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Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses
§§ 39, 41, 76 Abs 2, § 78 GmbHG
1. Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag an weitere Voraussetzungen (etwa die Zustimmung der Gesellschaft) gebunden, so ist eine dennoch vorgenommene Abtretung bis zu deren Erfüllung schwebend unwirksam. Sie wird wirksam, wenn die Gesellschaft nachträglich zustimmt. Die nachträgliche Genehmigung wirkt sich auch Dritten gegenüber aus, wenn ihre Rückwirkung die Rechtsposition Dritter nicht beeinträchtigt, also nicht in zwischenzeitlich erworbene Rechte eingreift.
2. Die Genehmigung der Abtretung vinkulierter Geschäftsanteile kann auch konkludent erfolgen. Für die Zustimmung der Generalversammlung genügt die einfache Mehrheit, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Bei Einigkeit der Gesellschafter sind weder eine Gesellschafterversammlung noch ein schriftliches Beschlussverfahren erforderlich.
(OLG Innsbruck 1 R 201/07d; LG Innsbruck 40 Cg 54/07p)
Gesellschafter der beklagten GmbH sind die Klägerin zu 24 % und zwei Beteiligungs- GmbHs zu 46 % bzw 30 % des Stammkapitals. Die Geschäftsanteile sind nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zwar teilbar und übertragbar, ihre gänzliche oder teilweis...