Suchen Kontrast Hilfe
EuGH 29.03.2012, C-7/10 - Urteil

Staatssecretaris van Justitie gegen Tayfun Kahveci und Osman Inan. Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande). Assoziierungsabkommen EWG – Türkei – Aufenthaltsrecht – Familienangehörige eines eingebürgerten türkischen Arbeitnehmers – Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit – Datum der Einbürgerung. Verbundene Rechtssachen C-7/10 und C-9/10.

Link zu den Schlussanträgen

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer)
[*]

In den verbundenen Rechtssachen C-7/10 und C-9/10

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidungen vom , beim Gerichtshof eingegangen am , in den Verfahren

Staatssecretaris van Justitie

gegen

Tayfun Kahveci (C-7/10),

Osman Inan (C-9/10)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Safjan, M. Ilešič und E. Levits (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom ,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

-

von Herrn Kahveci, vertreten durch A. Durmuş und E. Köse, advocaten,

-

von Herrn Inan, vertreten durch H. Drenth, advocaat,

-

der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und J. Langer als Bevollmächtigte,

-

der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar, M. Arciszewski und A. Miłkowska als Bevollmächtigte,

-

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und G. Rozet als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

folgendes

Urteil

1Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685, im Folgenden: Assoziierungsabkommen EWG–Türkei) geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

2Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Staatssecretaris van Justitie (Staatssekretär für Justiz, im Folgenden: Staatssecretaris) und Herrn Kahveci einerseits sowie Herrn Inan andererseits über die Frage, ob ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers, der nicht nur die türkische Staatsangehörigkeit, sondern auch die des Aufnahmemitgliedstaats besitzt, sich auf Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen kann.

Rechtlicher Rahmen

Beschluss Nr. 1/80

3In Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 heißt es:

„Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

-

haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

-

haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

…“

4Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:

„Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.“

Nationales Recht

5Gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. e der Vreemdelingenwet (Ausländergesetz) 2000 (Stb. 2000, Nr. 495, im Folgenden: Vw 2000) kann ein Antrag auf Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt werden, wenn der ausländische Staatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Nach Art. 19 der Vw 2000 kann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung aus diesen Gründen entzogen werden.

6Nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b der Vw 2000 kann der Ausländer vom Staatssekretär für unerwünscht erklärt werden, wenn er durch rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist. Nach Art. 67 Abs. 3 kann der für unerwünscht erklärte Ausländer sich nicht rechtmäßig in den Niederlanden aufhalten.

7Nach Art. 3.86 Abs. 1 Buchst. d des Vreemdelingenbesluit (Ausländerverordnung) 2000 (Stb. 2000, Nr. 497) kann der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Buchst. e der Vw 2000 wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung u. a. abgelehnt werden, wenn gegen den ausländischen Staatsangehörigen wegen einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist, durch rechtskräftiges Urteil eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und der unbedingt zu vollstreckende Teil dieser Strafe zumindest dem Richtwert in Art. 3.86 Abs. 2 der Ausländerverordnung entspricht, der eine gleitende Skala auf der Grundlage der Aufenthaltsdauer der betroffenen Person in den Niederlanden vorsieht.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C-7/10

8Herr Kahveci ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau, die ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde in den Niederlanden als Kind eines türkischen Arbeitnehmers geboren und gehört dem regulären Arbeitsmarkt der Niederlande an. Im Juni 1999, bevor ihr Ehemann im Lauf desselben Jahres rechtmäßig in die Niederlande einreiste, erhielt sie die niederländische Staatsangehörigkeit, behielt aber die türkische Staatsangehörigkeit bei.

9Die Aufenthaltsgenehmigung, die Herrn Kahveci erteilt wurde, war mit einer Beschränkung versehen, nämlich „Aufenthalt bei der Ehefrau R. Kahveci“. Die Geltungsdauer dieser Aufenthaltsgenehmigung wurde mehrfach verlängert, letztmalig bis zum . Bis zu seiner Inhaftierung wohnte Herr Kahveci bei seiner Ehefrau.

10Am wurde Herr Kahveci rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.

11Mit Bescheid vom erklärte der Staatssecretaris Herrn Kahveci aufgrund seiner Verurteilung für unerwünscht und entzog ihm seine Aufenthaltsgenehmigung.

12Der Widerspruch, den Herr Kahveci gegen diesen Bescheid einlegte, wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass er sich nicht auf Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könne, da seine Ehefrau die niederländische Staatsangehörigkeit besitze. Daher könne er nicht als ein Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers angesehen werden, selbst wenn dieser türkische Arbeitnehmer die türkische Staatsangehörigkeit neben der niederländischen Staatsangehörigkeit behalten habe.

13Da der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter der Rechtbank ’s-Gravenhage der Klage stattgab, die Herr Kahveci gegen die Zurückweisung der genannten Beschwerde erhoben hatte, legte der Staatssecretaris Rechtsmittel beim Raad van State ein.

14Der Staatssecretaris macht geltend, dass Herr Kahveci nicht mehr in den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 falle und dass seine Ehefrau sich nicht mehr mit Erfolg auf die sozialen Vergünstigungen berufen könne, die durch diesen Beschluss geschaffen worden seien.

Rechtssache C-9/10

15Herr Inan ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Vater, Herr H. Inan, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist und dessen Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt der Niederlande nicht in Zweifel gezogen wird, besitzt seit 1993 neben der türkischen auch die niederländische Staatsangehörigkeit.

16Herr Inan reiste im Lauf des Jahres 1999 rechtmäßig in die Niederlande ein. Die ihm erteilte Aufenthaltsgenehmigung war mit einer Beschränkung versehen, nämlich „Familienzusammenführung mit Elternteil H. Inan“. Die Geltungsdauer dieser Aufenthaltsgenehmigung wurde mehrfach verlängert, letztmalig bis zum . Bis zu seiner Inhaftierung wohnte Herr Inan bei seinem Vater.

17Am wurde Herr Inan rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

18Mit Bescheid vom erklärte der Staatssecretaris Herrn Inan aufgrund seiner Verurteilung für unerwünscht und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung ab.

19Das Ausgangsverfahren verlief sodann entsprechend dem Ausgangsverfahren, das gegen Herrn Kahveci eingeleitet wurde und oben in den Randnrn. 12 bis 14 des vorliegenden Urteils beschrieben ist.

20Da der Raad van State unter diesen Umständen der Ansicht war, dass die Entscheidung der beiden bei ihm anhängigen Rechtssachen von der Auslegung des Unionsrechts abhänge, hat er die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen, die in beiden Rechtssachen wörtlich übereinstimmen, zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 so auszulegen, dass ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, sich auf diese Bestimmung nicht berufen kann, nachdem der Arbeitnehmer unter Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat?

2.

Ist es für die Beantwortung der ersten Frage erheblich, zu welchem Zeitpunkt der betreffende türkische Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhält?

21Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom sind die Rechtssachen C-7/10 und C-9/10 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

22Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, sich weiterhin auf diese Bestimmung berufen können, wenn dieser Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat und gleichzeitig die türkische Staatsangehörigkeit beibehält.

23Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 einen integrierenden Bestandteil des Unionsrechts bildet (vgl. Urteil vom , Sevince, C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnrn. 8 und 9). Die Mitgliedstaaten sind somit gehalten, die Verpflichtungen, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, genauso einzuhalten, wie sie die Rechte zu wahren haben, die sich aus dem Unionsrecht ergeben.

24Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, für die diese Vorschrift gilt, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf diese Vorschrift unmittelbar berufen können, um die Anwendung entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom , Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28, vom , Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-13445, Randnr. 31, und vom , Pehlivan, C-484/07, Slg. 2011, I-5203, Randnr. 39).

25Nachdem dies klargestellt worden ist, ist zur Beantwortung der gestellten Fragen die genannte Vorschrift mit Blick auf ihren Wortlaut, auf das von ihr verfolgte Ziel und auf das mit ihr eingeführte System auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Honyvem Informazioni Commerciali, C-465/04, Slg. 2006, I-2879, Randnr. 17).

26Wie sich bereits aus dem Wortlaut des genannten Art. 7 Abs. 1 ergibt, hängt der Erwerb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte von zwei kumulativen Voraussetzungen ab: Zum einen muss die betreffende Person Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein und zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. Urteil Bozkurt, Randnr. 26).

27Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 noch zu prüfen, ob der betroffene türkische Staatsangehörige seit einer bestimmten Zeit im Aufnahmemitgliedstaat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei dem Arbeitnehmer hat, von dem er seine Rechte ableitet (vgl. u. a. Urteil vom , Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Randnr. 29).

28Daher hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der nur die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und die beiden in den Randnrn. 26 und 27 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt, im genannten Staat zwangsläufig ein unmittelbar auf Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 beruhendes Aufenthaltsrecht besitzt (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 43).

29In Bezug auf die Ausgangsverfahren steht fest, dass – wie in den Randnrn. 8 bis 10 und 15 bis 17 des vorliegenden Urteils ausgeführt – die in dessen Randnrn. 26 und 27 genannten Voraussetzungen von Herrn Kahveci und Herrn Inan erfüllt werden.

30Es bleibt deshalb mit Blick auf das von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgte Ziel und auf das mit diesem Beschluss eingeführte System zu prüfen, ob der Umstand, dass der türkische Arbeitnehmer, der bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, zusätzlich zur türkischen Staatsangehörigkeit noch die des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat, für die Angehörigen seiner Familie zur Folge hat, dass sie nicht mehr berechtigt sind, sich auf diese Bestimmung zu berufen.

31Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das System des schrittweisen Erwerbs von Rechten nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einem doppelten Zweck dient.

32Erstens sollen nach der genannten Vorschrift bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen (vgl. u. a. Urteile vom , Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 26, vom , Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 25, und Bozkurt, Randnr. 33).

33Zweitens soll diese Vorschrift eine dauerhafte Eingliederung der Familie des türkischen Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat fördern, indem dem betroffenen Familienangehörigen nach drei Jahren ordnungsgemäßen Wohnsitzes selbst der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (vgl. u. a. Urteile Eyüp, Randnr. 26, Cetinkaya, Randnr. 25, Aydinli, Randnr. 23, vom , Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnrn. 50 und 71, und Bozkurt, Randnr. 34)

34Im Hinblick auf den mit dem Beschluss Nr. 1/80 verfolgten allgemeinen Zweck, der im Gegensatz zu einem Kooperationsabkommen wie dem am in Rabat unterzeichneten und vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 vom (ABl. L 264, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko darin besteht, die im sozialen Bereich bestehende Regelung für die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit herzustellen (vgl. u. a. Urteil vom , Mesbah, C-179/98, Slg. 1999, I-7955, Randnr. 36, und vom , Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 43), soll das insbesondere durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeführte System also für Voraussetzungen sorgen, die die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat erleichtern (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 45).

35Dieser mit dem Beschluss Nr. 1/80 verfolgte Zweck würde aber vereitelt, wenn der Umstand, die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats zu erhalten, einen türkischen Arbeitnehmer, der weiterhin die türkische Staatsangehörigkeit hat, zwingen würde, auf die günstigen Voraussetzungen für die Familienzusammenführung in dem genannten Aufnahmemitgliedstaat zu verzichten.

36Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllen, damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen (vgl. u. a. Urteile vom , Altun, C-337/07, Slg. 2008, I-10323, Randnrn. 28 und 29, und Bozkurt, Randnr. 39) und dass ein Mitgliedstaat keine andere Regelung erlassen oder andere Bedingungen aufstellen darf als die, die im Beschluss Nr. 1/80 vorgesehen sind (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 56).

37Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt nämlich sowohl aus dem Vorrang des Unionsrechts als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat einseitig zu verändern, so dass sie keine Maßnahmen ergreifen können, die den Rechtsstatus beeinträchtigen könnten, der solchen Staatsangehörigen nach dem Recht des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei ausdrücklich zuerkannt wird (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38Eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass die nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nicht mehr geltend gemacht werden können, sobald der türkische Arbeitnehmer, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, die niederländische Staatsangehörigkeit erhalten hat, hätte jedoch gerade die Wirkung, den Rechtsstatus zu beeinträchtigen, der den türkischen Staatsangehörigen nach dem Recht des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei ausdrücklich zuerkannt wird.

39Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass in Bezug auf türkische Staatsangehörige wie Herrn Kahveci und Herrn Inan Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der angemessene Rechtsrahmen für die Beurteilung ist, inwieweit einem wegen Straftaten verurteilten türkischen Staatsangehörigen durch Ausweisung aus dem Aufnahmemitgliedstaat die Rechte, die ihm unmittelbar aus diesem Beschluss erwachsen, genommen werden können (vgl. u. a. Urteile Derin, Randnr. 74, und Bozkurt, Randnr. 54).

40Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass es den betreffenden nationalen Stellen obliegt, in jedem Einzelfall das persönliche Verhalten des Straftäters sowie die gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr, die er für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zu prüfen und außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Grundrechte des Betroffenen zu wahren. Insbesondere kann eine auf Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gestützte Ausweisung nur dann beschlossen werden, wenn das individuelle Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (vgl. Urteile Derin, Randnr. 74, und Bozkurt, Randnr. 60).

41Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, sich weiterhin auf diese Bestimmung berufen können, wenn dieser Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat und gleichzeitig die türkische Staatsangehörigkeit beibehält.

Kosten

42Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 vom über die Entwicklung der Assoziation, der von dem aufgrund des Abkommens über eine Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, sich weiterhin auf diese Bestimmung berufen können, wenn dieser Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat und gleichzeitig die türkische Staatsangehörigkeit beibehält.

Unterschriften

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssachen
C-7/10, C-9/10
Celex-Nummer
62010CJ0007
ECLI
ECLI:EU:C:2012:180
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAG-36090

*Verfahrenssprache: Niederländisch.