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Verletzung der Offenlegungspflicht nach §§ 277, 278 UGB als lauterkeitswidriges Verhalten iSv § 1 UWG
Die Verletzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 277 und 278 UGB (Nichtvorlage von Bilanz und Anhang der Kapitalgesellschaft) kann nach Maßgabe des § 1 Abs 1 Z 1 UWG auch lauterkeitsrechtliche Ansprüche begründen (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).
(OLG Linz 6 R 120/08x; LG Linz 1 Cg 164/07v)
Die Parteien betreiben Einkaufszentren. Die Beklagte, eine GmbH, reichte den Jahresabschluss zum erst am und jenen zum erst am beim Firmenbuchgericht ein.
S. 297Gestützt auf § 1 Abs 1 Z 1 UWG beantragt die Klägerin (zusammengefasst), der Beklagten aufzutragen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verletzungen der Offenlegungspflicht gem § 277 iVm § 278 Abs 1 UGB insb durch Nichtvorlage der Bilanz und des Anhangs jeweils innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag eines jeden Jahres zu unterlassen;
den Zustand der Verletzung der Offenlegungsverpflichtung dadurch zu beseitigen, dass sie die Bilanz und den Anhang der Beklagten gem § 278 Abs 1 UGB binnen 14 Tagen zum Firmenbuch einreicht.
Die Beklagte habe mehrfach gegen die Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses verstoßen, ohne dass dies durch eine vertretbare Rechtsansicht gedeckt gewesen wäre...