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Rücktritt eines von insgesamt zwei kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern
Der Wegfall eines (nach dem Gesellschaftsvertrag) kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführers führt nicht zur Alleinvertretungsmacht des verbliebenen.
(OLG Wien 28 R 124/07x)
Nach dem Inhalt ihres Gesellschaftsvertrags wird die Gesellschaft, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen selbstständig, wenn aber zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch je zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten; einem oder mehreren Geschäftsführern kann durch Gesellschafterbeschluss selbstständige Vertretungsbefugnis eingeräumt werden. Die zunächst selbständige Vertretungsbefugnis des Rechtsmittelwerbers wurde anlässlich einer außerordentlichen Generalversammlung dahin geändert, dass er (nur mehr) mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen vertreten darf. Nach Rücktritt des zweiten Geschäftsführers begehrte er die Eintragung seiner selbständigen Vertretungsbefugnis.
Die Vorinstanzen wiesen seinen Antrag ab.
Der OGH wies seinen außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Aus der Begründung des OGH:
1. Nach stRspr des OGH wird durch den Wegfall des Geschäftsführers, der nach dem G...