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GesRZ 3, Juni 2008, Seite 171

Einzahlung der Stammeinlage mittels Aufrechnung

Peter Konwitschka

§§ 6a, 63 GmbHG

§ 11 FBG

§ 271 ABGB

Eine Einzahlung im Wege der Aufrechnung ist nicht in jedem Fall als Sacheinlage zu qualifizieren und erfordert nicht grundsätzlich eine Gründungsprüfung. Das Firmenbuchgericht hat jedoch zu prüfen, ob die Aufrechnung mit einer unbestrittenen, fälligen und vollwertigen Forderung erfolgt ist.

OLG Wien , 28 R 93/07p (rechtskräftig)

Aus der Begründung des OLG Wien:

Anmeldungen zum Firmenbuch, die die Gesellschafter einer GmbH, deren Stammeinlagen und die darauf zu leistenden Einzahlungen betreffen, unterliegen gem § 11 FBG der vereinfachten Anmeldung in unbeglaubigter Form durch eine vertretungsberechtigte Anzahl von Geschäftsführern. Die Zulässigkeit der vereinfachten Anmeldung ändert aber grundsätzlich nichts an der Prüfungspflicht des Gerichtes (Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 11 Rz 9 mwN).

Zwar kann sich das Gericht in derartigen Routinefällen im Regelfall auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken (vgl 6 Ob 57/01b = WBl 2002/26) und wird im Hinblick auf die Erklärung des Anmeldenden eine nähere Erforschung des Sachverhalts entbehrlich sein; bestehen aber Bedenken, so muss das Firmenbuchgericht weiter prüfen (Kodek, aaO, § 11 FBG Rz 9; 6 Ob 57/01b).

Der Umfang der Prüfungspflic...

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