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GesRZ 5, Oktober 2008, Seite 316

GmbH

GmbH: Versuch der Umgehung der Kommunalsteuerpflicht durch Zwischenschaltung einer GmbH; der Geschäftsführer einer GmbH kann auch von einem Dritten angestellt werden; der Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Organismus der Gesellschaft steht nicht entgegen, dass er eine Geschäftsführerfunktion auch für eine andere Gesellschaft übernimmt.

§§ 1, 2 KommStG 1993

§ 22 Z 2 und § 47 EStG 1988

§ 15 GmbHG

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Dienstnehmer sind nach § 2 KommStG 1993 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.

Die in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 genannten Personen sind an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte, hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2) aufweisen...

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