG) 883/2004 zu prüfen ist. Die Beschäftigung des Kindes in Österreich ist irrelevant. Zur Zahlung von Familienleistungen sind Deutschland bzw. Kroatien verpflichtet."
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und verwies auf die Beschwerdebegründung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf., geb. , ist kroatischer Staatsbürger und studierte seit dem Wintersemester 2014 in Österreich. Für den Beschwerdeführer liegt eine Anmeldebescheinigung nach § 51 Abs. 1 Z 3 NAG (Ausbildung) vor. Das 24. Lebensjahr vollendete er am .
Die Eltern des Beschwerdeführers sind kroatische Staatsbürger und sind geschieden. Die Mutter lebt am Familienwohnsitz in Kroatien und war vom bis auch an der Adresse des Bf. in ***2*** gemeldet. Der Vater lebt und arbeitet in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mutter des Beschwerdeführers war in Österreich zu keiner Zeit sozialversicherungsrechtlich gemeldet.
Der Bf. war seit Studienbeginn in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet, ab gemeinsam mit seiner späteren Ehegattin (Heirat ) in einer Wohnung in ***2***.
Nach Angaben des Beschwerdeführers finanzierte er sich seine Unterhaltskosten durch seine (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnisse überwiegend selbst.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes und auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Wenn ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union berührt, ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) anwendbar. Der typische Anwendungsfall ist der eines Versicherten, der in einem Mitgliedstaat (Beschäftigungsland) als Arbeitnehmer oder Selbständiger beschäftigt ist, während seine Familie weiterhin in einem anderen Mitgliedstaat (Wohnsitzland) lebt.
Die Feststellung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Gewährung der Familienleistungen erfolgt unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation und es werden dabei beide Elternteile herangezogen.
Bei den Familienleistungen ist also für zwei Personen, für beide Elternteile, festzustellen, welchen Rechtsvorschriften jede Person unterliegt. Die VO 883/2004 geht vom Grundsatz aus, dass auch hinsichtlich einer Familie immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen und nur die Familienleistungen dieses Mitgliedstaats gewährt werden (keine Kumulierung von Familienleistungen).
In der VO 883/2004 wird auszugsweise normiert:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
i) "Familienangehöriger": Abs. 1 sublit i) jede Peron, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird.
j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
l) "Rechtsvorschriften" für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Abs. 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.
s) "zuständiger Mitgliedstaat" der Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt die Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. j VO 883/2004 umfasst der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auch Familienleistungen.
Art. 11 VO 883/2004 lautet:
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. […]
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihre Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer andere Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
Nach Art. 67 der VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Artikel 68 der VO 883/2004 lautet:
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
In der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (DVO Nr. 987/2009) zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird in Art. 60 bestimmt:
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation ausmachen.
Im hier vorliegenden Fall handelt es sich um einen Sachverhalt, der zwei oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union berührt. Somit sind für die Beurteilung des Anspruchs auf Familienleistungen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.
In Bezug auf Familienleistungen spielt die Unterscheidung zwischen eigenen Rechten und (aus der Stellung als Familienangehöriger) abgeleiteten Rechten keine Rolle. Folglich sind Kinder, die als Familienmitglieder eines Beschäftigten in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fallen, als Personen anzusehen, für die diese Verordnung gilt (
C-85/99 Offermanns).
Die Feststellung der Zuständigkeit für die Gewährung der Familienleistungen erfolgt unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation und es werden dabei beide Elternteile herangezogen.
Im Beschwerdezeitraum wohnte und arbeitete der Vater des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland, somit sind sowohl Beschäftigungs- als auch Wohnsitzstaat iSd VO 883/2004 in Deutschland.
Die Mutter des Bf. wohnte am Familienwohnsitz in Kroatien und war vom bis auch an der Adresse des Bf. in ***2*** gemeldet.
Sofern sie einer Beschäftigung iSd Verordnung in Kroatien nachgegangen ist, wäre der Beschäftigungsstaat auch Kroatien. In Österreich war die Mutter zu keiner Zeit bei der Sozialversicherung gemeldet.
Somit steht fest, dass nach dem Beschäftigungslandprinzip der VO 883/2004 die Eltern (und somit auch der Bf.) für den Anspruch auf Familienleistungen nicht den österreichischen Rechtsvorschriften, sondern den deutschen bzw. mütterlicherseits ev. auch den kroatischen Rechtsvorschriften unterliegen.
Für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, bestimmt Art. 67 der VO 883/2004: Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Schließlich normiert Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009, dass bei Anwendung des Art. 67 (und 68) der VO 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschrift des betreffenden Mitgliedstaats fielen und dort wohnten.
Zu den "beteiligten Personen" iSd Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der DVO Nr. 987/2009 gehören die "Familienangehörigen" iSd Art. 1 lit. i Abs. 1 sublit. i der VO 883/2004.
Der Beschwerdeführer zählt, unabhängig davon, dass er nicht (mehr) mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt wohnte und diese nicht (mehr) die überwiegenden Unterhaltskosten trugen, zu den "beteiligten Personen" iSd Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der DVO Nr. 987/2009 für den der Wohnsitz in Deutschland (bzw. ev. in Kroatien) fingiert wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis , ausgesprochen, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts die Wohnortklauseln des FLAG 1967 nicht anzuwenden sind.
Aus den genannten Bestimmungen der VO 883/2004 iVm Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der DVO Nr. 987/2009, ergibt sich, dass der Bf. als im "zuständigen" Mitgliedstaat (Deutschland, bzw. ev. auch Kroatien) als wohnhaft anzusehen ist und dass ein Leistungsanspruch nur gegenüber diesen Mitgliedstaaten besteht. Ein Anknüpfungspunkt für einen österreichischen Leistungsanspruch nach der VO 883/2004 besteht daher nicht, auch nicht ein auf § 6 Abs. 5 FLAG 1967 begründeter Eigenanspruch auf Familienbeihilfe (vgl. ).
Sohin war wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und das Erkenntnis auf den unionsrechtlichen und innerstaatlichen Regelungen basiert, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 3 Abs. 1 lit. j VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1 Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100582.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAG-39134