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Unzulässigkeit des Rechtsformzusatzes „GsmbH“
§ 5 Abs 1 GmbHG idF HaRÄG, BGBl I 2005/120
Zweck des Rechtsformzusatzes ist es, den Geschäftsverkehr eindeutig über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft zu informieren. Die Abkürzung „GsmbH“ ist mangels Eindeutigkeit nicht zulässig.
(OLG Linz 6 R 15/09g; LG Linz 13 Fr 64/09t)
Zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet wurde eine GmbH mit dem Rechtsformzusatz „GsmbH“.
Das Erstgericht wies den Eintragungsantrag ab.
Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Gesellschaft nicht Folge.
Aus der Begründung des OGH:
1. Nach § 5 Abs 1 GmbHG idF HaRÄG, BGBl I 2005/120 (zuvor § 5 Abs 2 GmbHG) muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
2. § 5 Abs 2 GmbHG idF vor dem HaRÄG 2005 wurde durch das FBG 1991 geschaffen; zuvor war angeordnet gewesen, dass das Wort „Gesellschaft“ nicht, wohl aber die Wortfolge „mit beschränkter Haftung“ abgekürzt werden dürfe. Der Justizausschuss (zitiert bei Danzl, Das neue Firmenbuch [1991] 112) konstatierte damals, eine schlagwortartige Abkürzung der Firma sei freilich bereits seit langem in Geschäftspapieren, in der W...