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GesRZ 5, Oktober 2008, Seite 259

Analoge Anwendung der Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§§ 82 f GmbHG) auf die GmbH & Co KG

Der OGH spricht sich erstmals in seiner Entscheidung vom 2 Ob 225/07p (abgedruckt auf S 310 in diesem Heft mit Anm von Stingl) für die analoge Anwendung der Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§§ 82 f GmbHG) auf eine KG, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, aus. Aus Sicht des OGH hat der Gesetzgeber zum Zweck des Gläubigerschutzes in mehreren Gesetzen (§ 67 Abs 1 KO, Rechnungslegungsrecht, § 22 Abs 2 URG, EKEG) die GmbH & Co KG, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet, den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Ebenso soll nach Ansicht des OGH eine KG, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, zum Zweck des Gläubigerschutzes den Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§§ 82 f GmbHG) – im Verhältnis zu ihren Kommanditisten – unterworfen werden. Der Rückersatzanspruch steht der KG zu.

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