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EuGH 06.12.1990, C-208/88 - Urteil

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. Richtlinie 69/169/EWG des Rates - Gemeinschaftsrechtswidrige nationale Rechtsvorschriften.

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Urteil des Gerichtshofes
[*]

In der Rechtssache C-208/88

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Johannes Føns Buhl als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Guido Berardis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Dänemark, vertreten durch den Rechtsberater im Außenministerium Jørgen Molde als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigte: Ministerialrätin Suzanne Rubow, Dänemarks chargé d'affaires ad interim, Königlich Dänische Botschaft, 11 B, boulevard Joseph-II, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es entgegen der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (ABl. L 133, S. 6) in ihrer geänderten Fassung eine Begrenzung der abgabenfreien Einfuhr von Bier im persönlichen Gepäck von Reisenden auf 10 Liter eingeführt und aufrechterhalten hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, T. F. O'Higgins, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter F. A. Schockweiler und F. Grévisse,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Vertreter der Parteien in der Sitzung vom ,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es entgegen der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (ABl. L 133, S. 6) in ihrer durch die Richtlinie 87/198/EWG des Rates vom (ABl. L 78, S. 53) geänderten Fassung eine Begrenzung der abgabenfreien Einfuhr von Bier im persönlichen Gepäck von Reisenden auf 10 Liter eingeführt und aufrechterhalten hat.

2Die Kommission ist der Ansicht, daß die beanstandete Freigrenze, die mit der Verordnung Nr. 365 des Ministeriums für Steuern und Abgaben vom (Lovtidende A 1986, S. 1126) eingeführt wurde, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie zuwiderlaufe, weil die Einfuhr von mehr als 10 Litern Bier nicht zwangsläufig als eine Einfuhr kommerziellen Charakters angesehen werden könne.

3Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

4Es ist darauf hinzuweisen, daß gemäß der Richtlinie 69/169 in ihrer geänderten Fassung Waren wie Bier, die in Artikel 4 Absatz 1 nicht erwähnt sind und daher keiner mengenmäßigen Begrenzung unterliegen, im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten frei von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr eingeführt werden können, „sofern die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat und der Gesamtwert dieser Waren je Person 390 ECU nicht übersteigt“ (Artikel 2 Absatz 1). Als Einfuhren, die keinen kommerziellen Charakter haben, gelten solche, die sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Reisenden oder in ihrem Haushalt oder die als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Eigenart noch durch ihre Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b).

5Die dänische Regierung macht im wesentlichen geltend, die Überschreitung der mit der streitigen Maßnahme festgesetzten Grenze begründe die Vermutung, daß die Einfuhr kommerziellen Charakter habe, was gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie die Abgabenbefreiung ausschließe. Sie trägt vor, die Einführung dieser Vermutung sei aufgrund der zahlreichen Mißbrauchsfälle erforderlich geworden, in denen Reisende große Mengen Bier (bis zu 500 Litern pro Fahrzeug) abgabenfrei eingeführt hätten, um sie anschließend im Einzelhandel weiterzuverkaufen, sowie aufgrund der damit verbundenen Schwierigkeit, in jedem Einzelfall unter voller Wahrung der Objektivität und Rechtssicherheit zu prüfen, ob die Einfuhr kommerziellen Charakter habe.

6Die dänische Regierung fügt hinzu, daß der Alkoholgehalt von 10 Litern Bier dem Alkoholgehalt von 4 Litern Wein entspreche, also der Höchstmenge, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie in der durch die genannte Richtlinie 87/198 geänderten Fassung abgabenfrei eingeführt werden könne, und daß die streitige Maßnahme daher im Einklang mit der Richtlinie getroffen worden sei.

7Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuletzt Urteil vom in der Rechtssache C-158/88, Kommission/Irland, Slg. 1990, I-2367, Randnr. 7) haben die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet nur die ihnen in den fraglichen Richtlinien selbst eingeräumte begrenzte Zuständigkeit behalten. Diese Richtlinien sehen jedoch nicht die Möglichkeit vor, mengenmäßige Begrenzungen für Waren aufzustellen, die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 69/169 nicht ausdrücklich genannt sind.

8Eine solche mengenmäßige Begrenzung kann nämlich nur aufgrund einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 69/169, wie dies unter anderem bei der Richtlinie 85/348/EWG des Rates vom (ABl. L 183, S. 24) der Fall war, mit der Tafia, Sake und ähnliche Getränke der Gruppe derjenigen Waren hinzugefügt worden sind, die mengenmäßigen Begrenzungen unterliegen, oder als im EWG-Vertrag vorgesehene Schutzmaßnahme eingeführt werden.

9Dazu ist zu bemerken, daß mit der streitigen Maßnahme die unwiderlegbare Vermutung für den kommerziellen Charakter der Einfuhr aufgestellt wird, wenn diese mehr als 10 Liter Bier umfaßt, was darauf hinausläuft, daß dem Wortlaut des Artikels 4 der Richtlinie eine Ware hinzugefügt wird, die darin nicht genannt ist.

10Daher ist festzustellen, daß das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es entgegen der Richtlinie 69/169 des Rates vom zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr in der Fassung der Richtlinie 87/198 des Rates vom eine Begrenzung der abgabenfreien Einfuhr von Bier im persönlichen Gepäck von Reisenden auf 10 Liter eingeführt und aufrechterhalten hat.

Kosten

11Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Dänemark mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1)

Das Königreich Dänemark hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es entgegen der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr in der Fassung der Richtlinie 87/198/EWG des Rates vom eine Begrenzung der abgabenfreien Einfuhr von Bier im persönlichen Gepäck von Reisenden auf 10 Liter eingeführt und aufrechterhalten hat.

2)

Das Königreich Dänemark trägt die Kosten des Verfahrens.

Due

Mancini

O'Higgins

Moitinho de Almeida

Rodríguez Iglesias

Schockweiler

Grévisse

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

J.-G. Giraud

Der Präsident

O. Due

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-208/88
Celex-Nummer
61988CJ0208
ECLI
ECLI:EU:C:1990:442
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAG-37801

*Verfahrenssprache: Dänisch.