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GesRZ 4, August 2008, Seite 246

GmbH & Co KG

GmbH & Co KG: Die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten trifft den/die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH; Pflicht zur anteiligen Befriedigung der Forderungen des Abgabengläubigers; die Beweislast trifft den Geschäftsführer.

§§ 9, 80 und 81 BAO

§ 25a Abs 7 BUAG

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Nach § 81 Abs 1 BAO sind die abgabenrechtlichen Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.

Die abgabenrechtlichen Pflichten der C. GmbH & Co KG waren daher von der (einzigen) Komplementärin, der C. GmbH, zu erfüllen.

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen.

Gem § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pf...

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