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Antragsfrist für Familienzeitbonus („Papamonat“)
iFamZ 2021/18
§ 3 Abs 3 FamZeitbG; Art 3 Abs 1 EuFrÜb
Für die Wahrung der Antragsfrist für den Familienzeitbonus („spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes“) ist nach Art 3 Abs 1 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen der Tag der Geburt als der den Lauf der Frist auslösende Tag nicht in die 91-tägige Frist einzurechnen.