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Kapitalgesellschaft: Wesen einer Spaltung; Eintritt des partiellen Universalsukzessors in die verfahrensrechtliche Position des Vorgängers.
Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
§ 1 SpaltG (EU-GesRÄG) lautet auszugsweise:
„Begriff der Spaltung
§ 1 (1) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.
(2) Die Spaltung ist möglich
1. ...
2. unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme)
gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.
(3) ...“
§ 14 Abs 2 Z 1 leg cit lautet:
„(2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein:
S. 3091. Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehene...