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GesRZ 5, Oktober 2008, Seite 320

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaft: Wesen einer Spaltung; partielle Gesamtrechtsnachfolge; Eintritt der Rechtsnachfolgerin in das Abgabenverfahren; die Haftung gem § 15 Abs 1 SpaltG ist eine zivilrechtliche.

§§ 1, 14, 15 und 17 SpaltG

§ 19 Abs 1 BAO

Beschluss und Erkenntnis: Teils Zurückweisung der Beschwerde, teils Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 1 Abs 1 SpaltG kann eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten. Die Spaltung ist nach § 1 Abs 2 Z 2 leg cit unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete Neukapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme) gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft möglich.

Der 2. Teil des SpaltG sieht in den §§ 2 bis 16 Bestimmungen für die Spaltung zur Neugründung vor:

§ 14 Abs 2 SpaltG lautet:

(2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Recht...

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