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GesRZ 2, April 2008, Seite 56

OGH: GmbH & Co KG: Keine Bestellung des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft zum Prokuristen

Der Prokurist einer GmbH & Co KG im engeren Sinn, deren einziger persönlich haftender Komplementär eine GmbH ist, muss eine von den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaft verschiedene Person sein. Die Erteilung der Prokura für die KG an einen einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der GmbH hätte zur Folge, dass in ein und derselben natürlichen Person gleichzeitig eine nach § 49 UGB beschränkte und eine nach § 126 UGB unbeschränkte Vertretungsbefugnis vereinigt würden. Dieses Ergebnis würde jedoch dem Grundsatz, dass der Prokurist vom Prinzipal verschieden sein muss und niemand sein eigener Bevollmächtigter sein kann, zuwiderlaufen. Dieser Grundsatz gilt auch für den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, weil er die Person des Geschäftsinhabers repräsentiert. Außerdem absorbiert die umfänglich weitere Vertretungsbefugnis grundsätzlich die umfänglich engere. Inwiefern sich an diesen Grundsätzen bei der GmbH & Co KG deshalb etwas ändern soll, weil es zu einer Verlängerung der Vertretungskette insofern kommt, als die Komplementärgesellschaft als Repräsentantin der juristischen Person des Unternehmers ihrerseits wieder eines gesetzlichen Vertreters, nämlich ihrer Organe, bedarf, ist nicht z...

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