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GesRZ 2, April 2009, Seite 116

OhneTitel

GmbH: Auch der „faktische Geschäftsführer“ kann Täter einer Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG sein.

§ 33 FinStrG

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, der Beschwerdeführer sei weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der S.-GmbH gewesen, sondern lediglich deren Prokurist. Für kaufmännische Angelegenheiten sei er nicht zuständig gewesen. Er habe sich daher auch keiner Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig gemacht. Die belangte Behörde habe es im Übrigen auch unterlassen, die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen zum Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer im Betrieb nicht für kaufmännische Angelegenheiten zuständig gewesen sei, zu vernehmen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan:

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er lediglich Prokurist der S.-GmbH, nicht hingegen deren Geschäftsführer gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass als Täter einer Hinterziehung nach § 33 FinStrG auch derjenige in Betracht kommt, der faktisch die Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen (hier: der S.-GmbH) wahrnimmt (vgl Leitner/Toifl/Brandl, Österreic...

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