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Haftung der Bank für eine Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG
1. Die bestätigende Bank trägt grundsätzlich keine Verantwortung für Veränderungen des Kontostandes zwischen der Ausstellung der Bestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals und der Eintragung der Gesellschaft.
2. War die Bestätigung im Zeitpunkt ihrer Ausstellung nicht bedenklich, so ist die Bank nicht verpflichtet, dem Firmenbuchgericht Mitteilung zu erstatten, wenn kurz nach Einzahlung eine Abhebung erfolgt.
(OLG Wien 4 R 234/07x; HG Wien 20 Cg 42/06i)
Am kam der spätere Alleingesellschafter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zu einer Filiale der beklagten Bank und eröffnete dort ein Kommerzkonto für die damals in Gründung befindliche GmbH. Als Unterlage lag der Bank eine Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft in Form eines Notariatsakts vor, wonach das Stammkapital der Gesellschaft 35.000 Euro betrage und vom Gesellschafter zur Hälfte bar einbezahlt werde; weiters lagen vor ein (kroatischer) Reisepass des Gesellschafters und ein Auszug aus dem zentralen Melderegister. Unternehmensgegenstand sollte das Baumeistergewerbe und der Handel mit Waren aller Art, insb mit Baumaterialien, sein. Am Tag der Kontoeröffnung zahlte der Gesellscha...