Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato gegen Lucchini SpA. Ersuchen um Vorabentscheidung: Consiglio di Stato - Italien. Staatliche Beihilfen - EGKS - Eisen- und Stahlindustrie - Für mit dem Gemeinamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderung - Rechtskraft eines Urteils eines innerstaatlichen Gerichts.
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer)
[*]
In der Rechtssache C-119/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 234 EG, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom , beim Gerichtshof eingegangen am , in dem Verfahren
Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato
gegen
Lucchini SpA, vormals Lucchini Siderurgica SpA,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts, des Richters J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), J. Makarczyk, G. Arestis, A. Borg Barthet, M. Ilešič und J. Malenovský,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom ,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Lucchini SpA, vormals Lucchini Siderurgica SpA, zunächst vertreten durch F. Lemme, avvocato, später durch G. Lemme und A. Anselmo, avvocati,
der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Boček als Bevollmächtigten,
der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster, M. de Grave und C. ten Dam als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci und E. Righini als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom
folgendes
Urteil
1Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, die für den Widerruf eines nationalen Rechtsakts gelten, durch den mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Beihilfen gewährt werden und der in Umsetzung einer rechtskräftigen nationalen Gerichtsentscheidung ergangen ist.
2Das Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage der Gesellschaft italienischen Rechts Lucchini SpA (vormals Siderpotenza SpA, später Lucchini Siderurgica SpA, im Folgenden: Lucchini) gegen die Entscheidung des Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato (Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk, im Folgenden: MICA), mit der eine staatliche Beihilfe zurückgefordert wurde. Das MICA ist Rechtsnachfolger anderer zuvor mit der Verwaltung staatlicher Beihilfen in der Region betrauter Einrichtungen (im Folgenden für alle: zuständige Behörden).
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3Art. 4 Buchst. c EGKS-Vertrag untersagte in der Kohle- und Stahlindustrie jegliche von den Mitgliedstaaten, in welcher Form auch immer, bewilligten Subventionen oder Beihilfen.
4Von 1980 an erging angesichts der immer ernster werdenden und weiter um sich greifenden Krisensituation im Eisen- und Stahlsektor in Europa auf der Grundlage von Art. 95 Abs. 1 und 2 EGKS-Vertrag eine Reihe von Entscheidungen über Ausnahmen von diesem absoluten und bedingungslosen Verbot.
5Insbesondere wurde mit der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission vom zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 228, S. 14, im Folgenden: Zweiter Beihilfekodex) ein zweiter Kodex zur Regelung der staatlichen Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie geschaffen. Ziel dieses Beihilfekodex war die Gewährung von Beihilfen zur Gesundung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie und zur Rückführung ihrer Produktionskapazitäten auf das Niveau der voraussichtlichen Nachfrage, wobei zugleich die schrittweise Abschaffung dieser Beihilfen innerhalb vorbestimmter Fristen sowohl hinsichtlich ihrer Meldung an die Kommission (bis zum ) und ihrer Genehmigung (bis zum ) als auch hinsichtlich ihrer Auszahlung (bis zum ) vorgesehen wurde. Diese Fristen wurden mit der Entscheidung Nr. 1018/85/EGKS der Kommission vom zur Änderung der Entscheidung Nr. 2320/81 (ABl. L 110, S. 5) für die (nun als „Notifizierung“ bezeichnete) Meldung bis zum , für die Genehmigung bis zum und für die Auszahlung bis zum verlängert.
6Der Zweite Beihilfekodex sieht ein verbindliches Verfahren der Zustimmung der Kommission zu allen vorgesehenen Beihilfen vor. Sein Art. 8 Abs. 1 lautet insbesondere:
„Die Kommission wird von allen Vorhaben zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen ... so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich hierzu äußern kann. ... Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme erst durchführen, wenn die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat und alle ihre Bedingungen erfüllt sind.“
7Mit der Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS der Kommission vom zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften für die Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 340, S. 1) wurde der Zweite Beihilfekodex durch einen dritten Beihilfekodex für die staatlichen Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (im Folgenden: Dritter Beihilfekodex) ersetzt, um zwischen dem und dem eine neue, weniger weitreichende Ausnahme von dem in Art. 4 Buchst. c EGKS-Vertrag aufgestellten Verbot zu ermöglichen.
8Nach Art. 3 des Dritten Beihilfekodex konnte die Kommission u. a. allgemeine Beihilfen für die Anpassung von Anlagen an neue gesetzliche Umweltschutznormen gestatten. Diese Beihilfen durften 15 % des Netto-Beihilfeäquivalents der Investitionskosten nicht übersteigen.
9Art. 1 Abs. 3 des Dritten Beihilfekodex bestimmte, dass die Beihilfen nur nach den Verfahren des Art. 6 in Kraft gesetzt werden und keine Zahlung nach dem zur Folge haben dürfen.
10Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 des Dritten Beihilfekodex lautete:
„(1) Die Kommission ist von allen Vorhaben zur Gewährung oder Umgestaltung von Beihilfen ... so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich hierzu äußern kann. Unter denselben Bedingungen ist sie über alle Vorhaben zur Anwendung jener Beihilferegelungen auf die Stahlindustrie zu unterrichten, zu denen sie bereits aufgrund des EWG-Vertrags Stellung genommen hat. Die Anmeldungen der in diesem Artikel genannten Beihilfevorhaben sind bis spätestens bei der Kommission einzureichen.
(2) Die Kommission ist von allen geplanten Finanzierungsmaßnahmen (Beteiligungen, Kapitalausstattungen oder gleichwertige Maßnahmen), die die Mitgliedstaaten, nachgeordnete Gebietskörperschaften oder sonstige Organe, die hierbei öffentliche Mittel einsetzen, zugunsten von Stahlunternehmen vorzunehmen beabsichtigen, so rechtzeitig — spätestens aber bis zum — zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann.
Die Kommission stellt fest, ob die betreffenden Maßnahmen Beihilfeelemente ... enthalten, und beurteilt gegebenenfalls deren Vereinbarkeit mit den Artikeln 2 bis 5.
...
(4) Stellt die Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert hat, fest, dass eine Beihilfe nicht mit den Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung vereinbar ist, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Entscheidung. Die Kommission trifft ihre Entscheidung spätestens drei Monate nach Eingang der zur Beurteilung der betreffenden Beihilfe erforderlichen Auskünfte. Kommt ein Mitgliedstaat der genannten Entscheidung nicht nach, so findet Artikel 88 des EGKS-Vertrags Anwendung. Der betreffende Mitgliedstaat darf die in den Absätzen 1 und 2 genannten geplanten Maßnahmen nur mit Zustimmung der Kommission durchführen, wobei er sich an die von der Kommission festgesetzten Bedingungen zu halten hat.“
11Der Dritte Beihilfekodex wurde für die Zeit vom bis durch einen vierten Kodex ersetzt, der mit der Entscheidung Nr. 322/89/EGKS der Kommission vom zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABL L 38, S. 8, im Folgenden: Vierter Beihilfekodex) erlassen wurde und insbesondere Art. 3 des Dritten Beihilfekodex übernahm.
12Seit dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags am gilt die Regelung des EG-Vertrags auch für die der Eisen- und Stahlindustrie gewährten Beihilfen.
Nationales Recht
13Die Legge Nr. 183/1976 sulla disciplina dell'intervento straordinario nel Mezzogiorno (Gesetz über die Regelung außerordentlicher Interventionsmaßnahmen im Mezzogiorno) vom (GURI Nr. 121 vom , im Folgenden: Gesetz Nr. 183/1976) sah u. a. die Möglichkeit vor, bis zur Höhe von 30 % des Investitionsbetrags finanzielle Unterstützung in Form von Kapitalzuschüssen oder Zinsvergütungen für Industrievorhaben im Mezzogiorno zu gewähren.
14Art. 2909 des Codice civile sieht unter der Überschrift „Cosa giudicata“ (Rechtskraft) vor:
„Die in einem rechtskräftig gewordenen Urteil enthaltene Feststellung ist für die Parteien, ihre Erben oder Rechtsnachfolger in jeder Hinsicht bindend.“
15Dem vorlegenden Gericht zufolge erfasst diese Bestimmung nicht nur das im Lauf des betreffenden Rechtszugs geltend Gemachte, sondern auch das, was hätte geltend gemacht werden können.
16In prozessrechtlicher Hinsicht schließt diese Vorschrift jede Möglichkeit aus, einen Rechtsstreit bei einem Gericht anhängig zu machen, über den ein anderes Gericht bereits endgültig entschieden hat.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
Das Beihilfeersuchen von Lucchini
17Am reichte Lucchini bei den zuständigen Behörden einen Antrag gemäß dem Gesetz Nr. 183/1976 auf finanzielle Unterstützung für die Modernisierung bestimmter Anlagen der Eisen- und Stahlindustrie ein. Für Gesamtinvestitionen in Höhe von 2550 Mio. ITL beantragte sie eine Subvention von 765 Mio. ITL (was 30 % der Kosten entsprach) und ein Darlehen von 1020 Mio. ITL zu einem verbilligten Zinssatz. Das Kreditinstitut, das mit der Prüfung des Antrags hinsichtlich der Kreditfinanzierung betraut war, zog ein Darlehen über die gewünschte Summe mit einer Laufzeit von zehn Jahren zu einem verbilligten Zinssatz von 4,25 % in Betracht.
18Mit Schreiben vom meldeten die zuständigen Behörden das Vorhaben, Lucchini eine Beihilfe zu gewähren, bei der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 1 des Dritten Beihilfekodex an. Der Anmeldung zufolge betraf diese Beihilfe eine Investition zur Verbesserung des Umweltschutzes. Die Zinsvergütung für das Darlehen von 1020 Mio. ITL wurde mit 367 Mio. ITL angegeben.
19Mit Schreiben vom ersuchte die Kommission um nähere Auskünfte über die Art der Investition, die mit der genannten Beihilfe gefördert werden sollte, und die genauen Konditionen (Prozentsatz, Dauer) des beantragten Darlehens. In diesem Schreiben wurde von den zuständigen Behörden auch verlangt, anzugeben, ob die Beihilfen in Anwendung einer allgemeinen Regelung des Umweltschutzes gewährt würden, um eine Anpassung der Anlagen an neue Normen auf diesem Gebiet zu ermöglichen, und diese Normen zu nennen. Die zuständigen Behörden reagierten auf dieses Schreiben nicht.
20Am , als der Ablauf der nach dem Dritten Beihilfekodex am endenden Frist für die Gewährung von Beihilfen näher rückte, entschieden die zuständigen Behörden, Lucchini vorläufig 382,5 Mio. ITL, d. h. 15 % der Investitionskosten (anstelle von 30 %, wie im Gesetz Nr. 183/1976 vorgesehen), zur Auszahlung vor dem entsprechend dem Erfordernis des Dritten Beihilfekodex zu gewähren. Die Gewährung einer Zinsvergütung wurde hingegen abgelehnt, weil andernfalls der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe die eingeräumte Grenze von 15 % nach dem Dritten Beihilfekodex überschritten hätte. Gemäß Art. 6 des Dritten Beihilfekodex wurde der Erlass der endgültigen Maßnahme zur Gewährung der Beihilfe von der Zustimmung der Kommission abhängig gemacht, und es wurde von den zuständigen Behörden nichts ausgezahlt.
21Da die Kommission mangels Erläuterungen der zuständigen Behörden nicht in der Lage gewesen war, die Vereinbarkeit der beabsichtigten Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vorab zu beurteilen, leitete sie gegen diese Behörden das Verfahren nach Art. 6 Abs. 4 des Dritten Beihilfekodex ein und setzte diese Behörden hiervon mit Schreiben vom in Kenntnis. Eine entsprechende Mitteilung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom (ABl. C 73, S. 5) veröffentlicht.
22Mit Fernschreiben vom erteilten die zuständigen Behörden nähere Auskünfte über die in Rede stehenden Beihilfen. Mit Schreiben vom unterrichtete sie die Kommission darüber, dass ihre Antwort nicht zufriedenstellend sei, da noch immer bestimmte einzelne Punkte offen blieben. Sie führte außerdem aus, dass sie bei Ausbleiben einer angemessenen Antwort nach Ablauf einer Frist von 15 Werktagen berechtigt sei, allein auf der Grundlage der Informationen, über die sie verfüge, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Die Entscheidung Nr. 90/555/EGKS der Kommission
23Mit ihrer Entscheidung Nr. 90/555/EGKS vom über von den italienischen Behörden zugunsten der Stahlwerke Tirreno und Siderpotenza geplante Beihilfen (ABl. L 314, S. 17) erklärte die Kommission sämtliche zugunsten von Lucchini vorgesehenen Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und vertrat die Auffassung, es sei nicht dargetan worden, dass die für die Ausnahme nach Art 3 des Dritten Beihilfekodex erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
24Am wurde die Entscheidung den zuständigen Behörden zugestellt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom veröffentlicht. Gegen diese Entscheidung erhob Lucchini in der nach Art. 33 Abs. 3 EGKS-Vertrag vorgesehenen Frist keine Klage.
Das Verfahren vor dem Zivilgericht
25Vor Erlass der Entscheidung Nr. 90/555 hatte Lucchini, da ihr die Beihilfe noch nicht ausgezahlt worden war, am die zuständigen Behörden vor dem Tribunale civile e penale di Roma verklagt, um ihren Anspruch auf Gewährung der anfänglich geforderten Beihilfe (nämlich einer Subvention in Höhe von 765 Mio. ITL und eine Zinsvergütung im Wert von 367 Mio. ITL) feststellen zu lassen.
26Mit Entscheidung vom , somit nach Erlass der Entscheidung Nr. 90/555, gelangte das Tribunale civile e penale di Roma zu dem Ergebnis, dass Lucchini einen Anspruch auf die fragliche Beihilfe habe, und verurteilte die zuständigen Behörden, die geforderten Beträge zu zahlen. Dieses Urteil war ausschließlich auf das Gesetz Nr. 183/1976 gestützt. Weder der EGKS-Vertrag noch der Dritte oder der Vierte Beihilfekodex noch die Entscheidung Nr. 90/555 wurden vor dem Tribunale civile e penale di Roma von den Parteien angeführt, und das Gericht griff sie nicht von Amts wegen auf. Der Zweite Beihilfekodex war von den zuständigen Behörden geltend gemacht worden, aber das Gericht maß ihm keine Bedeutung bei, weil er zur maßgeblichen Zeit nicht mehr galt.
27Die zuständigen Behörden legten gegen dieses Urteil bei der Corte d'appello di Roma Berufung ein. Sie stellten die Zuständigkeit der Zivilgerichte in Abrede, machten geltend, dass sie keine Verpflichtung zur Zahlung der Beihilfe treffe, und beriefen sich erstmals hilfsweise darauf, eine derartige Verpflichtung habe nach Art 3 des Dritten Beihilfekodex nur bis zu dem Höchstwert von 15 % der Investitionen bestehen können.
28Mit Urteil vom wies die Corte d'appello di Roma diese Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des Tribunale civile e penale di Roma.
29In einer Stellungnahme vom prüfte die Avvocatura Generale dello Stato das Urteil der Corte d'appello di Roma und gelangte zu dem Schluss, dass es im Einklang mit den Vorschriften zur Begründung und rechtmäßig ergangen sei. Aufgrund dessen legten die zuständigen Behörden keine Kassationsbeschwerde ein. Da das fragliche Urteil nicht angefochten wurde, erwuchs es am in Rechtskraft.
30Da die Beihilfe nicht ausgezahlt wurde, erließ der Präsident des Tribunale civile e penale di Roma am auf Antrag von Lucchini gegen die zuständigen Behörden eine Zahlungsaufforderung über die Lucchini geschuldeten Beträge. Diese Zahlungsaufforderung wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, und im Februar 1996 ließ Lucchini bestimmte Vermögenswerte des MICA, insbesondere Dienstwagen, wegen Nichtbefolgung dieser Aufforderung pfänden.
31Durch das Dekret Nr. 17975 des Generaldirektors des MICA vom wurde Lucchini daher in Umsetzung des Urteils der Corte d'appello di Roma ein Kapitalzuschuss in Höhe von 765 Mio. ITL sowie eine Zinsvergütung im Wert von 367 Mio. ITL gewährt. In dem Dekret wurde festgestellt, dass diese Beihilfen insbesondere „im Fall negativer Gemeinschaftsentscheidungen über die Zulässigkeit der Bewilligung oder der Auszahlung dieser finanziellen Unterstützung“ ganz oder teilweise widerrufen würden. Am wurden die Beihilfen, die sich auf 1132 Mio. ITL beliefen, ausgezahlt; hinzu kamen zum 601,375 Mio. ITL gesetzlich vorgesehene Zinsen.
Briefwechsel der Kommission mit den italienischen Behörden
32Mit Schreiben vom an die italienischen Behörden bemerkte die Kommission, dass der Entscheidung Nr. 90/555 zum Trotz
„... die [zuständigen Behörden], da sie es nicht für angebracht gehalten hatten, Kassationsbeschwerde einzulegen, aufgrund eines Urteils der Corte d'appello di Roma vom , die unter Missachtung der elementarsten Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einen Anspruch von [Lucchini] auf die bereits von der Kommission für rechtswidrig erklärten Beihilfen festgestellt hatte, im April 1994 die oben genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen gewährt haben“.
33Mit Schreiben vom antworteten die zuständigen Behörden und hoben hervor, dass die Beihilfen „unter Vorbehalt des Rechts auf Rückforderung“ gewährt worden seien.
34Mit der Entscheidung Nr. 5259 vom brachte die Kommission die Auffassung zum Ausdruck, dass die zuständigen Behörden dadurch, dass sie Lucchini bereits durch die Entscheidung Nr. 90/555 für mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärte Beihilfen gewährt hätten, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen hätten, und forderte die genannten Behörden auf, die fraglichen Beihilfen binnen einer Frist von 15 Tagen zurückzufordern und ihr innerhalb eines Monats mitzuteilen, welche konkreten Maßnahmen erlassen worden seien, um dieser Entscheidung nachzukommen. Für den Fall, dass die genannten Behörden dieser Aufforderung nicht nachkommen sollten, bekundete die Kommission ihre Absicht, nach Art 88 EGKS-Vertrag eine Vertragsverletzung festzustellen, und forderte die zuständigen Behörden auf, etwaige weitere Stellungnahmen nach Art 88 Abs. 1 EGKS-Vertrag binnen 10 Werktagen vorzulegen.
Der Widerruf der Beihilfe
35Mit dem Dekret Nr. 20357 vom widerrief das MICA das Dekret Nr. 17975 vom und ordnete an, dass Lucchini 1132 Mio. ITL zuzüglich Zinsen gemäß dem Referenzzinssatz und weitere inflationsbereinigte 601,375 Mio. ITL zu erstatten habe.
Das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht
36Mit Klage vom focht Lucchini das Dekret Nr. 20357 vor dem Tribunale amministrativo regionale del Lazio an. Dieses gab dem Antrag von Lucchini mit Urteil vom statt und vertrat die Auffassung, dass die Befugnisse, die es der öffentlichen Verwaltung erlaubten, ihre eigenen ungültigen Rechtsakte wegen Formfehlern oder materiell-rechtlicher Mängel zurückzunehmen, im vorliegenden Fall im Anspruch auf Gewährung der Beihilfe ihre Grenze fänden, den ein rechtskräftiges Urteil der Corte d'Appello festgestellt habe.
37Die Avvocatura Generale dello Stato legte am für das MICA Berufung beim Consiglio di Stato (Staatsrat) ein. Dabei berief sie sich insbesondere darauf, dass das unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsrecht, das sowohl den Dritten Beihilfekodex als auch die Entscheidung Nr. 90/555 umfasse, Vorrang vor der Rechtskraft des Urteils der Corte d'appello di Roma genieße.
38Der Consiglio di Stato stellte fest, dass dieses Urteil und die Entscheidung Nr. 90/555 zueinander in Widerspruch stünden.
39Der Auffassung des Consiglio di Stato zufolge hätten die zuständigen Behörden im Rechtsstreit vor der Corte d'appello di Roma rechtzeitig die Entscheidung Nr. 90/555 geltend machen können und müssen; in diesem Rechtsstreit sei u. a. erörtert worden, ob es rechtmäßig sei, die Beihilfe nicht auszuzahlen, weil die Zustimmung der Kommission abgewartet werden müsse. Daher stehe außer Zweifel, dass das Urteil der Corte d'appello di Roma in Rechtskraft erwachsen sei, da die zuständigen Behörden davon abgesehen hätten, es anzufechten, und dass diese sich auf die Frage der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht zumindest hinsichtlich der vor Verkündung des Urteils ergangenen Gemeinschaftsentscheidungen erstrecke. Die Rechtskraft könne somit grundsätzlich auch gegenüber der Entscheidung Nr. 90/555 geltend gemacht werden, die vor dem Ende des Rechtsstreits ergangen sei.
40Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist es aufgrund des unmittelbar anwendbaren Grundsatzes des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts — im vorliegenden Fall sind das der Dritte Beihilfekodex, die Entscheidung Nr. 90/555 und die Entscheidung Nr. 5259 mit der Anordnung zur Rückzahlung der Beihilfe, die alle im vorliegenden Fall als Grundlage für den Erlass der angefochtenen Maßnahme der Rückforderung (d. h. des Dekrets Nr. 20357) gedient haben — rechtlich möglich und geboten, dass die innerstaatliche Verwaltung die Beihilfe, die ein Einzelner erhalten hat, von diesem zurückfordert, obwohl ein rechtskräftiges Zivilurteil vorliegt, das die unbedingte Verpflichtung zur Zahlung dieser Beihilfe ausspricht?
Oder ist unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Grundsatzes, wonach die Entscheidung über die Rückforderung der Beihilfe durch das Gemeinschaftsrecht, ihre Durchführung und das entsprechende Rückforderungsverfahren jedoch mangels gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich durch das nationale Recht geregelt werden (zu diesem Grundsatz vgl Urteil des Gerichtshofs vom , Deutsche Milchkontor GmbH, 205/82 bis 215/82, Slg. 1983, 2633), das Rückforderungsverfahren wegen einer konkreten, rechtskräftig gewordenen (Art. 2909 des Codice civile) Gerichtsentscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen einem Privaten und der Verwaltung ergangen ist und zu deren Durchführung die Verwaltung verpflichtet ist, nicht vielmehr rechtlich unmöglich?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
41Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über Vorlagefragen zuständig bleibt, die die Auslegung und Anwendung des EGKS-Vertrags und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsakte betreffen, auch wenn diese Fragen ihm nach Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags unterbreitet werden. Obwohl Art. 41 EGKS-Vertrag unter diesen Umständen nicht mehr zur Begründung der Zuständigkeit des Gerichtshofs herangezogen werden kann, liefe es dem Zweck und der Kohärenz der Verträge zuwider und wäre mit der Kontinuität der Gemeinschaftsrechtsordnung unvereinbar, wenn der Gerichtshof nicht dazu berufen wäre, eine einheitliche Auslegung der Normen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit dem EGKS-Vertrag stehen und weiterhin auch nach dessen Außerkrafttreten Wirkungen zeitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Busseni, C-221/88, Slg. 1990, I-495, Randnr. 16). Keiner der Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, hat im Übrigen insoweit die Zuständigkeit des Gerichtshofs in Zweifel gezogen.
42Jedoch bezweifelt Lucchini aus anderen Gründen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens. Die von ihr hierzu geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe sind darauf gestützt, dass es an einer auszulegenden Gemeinschaftsvorschrift fehle, dass der Gerichtshof nicht zuständig sei, ein Urteil eines innerstaatlichen Gerichts oder Art. 2909 des Codice civile auszulegen, und dass die Fragen hypothetischer Natur seien.
43Insoweit ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Art 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt. Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom , IKA, C-326/00, Slg. 2003, I-1703, Randnr. 27, vom , Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33, und vom , Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 19).
44Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm unter außergewöhnlichen Umständen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Foglia, 244/80, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21). Er kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom , PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom , Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 19, und Conseil général de la Vienne, Randnr. 20).
45Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
46Offenkundig bezieht sich nämlich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Der Gerichtshof wird hier nicht zur Auslegung des nationalen Rechts oder eines Urteils eines innerstaatlichen Gerichts aufgerufen, sondern zur Klärung der Frage, inwieweit innerstaatliche Gerichte nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet sind, nationales Recht unangewendet zu lassen. Demnach stehen die Vorlagefragen in einem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, wie er vom vorlegenden Gericht definiert wird, und diesem kann die Beantwortung der Vorlagefragen dienlich sein, um es in die Lage zu versetzen, darüber zu entscheiden, ob die für die Rückforderung der fraglichen Beihilfen getroffenen Maßnahmen für nichtig zu erklären sind.
47Der Gerichtshof ist somit zuständig, über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zu befinden.
Zu den Vorlagefragen
48Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer auf die Verankerung des Grundsatzes der Rechtskraft abzielenden Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 2909 des Codice civile entgegensteht, soweit ihre Anwendung die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten Beihilfe behindert, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung der Kommission festgestellt worden ist.
49In einem derartigen Zusammenhang ist eingangs daran zu erinnern, dass in der Gemeinschaftsrechtsordnung die Zuständigkeiten der innerstaatlichen Gerichte sowohl auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen als auch hinsichtlich der Feststellung der Ungültigkeit von Gemeinschaftsrechtsakten begrenzt sind.
Zu den Zuständigkeiten der innerstaatlichen Gerichte auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen
50Innerstaatliche Gerichte können auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, in deren Rahmen sie den in Art. 87 Abs. 1 EG enthaltenen Begriff der Beihilfe auslegen und anwenden müssen, insbesondere um zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen (Urteile vom , Steinike & Weinlig, 78/76, Slg. 1977, 595, Randnr. 14, und vom , Federation nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, C-354/90, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 10). Auch um feststellen zu können, ob eine staatliche Maßnahme, die ohne Beachtung des in Art. 6 des Dritten Beihilfekodex geregelten Vorprüfungsverfahrens getroffen wurde, dieses Verfahren durchlaufen musste, kann sich ein nationales Gericht zur Auslegung des Beihilfebegriffs in Art. 4 Buchst. c EGKS-Vertrag und Art. 1 des Dritten Beihilfekodex veranlasst sehen (vgl. entsprechend Urteil vom , Banks, C-390/98, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 71).
51Dagegen sind innerstaatliche Gerichte nicht zuständig, darüber zu befinden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
52Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ausschließlich die Kommission, die dabei der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters unterliegt, für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfenmaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zuständig (vgl. Urteile Steinike & Weinlig, Randnr. 9, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Randnr. 14, und vom , SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 42).
Zur Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte hinsichtlich der Feststellung der Ungültigkeit von Gemeinschaftsrechtsakten
53Zwar können die innerstaatlichen Gerichte grundsätzlich berufen sein, die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts zu prüfen; sie sind jedoch nicht befugt, selbst die Ungültigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane festzustellen (Urteil vom , Foto Frost, 314/85, Slg. 1987, 4199, Randnr. 20). Für die Feststellung der Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts ist somit allein der Gerichtshof zuständig (Urteile vom , Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, Randnr. 17, und vom , IATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 27). Diese ausschließliche Zuständigkeit ergab sich im Übrigen auch ausdrücklich aus Art. 41 EGKS-Vertrag.
54Nach ständiger Rechtsprechung werden außerdem Entscheidungen von Gemeinschaftsorganen, die von ihren Adressaten nicht innerhalb der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Frist angefochten worden sind, ihnen gegenüber bestandskräftig (vgl. u. a. Urteile vom , TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, Slg. 1994, I-833, Randnr. 13, und vom , National Farmers' Union, C-241/01, Slg. 2002, I-9079, Randnr. 34).
55Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es ausgeschlossen ist, dass der Empfänger einer staatlichen Beihilfe, der eine nur an den Mitgliedstaat, dem er angehört, unmittelbar gerichtete Entscheidung der Kommission, die diese Beihilfe zum Gegenstand hatte, zweifellos hätte anfechten können und die hierfür in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehene Ausschlussfrist verstreichen ließ, vor den innerstaatlichen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die von den nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung deren Rechtmäßigkeit mit Erfolg in Frage stellt (Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn. 17 und 20, und National Farmers' Union, Randnr. 35). Die gleichen Grundsätze gelten notwendigerweise sinngemäß auch im Rahmen des Anwendungsbereichs des EGKS-Vertrags.
56Folglich ist festzustellen, dass sich das vorlegende Gericht zu Recht geweigert hat, dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung Nr. 90/555 vorzulegen, die Lucchini gemäß Art. 33 EGKS-Vertrag innerhalb eines Monats nach ihrer Veröffentlichung hätte anfechten können, aber nicht angefochten hat. Aus den gleichen Gründen ist auch die von Lucchini hilfsweise vorgebrachte Anregung zu verwerfen, eventuell von Amts wegen die Gültigkeit der genannten Entscheidung zu prüfen.
Zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte im Ausgangsverfahren
57Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder das Tribunale civile e penale di Roma noch die Corte d'appello di Roma dafür zuständig war, über die Vereinbarkeit der von Lucchini beantragten staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu befinden, und dass keines dieser beiden Gerichte die Entscheidung Nr. 90/555, mit der diese Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, hätte für ungültig erklären können.
58In diesem Zusammenhang lässt sich weiter feststellen, dass das Urteil der Corte d'appello di Roma, dessen Rechtskraft geltend gemacht wird, ebenso wenig wie das Urteil des Tribunale civile e penale di Roma ausdrücklich zu der Vereinbarkeit der von Lucchini beantragten Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht oder zur Gültigkeit der Entscheidung Nr. 90/555 Stellung nimmt.
Zur Anwendung von Art 2909 des Codice civile
59Nach Auffassung des innerstaatlichen Gerichts steht Art. 2909 des Codice civile nicht nur der Möglichkeit entgegen, Angriffs- oder Verteidigungsmittel, über die bereits ausdrücklich und rechtskräftig entschieden worden ist, in einem zweiten Rechtsstreit erneut geltend zu machen, sondern verbietet es auch, Fragen zu prüfen, die im Rahmen eines früheren Rechtsstreits hätten aufgeworfen werden können, dies aber nicht wurden. Eine solche Auslegung der genannten Vorschrift kann insbesondere zur Folge haben, dass einer Entscheidung eines innerstaatlichen Gerichts Wirkungen beigelegt werden, die über die Grenzen der Zuständigkeit des fraglichen Gerichts, wie sie sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, hinausgehen. Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, würde die Anwendung dieser Vorschrift, wird sie so ausgelegt, offenkundig im vorliegenden Fall die Anwendung des Gemeinschaftsrechts vereiteln, weil sie die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten Beihilfe unmöglich machen würde.
60In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, die Vorschriften des nationalen Rechts so weit wie möglich derart auszulegen, dass sie in einer zur Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts beitragenden Art und Weise angewandt werden können.
61Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass das innerstaatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl. u. a. Urteile vom , Simmenthai, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnrn. 21 bis 24, vom , Salumificio di Cornuda, 130/78, Slg. 1979, 867, Randnrn. 23 bis 27, und vom , Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnrn. 19 bis 21).
62Wie in Randnr. 52 des vorliegenden Urteils festgestellt, ist ausschließlich die Kommission, die dabei der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters unterliegt, für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zuständig. Infolge des Grundsatzes des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gilt diese Regel in der innerstaatlichen Rechtsordnung.
63Folglich ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer auf die Verankerung des Grundsatzes der Rechtskraft abzielenden Vorschrift des nationalen Rechts wie Art 2909 des Codice civile entgegensteht, soweit ihre Anwendung die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten staatlichen Beihilfe behindert, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung der Kommission festgestellt worden ist.
Kosten
64Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer auf die Verankerung des Grundsatzes der Rechtskraft abzielenden Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 2909 des Codice civile entgegen, soweit ihre Anwendung die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten staatlichen Beihilfe behindert, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgestellt worden ist,
Unterschriften
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-119/05 |
Celex-Nummer | 62005CJ0119 |
ECLI | ECLI:EU:C:2007:434 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
BAAAG-36781
*Verfahrenssprache: Italienisch.