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EuGH 04.12.1990, C-186/89 - Urteil

W. M. van Tiem gegen Staatssecretaris van Financiën. Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad - Niederlande. Mehrwertsteuerberichtigung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie.

Link zu den Schlussanträgen

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer)
[*]

In der Rechtssache C-186/89

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden (Dritte Kammer) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

W. M. Van Tiem

gegen

Staatssecretaris van Financiën

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter F. Grévisse und M. Zuleeg,

Generalanwalt: W. Van Gerven Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

der niederländischen Regierung, vertreten durch J. J. Heinemann, stellvertretender Generalsekretär im Außenministerium;

-

des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. A. Gensmantel, Treasury Solicitor;

-

der Kommission, vertreten durch D. Calleja und B. J. Drijber als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der niederländischen Regierung, vertreten durch T. Heukels als Bevollmächtigten, und der Kommission in der Sitzung vom ,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2Diese Fragen stellen sich in einem aus Anlaß eines Nacherhebungsbescheids über die Umsatzsteuer zwischen Van Tiem und dem Staatssecretaris van Financiën entstandenen Rechtsstreit.

3Wie aus den Akten hervorgeht, kaufte Van Tiem am als Privatmann ein Baugrundstück. Wegen dieses Erwerbs wurde ihm ein Betrag von 10677,97 HFL als Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

4Am gleichen Tag räumte Van Tiem der Gesellschaft Tiem's Electro Technisch Installatiebureau BV für einen Zeitraum von achtzehn Jahren gegen eine jährliche Zahlung von 3000 HFL (einschließlich Umsatzsteuer) ein Erbbaurecht an diesem Grundstück ein. Nach den Artikeln 758, 759 und 765 des Burgerlijk Wetboek (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) ist „das Erbbaurecht... ein dingliches Recht zur Unterhaltung von Gebäuden, Werken und Anpflanzungen auf dem Grundstück eines anderen“.

5Am stellte Van Tiem beim Inspecteur der invoerrechten en accijnzen den Antrag, ihn wegen der Einräumung eines dinglichen Erbbaurechts mit Wirkung vom von der Befreiung von der Umsatzsteuer auszunehmen.

6Am gab der Inspecteur dem Antrag aufgrund der Annahme statt, er beziehe sich auf die Vermietung der betroffenen unbeweglichen Sache.

7In seiner Umsatzsteuererklärung für das erste Quartal 1981 brachte Van Tiem die ihm beim Kauf des Grundstücks in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Abzug.

8Der Inspecteur machte diesen Abzug durch einen Nacherhebungsbescheid über 10678 HFL Umsatzsteuer — den Betrag, den Van Tiem beim Kauf des Grundstücks entrichtet hatte — wieder rückgängig.

9Der Gerechtshof Arnheim, bei dem Van Tiem hieraufhin Klage erhob, bestätigte den Nacherhebungsbescheid aufgrund der Überlegung, daß Van Tiem bei der Begründung des Erbbaurechts nicht als Unternehmer im Sinne von Artikel 7 der Wet op de omzetbelasting 1968 (niederländisches Gesetz über die Umsatzsteuer) aufgetreten sei, weshalb er die ihm beim Kauf des Grundstücks in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht verrechnen könne.

10Van Tiem legte gegen das Urteil des Gerechtshof Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad ein. Zur Stützung dieser Beschwerde führte er an, die Einräumung eines Erbbaurechts scelle die Nutzung eines körperlichen Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Wet op de omzetbelasting dar, so daß er aus diesem Grund als Unternehmer anzusehen sei und ein Recht auf Verrechnung der Umsatzsteuer habe.

11In seinem Vorlageurteil führt der Hoge Raad aus, der in dem niederländischen Gesetz verwendete Begriff „Nutzung von körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenständen“ sei Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie entnommen; der niederländische Gesetzgeber habe von der in Artikel 5 Absatz 3 dieser Richtlinie gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, „dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben“, als körperliche Gegenstände zu behandeln, indem er in Artikel 3 Absatz 2 der Wet op de omzetbelasting die Begründung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen als Lieferung von Sachen angesehen habe.

12Der Hoge Raad hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1)

Ist Artikel 4 Absatz 2 letzter Satz der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, daß es als Nutzung eines körperlichen Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn der Eigentümer einer unbeweglichen Sache diese einem anderen während eines bestimmten Zeitraums gegen eine regelmäßig zu zahlende Vergütung in der Weise zum Gebrauch überläßt, daß er dem Betroffenen für diesen Zeitraum und gegen diese Vergütung ein dingliches Nutzungsrecht — wie das Erbbaurecht — an der unbeweglichen Sache einräumt?

2)

Ist, sofern ein Mitgliedstaat von der durch Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die in dieser Vorschrift genannten dinglichen Nutzungsrechte als körperliche Gegenstände zu behandeln, Absatz 1 dieses Artikels dahin auszulegen, daß der in ihm enthaltene Begriff ‚Übertragung‘ auch die Begründung eines solchen Rechts umfaßt?

3)

Ist die erste Frage anders zu beantworten, wenn und soweit die zweite Frage bejaht wird?“

13Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

14Mit seiner ersten Frage wünscht das vorlegende Gericht im wesentlichen zu erfahren, ob es als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie anzusehen ist, wenn der Eigentümer einer unbeweglichen Sache einem anderen dergestalt ein Erbbaurecht an der Sache einräumt, daß dieser andere für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung einer Vergütung ein Nutzungsrecht an der unbeweglichen Sache erhält.

15Nach Artikel 4 Absatz 2 sind wirtschaftliche Tätigkeiten „alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden“. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Satz „[gilt] als wirtschaftliche Tätigkeit... auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfaßt“.

16Für die Beantwortung der gestellten Frage kommt es daher darauf an, ob die Einräumung eines Erbbaurechts an einer unbeweglichen Sache als „Nutzung“ dieser Sache im Sinne der genannten Bestimmungen angesehen werden kann.

17Hierzu ist erstens zu bemerken, daß Artikel 4 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuerkennt, der sämtliche Stadien der Erzeugung, des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen umfaßt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 7, und vom in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties/Staatssecretaris van Financiën, Slg. 1989, 1737, Randnr. 10).

18Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß sich der Begriff „Nutzung“ entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge ohne Rücksicht auf deren Rechtsform bezieht, die darauf abzielen, aus dem betroffenen Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen.

19Daher ist festzustellen, daß es als Nutzung einer unbeweglichen Sache anzusehen ist, wenn deren Eigentümer einem Dritten für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung einer Vergütung ein Erbbaurecht einräumt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Erbbaurecht, wie im Fall des Ausgangsverfahrens, für einen Zeitraum von achtzehn Jahren gegen Zahlung einer jährlichen Vergütung gewährt wird.

20Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß es als eine in der Nutzung eines körperlichen Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen bestehende wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 letzter Satz der Sechsten Richtlinie anzusehen ist, wenn der Eigentümer einer unbeweglichen Sache einem anderen dergestalt ein Erbbaurecht an der Sache einräumt, daß dieser andere für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung einer Vergütung ein Nutzungsrecht an der unbeweglichen Sache erhält.

Zur zweiten Frage

21Die zweite Frage des Hoge Raad zielt darauf ab, ob, wenn ein Mitgliedstaat von der durch Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache geben, als körperliche Gegenstände zu behandeln, der in Artikel 5 Absatz 1 enthaltene Begriff „Übertragung“ auch die Begründung eines dinglichen Nutzungsrechts umfaßt.

22Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie definiert einen der steuerbaren Umsätze, nämlich die Lieferung eines Gegenstands. Als solche wird „die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen“, angesehen. Nach Artikel 5 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten „dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben“, als körperliche Gegenstände im Sinne von Absatz 1 behandeln.

23Die hiernach den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit bedeutet, daß diese die Begründung eines Nutzungsrechts an einer unbeweglichen Sache als Übertragung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie behandeln können.

24Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß, sofern ein Mitgliedstaat von der durch Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache geben, als körperliche Gegenstände zu behandeln, der in Artikel 5 Absatz 1 enthaltene Begriff „Übertragung“ dahin auszulegen ist, daß er auch die Begründung eines solchen dinglichen Rechts umfaßt.

Zur dritten Frage

25Gemäß dem Zweck der Sechsten Richtlinie, die unter anderem darauf abzielt, das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf einen einheitlichen Begriff „Steuerpflichtiger“ zu stützen, muß diese Eigenschaft ausschließlich aufgrund der in Artikel 4 der Sechsten Richtlinie genannten Kriterien beurteilt werden.

26Hieraus folgt, daß der Anwendungsbereich von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie nicht dadurch geändert werden kann, daß ein Mitgliedstaat von der durch Artikel 5 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie gebotenen Möglichkeit, die Begründung eines Erbbaurechts der Lieferung eines Gegenstands gleichzustellen, Gebrauch gemacht hat oder nicht.

27Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß die Antwort auf die zweite Frage keinen Einfluß auf die Beantwortung der ersten Frage hat.

Kosten

28Die Auslagen der Regierungen des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1)

Räumt der Eigentümer einer unbeweglichen Sache einem anderen dergestalt ein Erbbaurecht an der Sache ein, daß dieser andere für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung einer Vergütung ein Nutzungsrecht an der unbeweglichen Sache erhält, so ist dies als eine in der Nutzung eines körperlichen Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen bestehende wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 letzter Satz der Sechsten Richtlinie anzusehen.

2)

Sofern ein Mitgliedstaat von der durch Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache geben, als körperliche Gegenstände zu behandeln, ist der in Artikel 5 Absatz 1 enthaltene Begriff „Übertragung“ dahin auszulegen, daß er auch die Begründung eines solchen dinglichen Rechts umfaßt.

3)

Die Antwort auf die zweite Frage hat keinen Einfluß auf die Beantwortung der ersten Frage.

Moitinho de Almeida

Grévisse

Zuleeg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

J.-G. Giraud

Der Präsident der Dritten Kammer

J. C. Moitinho de Almeida

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-186/89
Celex-Nummer
61989CJ0186
ECLI
ECLI:EU:C:1990:429
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAG-37547

*Verfahrenssprache: Niederländisch.