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OGH 04.09.1997, 2Ob235/97s

OGH 04.09.1997, 2Ob235/97s

Rechtssätze


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Normen
RS0042071
Die Beachtung von Neuerungen im Berufungsverfahren kann durch Revision nach § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO nicht angefochten werden.
Normen
RS0026412
Der Schadenersatz begehrende Kläger muss das Vorliegen oder doch einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers beweisen. Sodann hat die beklagte Partei die Schuldlosigkeit des Operateurs zu beweisen (Strumaoperation, Entfernung der Epithelkörperchen).
Normen
RS0044558
Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO ist nur dann möglich, wenn sich das Verschulden des Wiederaufnahmsklägers bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war.
Normen
ABGB §1298
ABGB §1299 B
ÄrzteG 1998 §51 Abs1
ÄrzteG 1984 §22a
RS0026236
Die Beweislastumkehr greift auch bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten Platz. Es muss allerdings nach Lage der Sache der Schluss gerechtfertigt sein, dass der kausal handelnde Schädiger eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung stellt auch die Lückenhaftigkeit der ärztlichen Dokumentation dar, in der ein Famulant als Assistent aufscheint, während im Prozess behauptet wird, dass Primarius Professor Doktor N assistiert hätte. Verletzt der Arzt seine Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadeneintritt erheblich sein können, greift Beweislastumkehr Platz.
Normen
ABGB §1151 X
ABGB §1299 B
ABGB §1295 IIc
ÄrzteG 1998 §51 Abs1
ÄrzteG 1984 §22a
KAG §10
RS0038270
Die Verpflichtung zur Führung ärztlicher Aufzeichnungen ergibt sich nicht nur aus Vorschriften des öffentlichen Rechts bzw Standesrechts, sondern ist auch Bestandteil des zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrages.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am verstorbenen R***** zuletzt *****, vertreten durch Dr.Karl Bollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Eva L*****, vertreten durch Dr.Walter Schuppich und andere Rechtsanwälte in Wien, und deren Nebenintervenienten Dr.Ingomar K*****, vertreten durch Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 900.000 und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 13 R 63/96x-90, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot stellt keinen Revisionsgrund dar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 482 mwN). Die in der Revision als gegenteilig zitierte Entscheidung EvBl 1968/425 betrifft die Berücksichtigung von Neuerungen durch das Rekursgericht, die Entscheidungen SZ 27/65 und EvBl 1969/344 betreffen Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse, die unter Verletzung des Neuerungsverbotes gefaßt wurden.

Im Verfahren zu 2 Ob 537, 538/95 ging es lediglich darum, ob die Wiederaufnahmsklägerin (Beklagte dieses Verfahrens) im Vorprozeß in der Lage war, die Wiederaufnahmsgründe bereits geltend zu machen. Dies wurde verneint, aber nicht ausgesprochen, daß sie nicht noch im Vorprozeß selbst (im Rechtsmittelverfahren) diese Umstände geltend machen könne.

Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers hat nach ständiger Rechtsprechung der Patient zu führen (SZ 68/207 mwN).

Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, daß eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde (SZ 67/9 mwN), sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße.

Es kann vom beweisaufnehmenden Gericht ohne Zweifel nicht verlangt werden, daß es neben der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen auch noch einen Vorschuß dafür gewährt, daß ein Partei parallel dazu ein eigenes Gutachten einholt.

Durch diese Ausführungen versucht der Kläger die auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Steinbereithner beruhenden Feststellungen zu bekämpfen; darauf ist vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht einzugehen.

Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die Ablehnung des Sachverständigen verworfen wurde, ist gemäß § 519 ZPO nicht anfechtbar.

Ob ein weiters Gutachten eingeholt werden soll, ist eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung. Im übrigen versucht der Kläger auch mit diesen Ausführungen die Feststellungen des Berufungsgerichtes zu bekämpfen.

Es geht hier nicht um die Frage des Kausalitätsbeweises oder um jene der Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens, sondern darum, daß es dem Kläger nicht gelungen ist, der Beklagten einen objektiven Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst oder die Anwendung der üblichen Sorgfalt anzulasten.

Das Berufungsgericht hat sich nicht auf festgeschriebene Regeln beschränkt, sondern letztlich festgestellt, daß die Wahl der Narkosemittel und die Narkosetechnik dem üblichen Vorgehen entsprach.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00235.97S.0904.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAG-38805