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Sonderurlaub und Familienzeitbonus („Papamonat“)
iFamZ 2021/17
§ 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG
Das Erfordernis der tatsächlichen Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn wird auch dann erfüllt, wenn in dieser Zeit zwölf Tage Sonderurlaub konsumiert werden, die der Dienstgeber eingeräumt hat.