Strafverfahren gegen Jean-Louis Maurin. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de police de Toulouse - Frankreich. Vorabentscheidungsverfahren - Auslegung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs - Nationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bekämpfung betrügerischer Handlungen - Lebensmittel - Unzuständigkeit.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer)
[*]
In der Rechtssache C-144/95
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal de police Toulouse (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Jean-Louis Maurin
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-R Puissochet sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter) und C. Gulmann,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, stellvertretende Leiterin der Direktion für Rechtssachen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Romain Nadal, beigeordneter Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Stephen Braviner, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Dominique Maidani, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Maurin, vertreten durch Rechtsanwältin Muriel Kramer, Paris, der französischen Regierung, vertreten durch Romain Nadal, und der Kommission, vertreten durch Dominique Maidani, in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Das Tribunal de police Toulouse hat mit Urteil vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen J.-L. Maurin (Angeklagter), der angeklagt ist, unter Verstoß gegen Artikel 18 des Dekrets Nr. 84-1147 vom zur Durchführung des Gesetzes vom über betrügerische Handlungen und Fälschungen im Bereich der Waren oder Dienstleistungen in bezug auf die Etikettierung und die Aufmachung von Lebensmitteln (JORF vom , S. 3925), Lebensmittel zum Verkauf angeboten zu haben, deren Verbrauchsdatum überschritten war. Artikel 18 Absatz 1 des Dekrets Nr. 84-1147 lautet:
„Unbeschadet der in den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzes vom und in Artikel 26 des Dekrets Nr. 71-636 vom vorgesehenen Strafen sind der Besitz zum Zwecke des Verkaufs, das Feilbieten, der Verkauf oder der kostenlose Vertrieb von Lebensmitteln, für die ein Verbrauchsdatum festgesetzt worden ist, verboten, wenn dieses Datum überschritten ist.“
3Vor dem vorlegenden Gericht rügte der Angeklagte die Nichtigkeit des am aufgenommenen Protokolls mit der Begründung, es sei nicht von der von den Ermittlungen betroffenen Person unterzeichnet, was gegen das Dekret Nr. 86-1309 vom zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Ordonnance Nr. 86-1243 vom über die freie Preisgestaltung und den freien Wettbewerb (JORF vom , S. 15775) und die Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über das rechtliche Gehör verstoße.
4Hierzu führt das nationale Gericht aus, daß der Angeklagte aufgrund des Dekrets Nr. 84-1147 verfolgt werde und daß das Verfahren nach dem Gesetz vom über betrügerische Handlungen und Fälschungen auf dem Gebiet der Waren oder Dienstleistungen (JORF vom ) nicht vorsehe, daß die Protokolle vom Beschuldigten unterzeichnet würden.
5Das Tribunal de police Toulouse hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist das Verfahren zur Feststellung von Verstößen, wie es sich aus dem Gesetz vom über betrügerische Flandlungen und Fälschungen bei Waren oder Dienstleistungen in bezug auf die Etikettierung und die Aufmachung von Lebensmitteln ergibt, und insbesondere der Umstand, daß das Protokoll nicht von der von den Ermittlungen betroffenen Person zu unterzeichnen ist, mit den vom Gerichtshof entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätzen über das rechtliche Gehör vereinbar?
6Die französische und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission vertreten die Ansicht, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der gestellten Frage nicht zuständig, da die nationale Regelung nicht in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts falle. Im übrigen nenne das nationale Gericht keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und werfe somit keine Frage der Auslegung oder der Gültigkeit im Zusammenhang mit diesem Recht auf.
7Aus dem Vorlageurteil geht hervor, daß der Angeklagte gemäß Artikel 18 des Dekrets Nr. 84-1147 verfolgt wird, der insbesondere den Verkauf von Lebensmitteln untersagt, deren Verbrauchsdatum abgelaufen ist.
8Die im Zeitpunkt der dem Angeklagten zur Last gelegten Tatsachen geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts finden sich in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 33, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 89/395/EWG des Rates vom (ABl. L 186, S. 17; im folgenden: die Richtlinie).
9Wie der Gerichtshof entschieden hat, stellt die Richtlinie 79/112, wie insbesondere aus ihrer ersten und ihrer achten Begründungserwägung hervorgeht, nur die erste Stufe eines Harmonisierungsprozesses dar, der auf die schrittweise Abschaffung aller Hindernisse für den freien Verkehr mit Lebensmitteln abzielt, die sich aus den Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung dieser Erzeugnisse ergeben (Urteil vom in der Rechtssache C-17/93, Van der Veldt, Slg. 1994, I-3537, Randnr. 26).
10Im Rahmen dieser ersten Harmonisierungsstufe sehen insbesondere die Artikel 9 und 9a der Richtlinie vor, daß das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum auf der Etikettierung von Lebensmitteln angegeben sein muß. Ferner sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 1 verpflichtet, das Inverkehrbringen der nicht der Richtlinie entsprechenden Erzeugnisse zu untersagen.
11Hingegen regelt die Richtlinie nicht den Verkauf von Lebensmitteln, die ihren Bestimmungen in bezug auf die Etikettierung entsprechen, und schafft daher für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen, wenn es, wie im Aus gangs verfahren, um den Verkauf von der Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen geht, deren Verbrauchsdatum überschritten ist.
12Somit betrifft der dem Angeklagten zur Last gelegte Verstoß eine nationale Regelung, die nicht in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, so daß der Gerichtshof zur Entscheidung über eine mögliche Verletzung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs durch die auf eine solche Rechtsverletzung anwendbaren Verfahrensvorschriften nicht zuständig ist (vgl. insbesondere Urteil vom in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 28).
13Daher ist dem nationalen Gericht zu antworten, daß der Gerichtshof zur Entscheidung über eine mögliche Verletzung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs durch Verfahrensvorschriften nicht zuständig ist, die auf eine nicht in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallende nationale Regelung anwendbar sind.
Kosten
14Die Auslagen der französischen und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de police Toulouse mit Urteil vom vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der Gerichtshof ist zur Entscheidung über eine mögliche Verletzung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs durch Verfahrensvorschriften nicht zuständig, die auf Verstöße gegen eine nicht in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallende nationale Regelung anwendbar sind.
Puissochet
Moitinho de Almeida
Gulmann
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
R. Grass
Der Präsident der Dritten Kammer
J.-P. Puissochet
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-144/95 |
Celex-Nummer | 61995CJ0144 |
ECLI | ECLI:EU:C:1996:235 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
QAAAG-37064
*Verfahrenssprache: Französisch.