Roquette Frères SA gegen Hauptzollamt Geldern. Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland. Währungsausgleichsbeträge für Folgeerzeugnisse von Mais - Ungültigerklärung - Zeitliche Wirkungen.
Urteil des Gerichtshofes
[*]
In der Rechtssache C-228/92
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Roquette Frères SA
gegen
Hauptzollamt Geldern
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2719/75 der Kommission vom zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 276, S. 7)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, J. C. Mortinho de Almeida, M. Diez de Velasco und D. A. O. Edward, der Richter C. N. Kakouris, R. Joliét, F. A. Schockweiler, G. C. Rodríguez Iglesias, F. Grévisse, M. Zuleeg, P. J. G. Kapteyn und J. L. Murray (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Firma Roquette Frères, vertreten durch Rechtsanwalt Heinrich Günther, Mannheim,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Ulrich Wölker, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Roquette Frères, vertreten durch Rechtsanwälte Hein Weil, Paris, und Heinrich Günther, Mannheim, und der Kommission in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom , bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2719/75 der Kommission vom zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 276, S. 7) und nach der zeitlichen Wirkung einer etwaigen Feststellung der Ungültigkeit dieser Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Roquette Frères SA und dem Hauptzollamt Geldern wegen der Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen durch das Hauptzollamt.
3Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), erließ die Kommission die Verordnung Nr. 2719/75.
4Die Verordnung Nr. 2719/75 setzte u. a. Wahrungsausgleichsbeträge für Mais sowie für verschiedene Folgeerzeugnisse von Mais fest, die insbesondere auf die Einfuhren dieser Erzeugnisse nach Deutschland zu erheben waren.
5In der Folge waren vor allem die Währungsausgleichsbeträge für die Folgeerzeugnisse von Mais Gegenstand mehrerer Verordnungen. Von diesen wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 652/76 der Kommission vom zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse des französischen Franken (ABl. L 79, S. 4), Nr. 1910/76 der Kommission vom (ABl. L 208, S. 1) und Nr. 2466/76 der Kommission vom (ABl. L 280, S. 1) zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge sowie Nr. 938/77 der Kommission vom zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 110, S. 6) vom Gerichtshof wegen Verstoßes gegen die Grundverordnung Nr. 974/71 und gegen Artikel 43 Absatz 3 EWG-Vertrag für ungültig erklärt, soweit mit ihnen für den Währungsausgleich auf Maisverarbeitungserzeugnisse, deren Preis sich nach dem Maispreis richtete, eine Berechnungsweise eingeführt wurde, die dazu führte, daß für die verschiedenen aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge Mais innerhalb einer bestimmten Produktionskette hervorgegangenen Erzeugnisse Währungsausgleichsbeträge festgesetzt wurden, deren Summe einen Betrag ergab, der eindeutig höher war als der Währungsausgleichsbetrag für die gegebene Menge Mais (vgl. Urteile vom in den Rechtssachen 4/79, Providence agricole de la Champagne, Sig. 1980, 2823, Randnr. 41, 109/79, Maïseries de Beauce, Slg. 1980, 2883, Randnr. 41, und 145/79, Roquette Frères, Slg. 1980, 2917, Randnr. 48).
6Ferner wurde die Verordnung Nr. 652/76 insoweit für ungültig erklärt, als sie die Ausgleichsbeträge für Maisstärke auf einer anderen Grundlage als der des um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Interventionspreises für Mais festsetzte (vgl. Randnr. 48 des Urteils Roquette Frères, a. a. O.).
7Die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 652/76 hatte die Ungültigkeit derjenigen Vorschriften der späteren Verordnungen der Kommission zur Folge, durch die die Währungsausgleichsbeträge für die fraglichen Folgeerzeugnisse geändert werden sollten (vgl. Nr. 2 des Tenors des Urteils Roquette Frères, a. a. O.).
8Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, daß die Verordnung (EWG) Nr. 2140/79 der Kommission vom zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Koeffizienten und Kurse (ABl. L 247, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1541/80 (ABl. L 156, S. 1) geänderten Fassung durch das Urteil Roquette Frères stillschweigend für ungültig erklärt worden ist, da sie auf die für ungültig erklärte Verordnung Nr. 652/76 Bezug nahm und eine Änderung der Währungsausgleichsbeträge für die Erzeugnisse vorsah, die Gegenstand des genannten Urteils waren (Urteil vom in der Rechtssache 33/84, Fragd, Slg. 1985, 1605, Randnr. 13).
9In der Zwischenzeit hatte die Kommission die Konsequenzen aus den 1980 erfolgten Ungültigerklärungen gezogen, indem sie die Verordnung (EWG) Nr. 3013/80 vom zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2140/79 hinsichtlich gewisser Währungsausgleichsbeträge sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2803/80 hinsichtlich gewisser Ausfuhrerstattungen im Getreidesektor (ABl. L 312, S. 12) erließ.
10Wie den Akten zu entnehmen ist, führte die Firma Roquette Frères aus Frankreich stammende Maisprodukte (Stärke, Dextrine und lösliche Stärke) nach Deutschland ein. Für sämtliche im Januar 1976 eingeführten Waren verlangten die deutschen Zollbehörden von der Firma die Zahlung der in der Verordnung Nr. 2719/75 festgesetzten Währungsausgleichsbeträge.
11Die Firma erhob im Jahr 1977 gegen die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge beim vorlegenden Gericht Klage und machte geltend, die Verordnung Nr. 2719/75 sei rechtswidrig.
12Da auch das vorlegende Gericht die Verordnung Nr. 2719/75 aus den in den drei Urteilen Providence agricole de la Champagne, Maïseries de Beauce und Roquette Frères genannten Gründen für rechtswidrig hält, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen zu ersuchen:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 2719/75 der Kommission vom zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse insoweit ungültig,
als sie die Währungsausgleichsbeträge für sämtliche aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge Mais als Grunderzeugnis innerhalb einer bestimmten Produktionskette hergestellte Folgeerzeugnisse so festgesetzt hat, daß die Summe der Einzelbelastungen einen Gesamtbetrag an Wahrungsausgleich ergibt, der eindeutig höher ist als der Währungsausgleichsbetrag für die eingesetzte Maismenge;
als sie die Währungsausgleichsbeträge für Maisstärke und deren Folgeerzeugnisse auf einer anderen Grundlage als der des um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Interventionspreises für Mais festgesetzt hat?
Falls ja:
Ist der Einführer des Streitfalls, welcher durch seine Rechtsbehelfe und die vorliegende Anfechtungsklage alles seinerseits rechtlich Erforderliche und Mögliche veranlaßt hat, um den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Abgabenbescheids zu vermeiden, berechtigt, sich im Falle der Ungültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2719/75 vom im Rahmen des vorliegenden Finanzrechtsstreits auf die Ungültigkeit der Verordnung zu berufen?
Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 2719/75
13Zunächst ist — im Einklang mit der Kommission — zum einen festzustellen, daß die auf die Einfuhren von Stärke, löslicher Stärke und Dextrinen nach Deutschland erhobenen Währungsausgleichsbeträge eindeutig höher sind als die Währungsausgleichsbeträge für die entsprechende Maiseinsatzmenge, und zum anderen, daß die Verordnung Nr. 2719/75 die Währungsausgleichsbeträge für Maisstärke und deren Folgeerzeugnisse auf einer anderen Grundlage als der des um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Interventionspreises für Mais festsetzt.
14Die Verordnung Nr. 2719/75 ist daher aus den gleichen Gründen, wie sie in den Urteilen Providence agricole de la Champagne, Maïseries de Beauce und Roquette Frères genannt sind, ungültig.
15Wie die Kommission im Laufe des Verfahrens vorgetragen hat, führt die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 2719/75 zur Ungültigkeit der Bestimmungen ihrer Verordnungen (EWG) Nr. 2829/75 vom (ABl. L 284, S. 1), Nr. 512/76 vom (ABl. L 60, S. 1), Nr. 572/76 vom (ABl. L 68, S. 5) und Nr. 618/76 vom (ABl. L 75, S. 1) zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge für die fraglichen Folgeerzeugnisse sowie der Verordnung (EWG) Nr. 271/76 vom zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse der italienischen Lira (ABl. L 34, S. 1), da sie mit dem gleichen offensichtlichen Fehler bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für die fraglichen Folgeerzeugnisse behaftet sind (vgl. Randnr. 13 des Urteils Fragd, a. a. O.).
16Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Verordnung Nr. 2719/75 sowie die sie ändernden oder ersetzenden Verordnungen, die mit dem gleichen offensichtlichen Fehler bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für die durch die Verarbeitung von Mais innerhalb einer bestimmten Produktionskette hergestellten Folgeerzeugnisse behaftet sind, insoweit ungültig sind, als sie die Währungsausgleichsbeträge für sämtliche fraglichen Folgeerzeugnisse so festgesetzt haben, daß die Summe der Einzelbelastungen einen Gesamtbetrag an Währungsausgleich ergibt, der eindeutig höher ist als der Währungsausgleichsbetrag für die eingesetzte Maismenge, und als sie die Währungsausgleichsbeträge für Maisstärke und deren Folgeerzeugnisse auf einer anderen Grundlage als der des um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Interventionspreises für Mais festgesetzt haben.
Zu den zeitlichen Wirkungen der Ungültigerklärung im Vorabentscheidungs-verfahren
17Ein Urteil des Gerichtshofes, mit dem im Vorabentscheidungsverfahren eine Gemeinschaftshandlung für ungültig erklärt wird, besitzt grundsätzlich ebenso wie ein Nichtigkeitsurteil Rückwirkung.
18Daher haben die nationalen Stellen für die Erstattung der Beträge Sorge zu tragen, die sie auf der Grundlage von Gemeinschaftsverordnungen, die später vom Gerichtshof für ungültig erklärt werden, zu Unrecht erhoben haben (vgl. Urteil vom in der Rechtssache 130/79, Express Dairy Foods, Slg. 1980, 1887, Randnr. 14).
19Der Gerichtshof ist jedoch befugt, die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung im Vorabentscheidungsverfahren zeitlich zu begrenzen. Eine solche Möglichkeit ist nämlich in Anbetracht der notwendigen Kohärenz zwischen der Vorabentscheidungsvorlage zur Prüfung der Gültigkeit und der Nichtigkeitsklage, die die beiden vom Vertrag vorgesehenen Arten der Rechtmäßigkeitskontrolle darstellen, durch die Auslegung von Artikel 174 EWG-Vertrag gerechtfertigt.
20Diese Befugnis, die Wirkungen der Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung sowohl im Rahmen von Artikel 173 als auch im Rahmen von Artikel 177 zeitlich zu begrenzen, ist eine Zuständigkeit, die dem Gerichtshof durch den EWG-Vertrag im Interesse der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der ganzen Gemeinschaft eingeräumt worden ist (vgl. Urteil vom in der Rechtssache 112/83, Produits de maïs, Slg. 1985, 719, Randnr. 17).
21In den erwähnten Urteilen Providence agricole de la Champagne (Randnr. 46), Maïseries de Beauce (Randnr. 46) und Roquette Frères (Randnr. 53) hat der Gerichtshof deshalb unter Bezugnahme auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit die Ansicht vertreten, daß die festgestellte Ungültigkeit der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge nicht dazu berechtigt, die auf der Grundlage der für ungültig erklärten Verordnungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor den Ungültigerklärungen in Frage zu stellen.
22Die gleichen Gründe der Rechtssicherheit, die der Gerichtshof in den genannten Urteilen berücksichtigt hat, schließen grundsätzlich die Möglichkeit aus, die auf der Grundlage einer im vorliegenden Urteil für ungültig erklärten Verordnung von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für Zeiträume vor dem Erlaß dieses Urteils in Frage zu stellen.
23Die zweite Frage, die das Finanzgericht Düsseldorf im Hinblick auf die erwähnten Urteile vom gestellt hat, geht dahin, welche Folgen eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils für die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat.
24Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Importeur, der wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens unter Berufung auf die Ungültigkeit der Gemeinschaftsverordnung, auf deren Grundlage ein Bescheid über die Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen erlassen wurde, gegen diesen Bescheid einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt und anschließend Klage erhoben hat, berechtigt ist, sich für seine Klage auf die Ungültigkeit einer Verordnung zu berufen, die der Gerichtshof im Rahmen desselben Rechtsstreits festgestellt hat.
25In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof, wenn er von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Wirkung der Feststellung der Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung im Vorabentscheidungsverfahren für die Vergangenheit zu begrenzen, bestimmen kann, ob eine Ausnahme von dieser Begrenzung der zeitlichen Wirkung seines Urteils zugunsten der Partei des Ausgangsverfahrens vorgesehen werden kann, die die Klage vor dem nationalen Gericht gegen die nationale Maßnahme zur Durchführung der Verordnung erhoben hat, oder ob im Gegenteil auch für diese Partei eine nur in die Zukunft wirkende Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung in angemessener Weise Abhilfe schafft (vgl. Randnr. 18 des Urteils Produits de maïs, a. a. O.).
26Im Fall einer Partei, die wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem nationalen Gericht einen auf der Grundlage einer ungültigen Gemeinschaftsverordnung erlassenen Bescheid über die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen angefochten hat, hätte eine solche Begrenzung der Wirkungen der Ungültigerklärung im Vorabentscheidungsverfahren für die Vergangenheit zur Folge, daß dieses nationale Gericht die Klage gegen den streitigen Erhebungsbescheid abweisen würde, obwohl die Verordnung, auf deren Grundlage dieser Bescheid erlassen wurde, vom Gerichtshof im Rahmen desselben Verfahrens für ungültig erklärt worden ist.
27Ein Marktteilnehmer wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens sähe sich damit des Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei einem Verstoß der Organe gegen die Rechtmäßigkeit des Gemeinschaftshandelns beraubt, und die praktische Wirksamkeit des Artikels 177 EWG-Vertrag würde dadurch beeinträchtigt.
28Daher ist ein Marktteilnehmer, der wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Erlaß des vorliegenden Urteils bei einem nationalen Gericht Klage gegen einen Bescheid über die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen erhoben hat, der auf der Grundlage einer in diesem Urteil für ungültig erklärten Gemeinschaftsverordnung erlassen wurde, berechtigt, sich im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits auf diese Ungültigkeit zu berufen.
29Das gleiche Recht steht den Marktteilnehmern zu, die vor dem genannten Zeitpunkt einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt haben, um die Erstattung der Währungsausgleichsbeträge zu erhalten, die sie auf der Grundlage einer solchen Verordnung gezahlt haben.
30Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß ein Marktteilnehmer, der vor dem Erlaß des vorliegenden Urteils bei einem nationalen Gericht Klage gegen einen Bescheid über die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen erhoben hat, der auf der Grundlage einer in diesem Urteil für ungültig erklärten Gemeinschaftsverordnung erlassen wurde, berechtigt ist, sich im Rahmen des nationalen Rechtsstreits auf diese Ungültigkeit zu berufen. Das gleiche Recht steht den Marktteilnehmern zu, die vor dem Erlaß des vorliegenden Urteils einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt haben, um die Erstattung der Währungsausgleichsbeträge zu erhalten, die sie auf der Grundlage einer solchen Verordnung gezahlt haben.
Kosten
31Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Verordnung (EWG) Nr. 2719/75 der Kommission vom zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse sowie die sie ändernden oder ersetzenden Verordnungen, die mit dem gleichen offensichtlichen Fehler bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für die durch die Verarbeitung von Mais innerhalb einer bestimmten Produktionskette hergestellten Folgeerzeugnisse behaftet sind, sind insoweit ungültig, als sie die Währungsausgleichsbeträge für sämtliche fraglichen Folgeerzeugnisse so festgesetzt haben, daß die Summe der Einzelbelastungen einen Gesamtbetrag an Währungsausgleich ergibt, der eindeutig höher ist als der Währungsausgleichsbetrag für die eingesetzte Maismenge, und als sie die Währungsausgleichsbeträge für Maisstärke und deren Folgeerzeugnisse auf einer anderen Grundlage als der des um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Interventionspreises für Mais festgesetzt haben.
Ein Marktteilnehmer, der vor dem Erlaß des vorliegenden Urteils bei einem nationalen Gericht Klage gegen einen Bescheid über die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen erhoben hat, der auf der Grundlage einer in diesem Urteil für ungültig erklärten Gemeinschaftsverordnung erlassen wurde, ist berechtigt, sich im Rahmen des nationalen Rechtsstreits auf diese Ungültigkeit zu berufen.
Das gleiche Recht steht den Marktteilnehmern zu, die vor dem Erlaß des vorliegenden Urteils einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt haben, um die Erstattung der Wahrungsausgleichsbeträge zu erhalten, die sie auf der Grundlage einer solchen Verordnung gezahlt haben.
Due
Mancini
Moitinho de Almeida
Diez de Velasco
Edward
Kakouris
Joliét
Schockweiler
Rodríguez Iglesias
Grévisse
Zuleeg
Kapteyn
Murray
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
R. Grass
Der Präsident
O. Due
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssache | C-228/92 |
Celex-Nummer | 61992CJ0228 |
ECLI | ECLI:EU:C:1994:168 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
LAAAG-38029
*Verfahrenssprache: Deutsch.