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Liquidator einer bereits gelöschten Gesellschaft
Erfordernis einer Nachtragsabwicklung ist die Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens. Das Recht auf Fortsetzung eines Verfahrens gegen eine amtswegig gelöschte Gesellschaft zieht nicht „automatisch“ ein Recht auf Bestellung eines (Nachtrags-)Liquidators nach sich; es besteht jedoch die Möglichkeit der Bestellung eines Prozesskurators.
OLG Wien , 28 R 226/07x (rechtskräftig)