Consorzio Aziende Metano (Coname) gegen Comune di Cingia de' Botti. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia - Italien. Artikel 43 EG, 49 EG und 81 EG - Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung.
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer)
[*]
In der Rechtssache C-231/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien) mit Entscheidung vom , beim Gerichtshof eingegangen am , in dem Verfahren
Consorzio Aziende Metano (Coname)
gegen
Comune di Cingia de' Botti,
Beigeladene:
Padania Acque SpA,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) und A. Rosas, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta und des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter R. Schintgen, S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, G. Arestis, M. Ilešič, J. Malenovský und J. Klučka,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom ,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
des Consorzio Aziende Metano (Coname), vertreten durch M. Zoppolato, avvocato,
der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato,
der niederländischen Regierung, vertreten durch D. J. M. de Grave als Bevollmächtigten,
der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Fruhmann als Bevollmächtigten,
der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis, K. Wiedner und C. Loggi als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom
folgendes
Urteil
1Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 43 EG, 49 EG und 81 EG.
2Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits des Consorzio Aziende Metano (im Folgenden: Coname) gegen die Gemeinde Cingia de' Botti wegen der Vergabe der Dienstleistung der Verwaltung, des Vertriebs und der Wartung der Anlagen des Methangasnetzes durch die Beklagte an die Padania Acque SpA (im Folgenden: Padania).
Rechtlicher Rahmen
3Nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 142 über die kommunale Selbstverwaltung (legge no 142 recante ordinamento delle autonomie locali) vom (GURI, supplemento ordinario Nr. 135 vom , im Folgenden: Gesetz Nr. 142/1990) kann eine Dienstleistung wie die der Verwaltung, des Vertriebs und der Wartung der Anlagen für die Methangasversorgung von der öffentlichen Stelle selbst, durch Erteilung einer Konzession an Dritte, unter Rückgriff auf Drittunternehmen oder auch nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e „durch Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit örtlichem öffentlichem Kapital, das von der Einrichtung, die die öffentliche Dienstleistung erbringt, gehalten wird oder an dem sie beteiligt ist, und, wenn sich dies wegen der Art oder des Umfangs des von der Dienstleistung erfassten Gebietes als angebracht erweist, unter Beteiligung mehrerer öffentlicher oder privater Beteiligter erbracht werden“.
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage
4Das Coname hatte mit der Gemeinde Cingia de' Botti einen Vertrag über die Vergabe der Dienstleistung, die in der Wartung, der Leitung und der Überwachung des Methangasnetzes besteht, für die Zeit vom bis zum geschlossen.
5Mit Schreiben vom teilte die Gemeinde dem Coname mit, dass der Gemeinderat die Dienstleistung der Verwaltung, des Vertriebs und der Wartung der Anlagen für die Methangasversorgung für die Zeit vom bis zum mit Beschluss vom Padania anvertraut habe. Das Stammkapital des letztgenannten Unternehmens ist überwiegend in öffentlicher Hand und wird von der Provinz Cremona und nahezu sämtlichen Gemeinden der Provinz gehalten. Die Gemeinde Cingia de' Botti hält am Stammkapital der Gesellschaft eine Beteiligung von 0,97 %.
6Mit der Dienstleistung, um die es im Ausgangsverfahren geht, wurde Padania im Wege der unmittelbaren Vergabe gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e des Gesetzes Nr. 142/1990 betraut.
7Das Coname, das beim vorlegenden Gericht insbesondere die Aufhebung des Beschlusses vom beantragt, macht geltend, dass der erwähnte Dienstleistungsauftrag im Wege der Ausschreibung zu vergeben gewesen wäre.
8Das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia ist der Ansicht, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Auslegung einiger Bestimmungen des Vertrages erfordert; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stehen die Artikel 43 EG, 49 EG und 81 EG, nach denen Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten sowie Handelspraktiken und Verhaltensweisen der Unternehmen, die geeignet sind, den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, verboten sind, einer unmittelbaren Vergabe, d. h. einer Vergabe ohne Ausschreibung, der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung an Unternehmen entgegen, an denen die Gemeinden beteiligt sind, wenn diese Beteiligung am Gesellschaftskapital so bemessen ist, dass keine Möglichkeit besteht, die Unternehmensleitung unmittelbar zu kontrollieren, und ist demzufolge, wie im vorliegenden Fall, in dem der Gesellschaftsanteil 0,97 % beträgt, festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine hausinterne Bewirtschaftung nicht vorliegen?
Zur Vorlagefrage
9Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Ausgangsverfahren offensichtlich, wie aus der Antwort des vorlegenden Gerichts auf ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofes gemäß Artikel 104 § 5 seiner Verfahrensordnung hervorgeht, eine einer Konzession unterliegende Dienstleistung betrifft, die weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) noch in den der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom in der Rechtssache C-324/98, Telaustria und Telefonadress, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 56, und Beschluss vom in der Rechtssache C-358/00, Buchhändler-Vereinigung, Slg. 2002, I-4685, Randnr. 28).
10Diesem Urteil liegt daher die Annahme zugrunde, dass der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens die Erteilung einer Konzession betrifft; ob dies der Fall ist, ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen.
11Vor diesem Hintergrund begehrt das vorlegende Gericht mit seiner Frage eine Auslegung der Artikel 43 EG, 49 EG und 81 EG.
Zu Artikel 81 EG
12Artikel 81 EG, der nach seinem Wortlaut für Vereinbarungen „zwischen Unternehmen“ gilt, betrifft grundsätzlich nicht Konzessionsverträge zwischen Gemeinden, die in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handeln, und Unternehmen, die mit der Erbringung eines öffentlichen Dienstes betraut werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom in der Rechtssache 30/87, Bodson, Slg. 1988, 2479, Randnr. 18).
13Daher ist diese Bestimmung, wie die finnische Regierung und die Kommission zu Recht ausführen, im Ausgangsverfahren, wie es in der Vorlageentscheidung beschrieben ist, nicht anwendbar.
14In dieser Hinsicht braucht die Frage demnach nicht beantwortet zu werden.
Zu den Artikeln 43 EG und 49 EG
15Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Artikel 43 EG und 49 EG der unmittelbaren Vergabe, d. h. der Vergabe ohne Ausschreibung, einer Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung durch eine Gemeinde an eine Gesellschaft mit überwiegend öffentlichem Stammkapital, an dem diese Gemeinde eine Beteiligung von 0,97 % hält, entgegenstehen.
16Die Vergabe einer solchen Konzession wird von keiner der Richtlinien erfasst, mit denen der Gemeinschaftsgesetzgeber den Bereich des öffentlichen Auftragswesens geregelt hat. In Ermangelung einer solchen Regelung sind die Folgen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht für die Erteilung solcher Konzessionen ergeben, im Licht des primären Rechts und insbesondere der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten zu prüfen.
17Da an dieser Konzession auch ein in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Gemeinde Cingia de' Botti niedergelassenes Unternehmen Interesse haben kann, liegt in der ohne jede Transparenz erfolgenden Vergabe dieser Konzession an ein im letztgenannten Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen eine unterschiedliche Behandlung zum Nachteil des in dem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens (vgl. in diesem Sinne Urteil Telaustria und Telefonadress, Randnr. 61).
18In Ermangelung jeder Transparenz hat nämlich das letztgenannte Unternehmen keine tatsächliche Möglichkeit, sein Interesse am Erhalt der erwähnten Konzession kundzutun.
19Eine solche unterschiedliche Behandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist, eine nach den Artikeln 43 EG und 49 EG verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteile vom in der Rechtssache C-111/91, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 17, vom in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 27, und vom in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 33 und die angeführte Rechtsprechung).
20Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht nicht hervor, dass wegen besonderer Umstände wie beispielsweise einer sehr geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung vernünftigerweise angenommen werden könnte, dass ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, dem die Gemeinde Cingia de' Botti angehört, kein Interesse an der in Rede stehenden Konzession hätte und dass die Auswirkungen auf die betreffenden Grundfreiheiten daher zu zufällig und zu mittelbar wären, als dass auf eine Verletzung dieser Freiheiten geschlossen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom in der Rechtssache C-69/88, Krantz, Slg. 1990, I-583, Randnr. 11, und vom in der Rechtssache C-44/98 BASF, Slg. 1999, I-6269, Randnr. 16, sowie Beschluss vom in der Rechtssache C-431/01, Mertens, Slg. 2002, I-7073, Randnr. 34).
21Unter diesen Umständen obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die Vergabe der Konzession durch die Gemeinde Cingia de' Botti an Padania Transparenzerfordernissen entspricht, die, ohne notwendigerweise eine Verpflichtung zur Vornahme einer Ausschreibung zu umfassen, insbesondere geeignet sind, einem in einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik niedergelassenen Unternehmen vor der Vergabe Zugang zu angemessenen Informationen über diese Konzession zu ermöglichen, so dass dieses Unternehmen gegebenenfalls sein Interesse am Erhalt dieser Konzession hätte bekunden können.
22Ist dies nicht der Fall, so ist auf das Vorliegen einer unterschiedlichen Behandlung zum Nachteil dieses Unternehmens zu schließen.
23Die Tatsache, dass die Gemeinde Cingia de' Botti eine Beteiligung von 0,97 % am Stammkapital von Padania hält, stellt für sich allein keinen objektiven Umstand dar, der eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte.
24Selbst wenn man nämlich in der Notwendigkeit für eine Gemeinde, eine Kontrolle über den Konzessionsinhaber auszuüben, der eine öffentliche Dienstleistung verwaltet, einen objektiven Umstand sehen wollte, der geeignet ist, eine mögliche unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen, so ist die Beteiligung von 0,97 % doch so geringfügig, dass sie eine solche Kontrolle nicht ermöglichen kann, wie das vorlegende Gericht selbst ausführt.
25In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung im Kern geltend gemacht, dass die meisten italienischen Gemeinden im Gegensatz zu den Großstädten dieses Landes nicht über die Mittel verfügten, durch interne Strukturen öffentliche Dienstleistungen wie die Gasversorgung in ihrem Gebiet zu gewährleisten, und sich daher gezwungen sähen, auf Strukturen wie Padania zurückzugreifen, an deren Kapital mehrere Gemeinden Beteiligungen hielten.
26Hierzu ist festzustellen, dass eine Struktur wie Padania nicht mit einer Struktur gleichgesetzt werden kann, durch die eine Gemeinde oder eine Stadt intern eine öffentliche Dienstleistung verwaltet. Wie aus den Akten hervorgeht, ist Padania eine Gesellschaft, die zumindest teilweise privatem Kapital offen steht, so dass dieses Unternehmen im Hinblick auf die beteiligten Gemeinden nicht als eine Struktur der „internen“ Verwaltung einer öffentlichen Dienstleistung betrachtet werden kann.
27Dem Gerichtshof ist kein weiterer objektiver Umstand vorgetragen worden, der geeignet wäre, eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen.
28Daher ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Artikel 43 EG und 49 EG unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der unmittelbaren Vergabe einer Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung an eine Gesellschaft mit überwiegend öffentlichem Stammkapital, an dem eine Gemeinde eine Beteiligung von 0,97 % hält, durch diese Gemeinde entgegenstehen, wenn diese Vergabe nicht Transparenzerfordernissen genügt, die, ohne notwendigerweise eine Verpflichtung zur Vornahme einer Ausschreibung zu umfassen, insbesondere geeignet sind, einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem dieser Gemeinde niedergelassenen Unternehmen vor der Vergabe Zugang zu angemessenen Informationen über diese Konzession zu ermöglichen, so dass dieses Unternehmen gegebenenfalls sein Interesse am Erhalt dieser Konzession hätte bekunden können.
Kosten
29Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Die Artikel 43 EG und 49 EG stehen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der unmittelbaren Vergabe einer Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung an eine Gesellschaft mit überwiegend öffentlichem Stammkapital, an dem eine Gemeinde eine Beteiligung von 0,97 % hält, durch diese Gemeinde entgegen, wenn diese Vergabe nicht Transparenzerfordernissen genügt, die, ohne notwendigerweise eine Verpflichtung zur Vornahme einer Ausschreibung zu umfassen, insbesondere geeignet sind, einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem dieser Gemeinde niedergelassenen Unternehmen vor der Vergabe Zugang zu angemessenen Informationen über diese Konzession zu ermöglichen, so dass dieses Unternehmen gegebenenfalls sein Interesse am Erhalt dieser Konzession hätte bekunden können.
Unterschriften.
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-231/03 |
Celex-Nummer | 62003CJ0231 |
ECLI | ECLI:EU:C:2005:487 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
LAAAG-38068
*Verfahrenssprache: Italienisch.