zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 5, Oktober 2009, Seite 296

Verletzung der Offenlegungspflicht nach §§ 277, 278 UGB als lauterkeitswidriges Verhalten iSv § 1 UWG

Thomas Haberer

§§ 277, 278, 283 UGB

§ 1 Abs 1 Z 1 UWG

Die Verletzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 277 und 278 UGB (Nichtvorlage von Bilanz und Anhang der Kapitalgesellschaft) kann nach Maßgabe des § 1 Abs 1 Z 1 UWG auch lauterkeitsrechtliche Ansprüche begründen (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).

(OLG Linz 6 R 120/08x; LG Linz 1 Cg 164/07v)

Die Parteien betreiben Einkaufszentren. Die Beklagte, eine GmbH, reichte den Jahresabschluss zum erst am und jenen zum erst am beim Firmenbuchgericht ein.

S. 297Gestützt auf § 1 Abs 1 Z 1 UWG beantragt die Klägerin (zusammengefasst), der Beklagten aufzutragen,

  • im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verletzungen der Offenlegungspflicht gem § 277 iVm § 278 Abs 1 UGB insb durch Nichtvorlage der Bilanz und des Anhangs jeweils innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag eines jeden Jahres zu unterlassen;

  • den Zustand der Verletzung der Offenlegungsverpflichtung dadurch zu beseitigen, dass sie die Bilanz und den Anhang der Beklagten gem § 278 Abs 1 UGB binnen 14 Tagen zum Firmenbuch einreicht.

Die Beklagte habe mehrfach gegen die Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses verstoßen, ohne dass dies durch eine vertretbare Rechtsansicht gedeckt gewesen wäre...

Daten werden geladen...