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GesRZ 1, Februar 2009, Seite 54

OhneTitel

Eingetragene Personengesellschaft: Einer KG, die aus dem Zusammenschluss von 15 KEGs entstanden ist, kommt betreffend die Bescheide, die an die 15 früheren KEGs gerichtet waren, weder Berufungslegitimation noch die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Berufungsfrist zu; Zusammenschlussverträge gem Art IV UmgrStG bewirken keine Gesamtrechtsnachfolge.

§ 19 Abs 1, §§ 246 und 248 BAO

Art IV UmgrStG

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

S. 55Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1 BAO. Antragsberechtigt sind diejenigen, die nach § 246 BAO zur Einbringung einer Berufung berechtigt sind, ebenso die nach § 248 BAO Berufungslegitimierten (vgl zB Ritz, BAO3, § 245 Tz 12 mwN).

Zur Einbringung ist nach § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Nach § 19 Abs 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.

Unstrittig ist, dass die Ansuchen um Verlängerung der Berufungsfrist vom Bescheide betroffen haben, die nicht an die Beschwerdeführerin, s...

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