Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GmbH
GmbH: Auch der faktische Geschäftsführer kommt als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung oder einer fahrlässigen Abgabenverkürzung in Betracht; Überprüfung der Tatsachenfeststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde durch den VwGH.
§ 41 VwGG
Erkenntnis:Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus der Wiedergabe der Begründung des Berufungsbescheides des UFS: Begründend führt die belangte Behörde aus, dass als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung oder fahrlässigen Abgabenverkürzung auch Personen in Betracht kämen, die die Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen bloß faktisch wahrnähmen. Auch im Falle des Wahrnehmenden erfolge das Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Hinweis auf Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz I3, Rz 5 zu § 33, sowie die im Judikatteil angeführten Entscheidungen E 30, 35, 49, 78, 107, 126; Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm 5 zu § 33; Fellner, FinStrG I, Rz. 7, 12, 13 zu § 33 mit zahlreichen Judikatzitaten).
Die Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für diesen...