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Kapitalgesellschaft: Sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften und von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
§ 2 Abs 2b und § 29 Z 2 iVm § 31 EStG 1988
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Vor dem VwGH bringt der Beschwerdeführer vor, auch die gegenständliche Beteiligungsveräußerung sei gem § 2 Abs 2b Z 3 EStG 1988 von der Vortragsgrenze ausgenommen. Zwar gehe es im gegenständlichen Fall um die Einkünfte nach § 29 Z 2 iVm § 31 EStG 1988 aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung. Diese GmbH sei aber aus dem Einzelunternehmen des Beschwerdeführers (im Wege der Einbringung) hervorgegangen. Die rechtliche Differenzierung zwischen Veräußerungen von Anteilen an Personengesellschaften und solchen an Kapitalgesellschaften sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe die Verlustvorträge in den Folgejahren bis 2005 nicht verwerten können, da er nach 2001 keine positiven Einkünfte mehr erzielt habe. Bei verfassungskonformer Auslegung hätte die belangte Behörde § 2 Abs 2b Z 3 EStG 1988 auch auf den vorliegenden Fall anwenden müssen. Eine Änderung der Rechtsform wäre dem Beschwerdeführer nicht of...