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GesRZ 1, Februar 2009, Seite 52

OhneTitel

1.) Eingetragene Personengesellschaft: Die Einbringung eines einzelnen Unternehmens begründet keine Gesamtrechtsnachfolge.

2.) GmbH: Anforderungen an Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft einerseits und der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin (bzw einer der Alleingesellschafterin nahestehenden Person) andererseits.

§ 142 HGB (UGB)

§§ 23 und 25 UmgrStG

§ 19 Abs 1 BAO

§ 18 Abs 5 und § 25 Abs 4 GmbHG

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

ad 1.) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Berufungsbescheid wäre richtigerweise nicht an sie, sondern an die im Juni 2003 in das Firmenbuch eingetragene Mag. Alexandra F. KEG, in die das nicht protokollierte Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin (als Rechtsnachfolgerin der im April 2001 gelöschten Alexandra F. KEG) eingebracht worden sei, zu adressieren gewesen.

Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, durch den der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenenS. 53 Einbringungsvorgang sei die neu gegründete KEG Rechtsnachfolgerin der R. GmbH geworden, ist jedoch nicht zu folgen. Die (zusammenschlussbedingte) Einbringung des Einzelunternehmens begründet – im Gegensatz zur im vorliegenden...

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