Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti) gegen Claude Hervein und Hervillier SA. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal du travail de Tournai - Belgien. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Begriffe der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und der selbständigen Tätigkeit.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer)
[*]
In der Rechtssache C-221/95
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal du travail Tournai (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti)
gegen
Claude Hervein,
Hervillier SA
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer L. Sevón in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), P. Jann und M. Wathelet,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
von C. Hervein und der Hervillier SA, vertreten durch die Rechtsanwälte E. van Daele und P. Detournay, Mouscron,
der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder, Verwaltungsdirektor im Juristischen Dienst des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten,
der französischen Regierung, vertreten durch C. de Salins, stellvertretende Direktorin in der Direktion für Rechtsangelegenheiten des Außenministeriums, und C. Chavance, Sekretär in dieser Direktion, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Das Tribunal du travail Tournai hat dem Gerichtshof mit Urteil vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6; im folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, in dem Herr Hervein und die Firma Hervillier dem Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti) gegenüberstehen und der die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen betrifft.
3Herr Hervein, ein in Frankreich wohnender französischer Staatsangehöriger, übte bis Oktober 1986 bei verschiedenen in Frankreich und in Belgien ansässigen Gesellschaften das Amt des Vorsitzenden, eines Mitglieds oder eines geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats aus.
4Am verklagte ihn das Inasti vor dem Tribunal du travail Tournai auf Zahlung von Beiträgen wegen seiner Tätigkeit in Belgien von 1982 bis 1986. Da er in Belgien eine unabhängige Tätigkeit und in Frankreich angesichts seiner Zugehörigkeit zum französischen System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübe, sei er gemäß Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung in Verbindung mit ihrem Anhang VII in das belgische System für Selbständige einzubeziehen.
5Die Firma Hervillier und Herr Hervein verneinen dessen Zugehörigkeit zum belgischen System mit der Begründung, daß Herr Hervein zwar in Frankreich in bezug auf seine soziale Sicherung einem Arbeitnehmer gleichgestellt sei, dort aber keine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübe. Da er sowohl in Frankreich als auch in Belgien die gleiche unabhängige, d. h. selbständige Tätigkeit ausübe, dürfe er gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung nur den Rechtsvorschriften desjenigen der beiden Mitgliedstaaten unterstellt werden, in dem er wohne, d. h. den französischen Rechtsvorschriften.
6Da das Tribunal du travail Tournai Zweifel hat, wie die von Herrn Hervein in Frankreich ausgeübte Tätigkeit im Hinblick auf die Artikel 14a und 14c der Verordnung einzuordnen ist, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorab entscheidung vorgelegt:
Gehört zu der u. a. in Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom erwähnten selbständigen Tätigkeit insbesondere die vom Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ausgeübte unabhängige Tätigkeit?
7Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Tätigkeit, die eine Person in der Lage von Herrn Hervein in Frankreich ausübt, für die Anwendung der Artikel 14a und 14c der Verordnung als Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder als selbständige Tätigkeit anzusehen ist. Im weiteren Sinne geht es bei dieser Frage um die Auslegung der Begriffe „Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis“ und „selbständige Tätigkeit“ in dem die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften betreffenden Titel II der Verordnung.
8Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung wird im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Titels I in Artikel 2 festgelegt. Nach Artikel 2 Absatz 1 gilt die Verordnung insbesondere „für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind“.
9Die in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Selbständiger“ werden in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung definiert. Sie bezeichnen jede Person, die als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Systeme der sozialen Sicherheit versichert ist.
10Artikel 13, der am Anfang von Titel II der Verordnung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften steht, sieht in Absatz 1 vor, daß Personen, für die die Verordnung gilt, vorbehaltlich des Artikels 14c den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Daher unterliegt gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt.
11Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung bestimmt jedoch, daß Personen, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind und eine selbständige Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben, in den in Anhang VII aufgeführten Fällen den Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten in bezug auf die in ihrem Gebiet ausgeübte Tätigkeit unterliegen. Anhang VII Nummer 1 erfaßt Personen, die eine selbständige Tätigkeit in Belgien und eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg ausüben.
12Die Bestimmungen des Titels II nehmen somit im Gegensatz zu denen des Titels I nicht auf Arbeitnehmer und Selbständige Bezug, sondern auf Personen, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausüben, und auf Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben. Die beiden letztgenannten Begriffe werden aber in der Verordnung nicht definiert.
13Herr Hervein und die Firma Hervillier tragen vor, diese Begriffe verwiesen auf die nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt würden. In Frankreich und in Belgien sei das insoweit maßgebliche Unterscheidungskriterium das des Unterordnungsverhältnisses; eine Person, die Leistungen für eine andere Person und unter deren Leitung erbringe, übe eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus. Mangels eines Unterordnungsverhältnisses sei die ausgeübte Tätigkeit als unabhängig oder selbständig einzustufen, wobei es keine Rolle spiele, welchem System der sozialen Sicherheit der Betreffende angeschlossen sei.
14Die belgische und die französische Regierung sowie die Kommission sind dagegen der Ansicht, daß unter „Tätigkeit im Lohn- oder Gehalts Verhältnis“ und „selbständiger Tätigkeit“ im Sinne von Titel II der Verordnung die Tätigkeiten zu verstehen seien, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeübt würden, als solche angesehen würden. Die Kommission weist darauf hin, daß diese Auslegung, die sich an die Definitionen des „Arbeitnehmers“ und des „Selbständigen“ in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung anlehne, die Kohärenz von Artikel 2 Absatz 1 und Titel II der Verordnung sicherstelle, indem sie dafür sorge, daß die in diesem Titel vorgesehenen Kollisionsregeln auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Personen anwendbar seien.
15Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern gegebenenfalls auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12).
16Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 51 des Vertrages, dessen Durchführung die Verordnung dient, eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht. Die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten werden somit durch diese Bestimmung nicht berührt (vgl. u. a. Urteil vom in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 20).
17Daher nimmt die Verordnung bei der Festlegung des Kreises der Personen, die sich auf die in ihr enthaltenen Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit berufen können, auf die diesen Systemen angeschlossenen Personen Bezug. Gemäß Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 gilt die Verordnung für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, wobei unter Arbeitnehmern und Selbständigen die Personen zu verstehen sind, die in einer dieser Eigenschaften im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit versichert sind. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, verweisen die in der Verordnung verwendeten Begriffe des Arbeitnehmers und des Selbständigen damit auf die Definitionen dieser Begriffe in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und sind von der Natur der ausgeübten Tätigkeit unabhängig.
18Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung, der die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften betrifft, sieht sodann vor, daß „Personen, für die diese Verordnung gilt“, vorbehaltlich des Artikels 14c den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, wobei sich nach Titel II bestimmt, welche Rechtsvorschriften dies sind.
19Dem Wortlaut dieser Vorschrift ist zu entnehmen, daß sich Titel II insbesondere auf die Arbeitnehmer und Selbständigen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung bezieht, wie sie in Artikel 1 Buchstabe a definiert werden.
20Unter diesen Umständen ist es, wie der Gerichtshof in dem heute ergangenen Urteil in der Rechtssache C-340/94 (De Jaeck, Slg. 1997, I-461) entschieden hat, zwar richtig, daß sich die Vorschriften des Titels II der Verordnung nach ihrem Wortlaut auf Personen beziehen, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, und nicht auf Arbeitnehmer oder Selbständige; eine logische und kohärente Auslegung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung und des durch sie geschaffenen Systems von Kollisionsregeln gebietet es aber, die fraglichen Begriffe des Titels II der Verordnung im Licht der Definitionen von Artikel 1 Buchstabe a auszulegen.
21Ebenso wie sich die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Verordnung nach dem nationalen System der sozialen Sicherheit richtet, dem diese Person angeschlossen ist, sind folglich unter Tätigkeiten im Lohnoder Gehaltsverhältnis und selbständigen Tätigkeiten im Sinne des Titels II der Verordnung die Tätigkeiten zu verstehen, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ausgeübt werden, nach den dort im Bereich der sozialen Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften als solche angesehen werden.
22Nach alledem ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß für die Anwendung der Artikel 14a und 14c der Verordnung unter „Tätigkeit im Lohnoder Gehaltsverhältnis“ und „selbständiger Tätigkeit“ die Tätigkeiten zu verstehen sind, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeübt werden, als solche angesehen werden.
Kosten
23Die Auslagen der belgischen und der französischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal du travail Tournai mit Urteil vom vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Für die Anwendung der Artikel 14a und 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom geänderten und aktualisierten Fassung sind unter „Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis“ und „selbständiger Tätigkeit“ die Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeübt werden, als solche angesehen werden.
Sevón
Edward
Puissochet
Jann
Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
R. Grass
Der Präsident der Fünften Kammer
J. C. Moitinho de Almeida
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-221/95 |
Celex-Nummer | 61995CJ0221 |
ECLI | ECLI:EU:C:1997:47 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
HAAAG-37978
*Verfahrenssprache: Französisch.